Titelschutz für Psychologieberufe
- ShortId
-
00.3615
- Id
-
20003615
- Updated
-
25.06.2025 01:47
- Language
-
de
- Title
-
Titelschutz für Psychologieberufe
- AdditionalIndexing
-
15;2841;10;Psychologie;arztähnlicher Beruf;Anerkennung der Zeugnisse;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;unlautere Werbung;Erwerbsleben;Psychotherapie;gegenseitige Anerkennung
- 1
-
- L04K16030203, Psychologie
- L06K070202010402, Erwerbsleben
- L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L05K0506020501, gegenseitige Anerkennung
- L05K0703010108, unlautere Werbung
- L04K16030204, Psychotherapie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die fehlende eidgenössische Anerkennung der gesundheitsrelevanten Psychologieberufe führt im Rahmen der Freizügigkeitsabkommen mit der EU zu einer krassen Ungleichbehandlung der Berufsleute aus der Schweiz. Den qualifizierten einheimischen Psychologinnen und Psychologen droht faktisch der Ausschluss von Arbeitsbewilligungen in EU-Staaten sowie eine Konkurrenz im Inland durch schlecht- oder unqualifizierte Berufsleute aus EU-Staaten. Grund: Die für die Schweiz wichtigsten Nachbarstaaten der EU, wie Deutschland, Italien, Österreich und Frankreich, verfügen bereits über einen staatlich geschützten Psychologietitel und/oder ein Psychologiegesetz, das die Berufsausübung zum Schutz der Bevölkerung regelt. Sie anerkennen für die Berufsausübung in ihrem Hoheitsgebiet nur einen entsprechenden eidgenössischen Titel, der nicht existiert. Dies ist umso bedauerlicher, als die Psychologieberufe im wirtschaftlichen, institutionellen und privaten Bereich immer mehr an Bedeutung gewinnen.</p><p>2. Jedermann in der Schweiz darf sich "Psychologin" oder "Psychologe" nennen, weil der Titel nicht geschützt ist. Psychisch labile Personen, Menschen, die Rat suchen oder an psychischen Störungen oder Erkrankungen leiden, Institutionen, die sich beraten lassen, können unter diesen Umständen fachlich ausgewiesene oft nicht von ungeeigneten Angeboten, die qualifizierte Psychologie vorspiegeln, unterscheiden. Zudem ist die Gesundheit - auch die psychische Gesundheit - ein zu schützendes Gut, für das es anerkannte Qualitätsnormen braucht, um Missbräuchen und Schädigungen entgegenzuwirken. Deswegen müssen gewerbsmässige Anbieter von psychologischen Dienstleistungen (Beratungen, Kurse, Therapien usw.), die eine nachhaltige Auswirkung auf die physische oder psychische Leistungsfähigkeit und Gesundheit bzw. seelische und körperliche Integrität von Drittpersonen haben können, auf einer qualifizierten psychologischen Ausbildung basieren. Die Bevölkerung sowie private und öffentliche Institutionen müssen vor unqualifizierten Angeboten, Sektierertum, Missbrauch und unrealistischen Versprechungen - und nicht zuletzt vor Kostenfolgen ohne Gegenwert - geschützt werden.</p><p>3. Die schweizerischen Universitäten und der Dachverband der Schweizer Psychologinnen und Psychologen mit 13 Regional- und 22 Fachverbänden verfügen jetzt schon über stringente Kriterien, welche die psychologischen Ausbildungsstandards in Sachen Grund-, Weiter- und Fortbildung zeitgemäss regeln.</p>
- <p>Für die psychologischen Berufe besteht in der EU keine gemeinsame gemeinschaftliche Regelung. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen für die Berufsausübung grundsätzlich besondere Qualifikationen verlangen, solange sie sich an die einschlägigen allgemeinen Richtlinien der EU halten. Auch in der Schweiz besteht keine interkantonale oder nationale Regelung der psychologischen Berufe. In den Kantonen bestehen deshalb heute sehr unterschiedliche Regelungen. Während einige Kantone Gesetze zur Regelung der psychologischen Berufe kennen, bestehen in anderen gar keine Regelungen. Für die Umsetzung der Freizügigkeit mit Mitgliedstaaten der EU gelten die im Freizügigkeitsabkommen erwähnten EWG-Richtlinien und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).</p><p>Völkerrechtlich gesehen ist der Bund für die korrekte Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU letztverantwortlich, unabhängig von der innerstaatlichen Kompetenzverteilung. Daraus ergibt sich nicht die zwingende Notwendigkeit einer eidgenössischen Regelung der psychologischen Berufe, denn bei korrekter Anwendung der einschlägigen Richtlinien bzw. der Rechtsprechung des EuGH durch die jeweiligen Partner (in der EU der jeweilige Staat, in der Schweiz der zuständige Kanton) entsteht keine Diskriminierung, weder für Schweizer in EU-Staaten noch für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten in der Schweiz. Aus rechtlicher Sicht ist deshalb die von der Motion geäusserte Befürchtung einer Diskriminierung schweizerischer Psychologinnen und Psychologen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens unbegründet. </p><p>Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass es in der Praxis dennoch zu faktischen Benachteiligungen kommen könnte, nämlich dann, wenn die von einem Schweizer Interessenten vorgelegten kantonalen Bestätigungen und Diplome (bzw. die dahinter stehenden Aus- und Weiterbildungsprogramme) in einem EU-Mitgliedstaat als nicht genügend beurteilt würden. Die Möglichkeit einer solchen Benachteiligung besteht aber unabhängig vom Freizügigkeitsabkommen und auch zwischen EU-Mitgliedstaaten. So kann die zuständige Behörde im Aufnahmestaat gemäss den einschlägigen allgemeinen EU-Richtlinien bei wesentlichen Unterschieden in Bezug auf die Dauer oder den Inhalt der betreffenden Ausbildung zusätzliche Anforderungen in Form zusätzlicher Berufserfahrung im Herkunftsstaat, eines Anpassungslehrgangs oder einer Ergänzungsprüfung (so genannte "kompensierende Massnahmen") stellen. Allerdings kann nur von einer dieser drei Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Auch ein eidgenössischer Titelschutz kann an dieser vorgegebenen Praxis letztlich nichts ändern. </p><p>Der bestmögliche Schutz gegen Benachteiligung ist demzufolge durch Massnahmen zu erreichen, welche eine möglichst hoch stehende Qualifikation der psychologischen Berufe in der Schweiz - d. h. auf oder über dem internationalen Standard - gewährleisten. Insofern bietet das Freizügigkeitsabkommen durchaus eine Chance zur Qualitätssicherung und -förderung bei den schweizerischen psychologischen Berufen und der Gesundheitsversorgung.</p><p>Solche Massnahmen zur Qualitätssicherung und internationalen Harmonisierung der Anforderungen an psychologische Berufe können grundsätzlich auf verschiedenen Ebenen unternommen werden. </p><p>Die Revision der Bundesgesetzgebung im Bereich der Gesundheitsberufe mit hochschulbasierter Bildung ist im Gang. Ein neues Medizinalberufegesetz wird das geltende Gesetz über die Freizügigkeit der Medizinalpersonen ablösen; es regelt die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich der Human-, Zahn- und Tiermedizin, der Pharmazeutik und der Chiropraktik neu. Der Bundesrat will dem Parlament Botschaft und Gesetzentwurf auf die Wintersession 2001 unterbreiten.</p><p>Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der medizinischen Berufe hat der Bundesrat am 19. August 1998 entschieden, die psychologischen und psychotherapeutischen Berufe nicht im künftigen Medizinalberufegesetz zu regeln. Er hat das Bundesamt für Gesundheit beauftragt, einen Entwurf für ein eigenständiges Psychologie-/Psychotherapiegesetz (PsyG) vorzubereiten. Die angelaufenen Gesetzgebungsarbeiten sollen eine zielorientierte und bedarfsgerechte Regelung der psychologischen und psychotherapeutischen Berufe und der dafür qualifizierenden Aus- und Weiterbildungsgänge auf eidgenössischer Ebene bringen. Wichtige Vorbereitungsarbeiten für ein eidgenössisches PsyG sind geleistet; mit der eigentlichen Ausarbeitung des Gesetzes wird in den kommenden Monaten begonnen.</p><p>Im Rahmen dieser Gesetzgebungsarbeit bleiben trotzdem eine ganze Reihe von grundsätzlichen Fragen zu klären und materiellen Problemen zu lösen:</p><p>1. Was die Definition des von der Motion verwendeten Begriffs der "gesundheitsrelevanten (psychologischen) Berufe" betrifft, so kann zwar davon ausgegangen werden, dass darunter alle psychologischen Berufe subsumiert werden können, weil sie entweder direkt auf der Ebene der individuellen Gesundheit (z. B. Psychotherapie) und/oder auf der Ebene der Bevölkerungsgesundheit ihre Wirkung entfalten (z. B. Schul- oder Arbeitspsychologie). Hingegen bestehen langjährige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Interpretation des von der Motion ebenfalls verwendeten Begriffs "qualifizierte psychologische Berufe".</p><p>2. Im Rahmen der Umsetzung der sektoriellen Abkommen sind im Bereich der Personenfreizügigkeit eine ganze Reihe von eidgenössischen und kantonalen Stellen aktiv, die mit unterschiedlichen Bedürfnissen verschiedene Aspekte bearbeiten und auch zum Teil unterschiedliche Vorstellungen bezüglich Art der Lösung und Zuteilung der Zuständigkeit haben. Im jetzigen Zeitpunkt ist deshalb offen, wo, wie und durch wen die in der Motion verlangten Massnahmen zu realisieren sind.</p><p>Zusammenfassend hält der Bundesrat fest, dass Massnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung rechtlich nicht zwingend sind. Hingegen hält er es für notwendig, Massnahmen im Sinne der Qualitätssicherung und -förderung für die psychologischen Berufe im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsarbeiten vorzusehen. Zur Ermöglichung einer adäquaten, fundierten Lösung erachtet der Bundesrat deshalb die Umwandlung der Motion in ein Postulat als sinnvoll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die qualifizierten psychologischen Berufe der Schweiz:</p><p>1. im Rahmen der Freizügigkeitsabkommen mit der EU in der Berufsausübung nicht benachteiligt werden (fehlender eidgenössischer Titelschutz);</p><p>2. adäquat und transparent geregelt werden.</p>
- Titelschutz für Psychologieberufe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die fehlende eidgenössische Anerkennung der gesundheitsrelevanten Psychologieberufe führt im Rahmen der Freizügigkeitsabkommen mit der EU zu einer krassen Ungleichbehandlung der Berufsleute aus der Schweiz. Den qualifizierten einheimischen Psychologinnen und Psychologen droht faktisch der Ausschluss von Arbeitsbewilligungen in EU-Staaten sowie eine Konkurrenz im Inland durch schlecht- oder unqualifizierte Berufsleute aus EU-Staaten. Grund: Die für die Schweiz wichtigsten Nachbarstaaten der EU, wie Deutschland, Italien, Österreich und Frankreich, verfügen bereits über einen staatlich geschützten Psychologietitel und/oder ein Psychologiegesetz, das die Berufsausübung zum Schutz der Bevölkerung regelt. Sie anerkennen für die Berufsausübung in ihrem Hoheitsgebiet nur einen entsprechenden eidgenössischen Titel, der nicht existiert. Dies ist umso bedauerlicher, als die Psychologieberufe im wirtschaftlichen, institutionellen und privaten Bereich immer mehr an Bedeutung gewinnen.</p><p>2. Jedermann in der Schweiz darf sich "Psychologin" oder "Psychologe" nennen, weil der Titel nicht geschützt ist. Psychisch labile Personen, Menschen, die Rat suchen oder an psychischen Störungen oder Erkrankungen leiden, Institutionen, die sich beraten lassen, können unter diesen Umständen fachlich ausgewiesene oft nicht von ungeeigneten Angeboten, die qualifizierte Psychologie vorspiegeln, unterscheiden. Zudem ist die Gesundheit - auch die psychische Gesundheit - ein zu schützendes Gut, für das es anerkannte Qualitätsnormen braucht, um Missbräuchen und Schädigungen entgegenzuwirken. Deswegen müssen gewerbsmässige Anbieter von psychologischen Dienstleistungen (Beratungen, Kurse, Therapien usw.), die eine nachhaltige Auswirkung auf die physische oder psychische Leistungsfähigkeit und Gesundheit bzw. seelische und körperliche Integrität von Drittpersonen haben können, auf einer qualifizierten psychologischen Ausbildung basieren. Die Bevölkerung sowie private und öffentliche Institutionen müssen vor unqualifizierten Angeboten, Sektierertum, Missbrauch und unrealistischen Versprechungen - und nicht zuletzt vor Kostenfolgen ohne Gegenwert - geschützt werden.</p><p>3. Die schweizerischen Universitäten und der Dachverband der Schweizer Psychologinnen und Psychologen mit 13 Regional- und 22 Fachverbänden verfügen jetzt schon über stringente Kriterien, welche die psychologischen Ausbildungsstandards in Sachen Grund-, Weiter- und Fortbildung zeitgemäss regeln.</p>
- <p>Für die psychologischen Berufe besteht in der EU keine gemeinsame gemeinschaftliche Regelung. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen für die Berufsausübung grundsätzlich besondere Qualifikationen verlangen, solange sie sich an die einschlägigen allgemeinen Richtlinien der EU halten. Auch in der Schweiz besteht keine interkantonale oder nationale Regelung der psychologischen Berufe. In den Kantonen bestehen deshalb heute sehr unterschiedliche Regelungen. Während einige Kantone Gesetze zur Regelung der psychologischen Berufe kennen, bestehen in anderen gar keine Regelungen. Für die Umsetzung der Freizügigkeit mit Mitgliedstaaten der EU gelten die im Freizügigkeitsabkommen erwähnten EWG-Richtlinien und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).</p><p>Völkerrechtlich gesehen ist der Bund für die korrekte Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU letztverantwortlich, unabhängig von der innerstaatlichen Kompetenzverteilung. Daraus ergibt sich nicht die zwingende Notwendigkeit einer eidgenössischen Regelung der psychologischen Berufe, denn bei korrekter Anwendung der einschlägigen Richtlinien bzw. der Rechtsprechung des EuGH durch die jeweiligen Partner (in der EU der jeweilige Staat, in der Schweiz der zuständige Kanton) entsteht keine Diskriminierung, weder für Schweizer in EU-Staaten noch für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten in der Schweiz. Aus rechtlicher Sicht ist deshalb die von der Motion geäusserte Befürchtung einer Diskriminierung schweizerischer Psychologinnen und Psychologen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens unbegründet. </p><p>Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass es in der Praxis dennoch zu faktischen Benachteiligungen kommen könnte, nämlich dann, wenn die von einem Schweizer Interessenten vorgelegten kantonalen Bestätigungen und Diplome (bzw. die dahinter stehenden Aus- und Weiterbildungsprogramme) in einem EU-Mitgliedstaat als nicht genügend beurteilt würden. Die Möglichkeit einer solchen Benachteiligung besteht aber unabhängig vom Freizügigkeitsabkommen und auch zwischen EU-Mitgliedstaaten. So kann die zuständige Behörde im Aufnahmestaat gemäss den einschlägigen allgemeinen EU-Richtlinien bei wesentlichen Unterschieden in Bezug auf die Dauer oder den Inhalt der betreffenden Ausbildung zusätzliche Anforderungen in Form zusätzlicher Berufserfahrung im Herkunftsstaat, eines Anpassungslehrgangs oder einer Ergänzungsprüfung (so genannte "kompensierende Massnahmen") stellen. Allerdings kann nur von einer dieser drei Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Auch ein eidgenössischer Titelschutz kann an dieser vorgegebenen Praxis letztlich nichts ändern. </p><p>Der bestmögliche Schutz gegen Benachteiligung ist demzufolge durch Massnahmen zu erreichen, welche eine möglichst hoch stehende Qualifikation der psychologischen Berufe in der Schweiz - d. h. auf oder über dem internationalen Standard - gewährleisten. Insofern bietet das Freizügigkeitsabkommen durchaus eine Chance zur Qualitätssicherung und -förderung bei den schweizerischen psychologischen Berufen und der Gesundheitsversorgung.</p><p>Solche Massnahmen zur Qualitätssicherung und internationalen Harmonisierung der Anforderungen an psychologische Berufe können grundsätzlich auf verschiedenen Ebenen unternommen werden. </p><p>Die Revision der Bundesgesetzgebung im Bereich der Gesundheitsberufe mit hochschulbasierter Bildung ist im Gang. Ein neues Medizinalberufegesetz wird das geltende Gesetz über die Freizügigkeit der Medizinalpersonen ablösen; es regelt die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich der Human-, Zahn- und Tiermedizin, der Pharmazeutik und der Chiropraktik neu. Der Bundesrat will dem Parlament Botschaft und Gesetzentwurf auf die Wintersession 2001 unterbreiten.</p><p>Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der medizinischen Berufe hat der Bundesrat am 19. August 1998 entschieden, die psychologischen und psychotherapeutischen Berufe nicht im künftigen Medizinalberufegesetz zu regeln. Er hat das Bundesamt für Gesundheit beauftragt, einen Entwurf für ein eigenständiges Psychologie-/Psychotherapiegesetz (PsyG) vorzubereiten. Die angelaufenen Gesetzgebungsarbeiten sollen eine zielorientierte und bedarfsgerechte Regelung der psychologischen und psychotherapeutischen Berufe und der dafür qualifizierenden Aus- und Weiterbildungsgänge auf eidgenössischer Ebene bringen. Wichtige Vorbereitungsarbeiten für ein eidgenössisches PsyG sind geleistet; mit der eigentlichen Ausarbeitung des Gesetzes wird in den kommenden Monaten begonnen.</p><p>Im Rahmen dieser Gesetzgebungsarbeit bleiben trotzdem eine ganze Reihe von grundsätzlichen Fragen zu klären und materiellen Problemen zu lösen:</p><p>1. Was die Definition des von der Motion verwendeten Begriffs der "gesundheitsrelevanten (psychologischen) Berufe" betrifft, so kann zwar davon ausgegangen werden, dass darunter alle psychologischen Berufe subsumiert werden können, weil sie entweder direkt auf der Ebene der individuellen Gesundheit (z. B. Psychotherapie) und/oder auf der Ebene der Bevölkerungsgesundheit ihre Wirkung entfalten (z. B. Schul- oder Arbeitspsychologie). Hingegen bestehen langjährige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Interpretation des von der Motion ebenfalls verwendeten Begriffs "qualifizierte psychologische Berufe".</p><p>2. Im Rahmen der Umsetzung der sektoriellen Abkommen sind im Bereich der Personenfreizügigkeit eine ganze Reihe von eidgenössischen und kantonalen Stellen aktiv, die mit unterschiedlichen Bedürfnissen verschiedene Aspekte bearbeiten und auch zum Teil unterschiedliche Vorstellungen bezüglich Art der Lösung und Zuteilung der Zuständigkeit haben. Im jetzigen Zeitpunkt ist deshalb offen, wo, wie und durch wen die in der Motion verlangten Massnahmen zu realisieren sind.</p><p>Zusammenfassend hält der Bundesrat fest, dass Massnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung rechtlich nicht zwingend sind. Hingegen hält er es für notwendig, Massnahmen im Sinne der Qualitätssicherung und -förderung für die psychologischen Berufe im Rahmen der laufenden Gesetzgebungsarbeiten vorzusehen. Zur Ermöglichung einer adäquaten, fundierten Lösung erachtet der Bundesrat deshalb die Umwandlung der Motion in ein Postulat als sinnvoll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die qualifizierten psychologischen Berufe der Schweiz:</p><p>1. im Rahmen der Freizügigkeitsabkommen mit der EU in der Berufsausübung nicht benachteiligt werden (fehlender eidgenössischer Titelschutz);</p><p>2. adäquat und transparent geregelt werden.</p>
- Titelschutz für Psychologieberufe
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