Reserven der Krankenversicherer
- ShortId
-
00.3632
- Id
-
20003632
- Updated
-
25.06.2025 01:47
- Language
-
de
- Title
-
Reserven der Krankenversicherer
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenversicherung;Betriebsrücklage
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Umfang der Reserven, welche die Krankenversicherer im Rahmen der sozialen Krankenversicherung anzulegen haben, gibt seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung immer wieder zu reden. Aber selbst wenn ein Teil der Polemik auf fehlender Kenntnis des Systems beruht, erscheint uns die Bestimmung, wonach diese Reserven auf der Basis der geschuldeten Prämien zu berechnen sind, für eine soziale Krankenversicherung nicht als sinnvoll, und zwar aus folgenden Gründen:</p><p>1. Die Prämien für das folgende Jahr, welche die Versicherer im Juli des laufenden Jahres dem Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiten, werden zum Teil aufgrund von Schätzungen (Erhöhung der Gesundheitskosten, neue Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung usw.) berechnet. Diese Prämien wiederum, die teilweise auf Schätzungen beruhen, dienen als Grundlage für die Berechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Reserven der Krankenversicherer. </p><p>2. Der Übertritt von Versicherten zu neuen Versicherern auf den 1. Januar des folgenden Jahres kann die Voraussagen der Versicherer beträchtlich modifizieren und diese zwingen, die Prämien zu erhöhen. Da nämlich die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven auf der Grundlage der dem Versicherer geschuldeten Prämien zu berechnen sind, kann eine massive Erhöhung des Versichertenbestandes dazu führen, dass die Reserven des betreffenden Versicherers unter den gesetzlich festgelegten Prozentsatz fallen. In dieser Situation kann sich der Versicherer genötigt sehen, seine Prämien zu erhöhen, um die Reserven wieder auf den gesetzlich vorgeschriebenen Stand zu bringen, ohne dass seine neuen Mitglieder die Last der Gesundheitskosten erhöhen.</p><p>Daher erscheint es uns angemessener, die gesetzlichen Reserven aufgrund der Ausgaben der Krankenversicherer im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr zu berechnen. Gemäss dieser Lösung wären die Reserven des Jahres 2001 auf der Grundlage der Ausgaben berechnet worden, welche die Versicherer im Jahre 1999 hatten.</p><p>Diese Lösung bietet unserer Meinung nach mehrere Vorteile: Einerseits würde sie die letzten Endes von den Versicherten zu tragende Last der Reserven vermindern, andererseits könnten die Reserven aufgrund ausgewiesener Zahlen festgelegt werden. Das System würde dadurch an Transparenz gewinnen, was unbestreitbar ein Fortschritt wäre.</p><p>Es sei noch daran erinnert, dass die Reserven der Krankenversicherer nach altem Recht auf der Basis der Ausgaben des Vorjahres berechnet wurden. Dieses System hatte sich während Jahrzehnten bewährt.</p>
- <p>Wie bereits in den Antworten zur Interpellation Friderici 96.3150 und zur Empfehlung Rochat 96.3084 ausgeführt, wird die Höhe der Reservenquote nach dem geltenden Recht (Art. 78 Abs. 4 KVV) aufgrund der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) bemessen, während im alten Recht - wie die Motionärin festhält - dafür die Gesamtausgaben zugrunde gelegt wurden. </p><p>Die geltende Regelung beruht auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, welche das Finanzierungsverfahren in der Krankenversicherung im Rahmen der Revision des Krankenversicherungsgesetzes überprüft und auch das optimale Verfahren für die Reservenberechnung untersucht hat. Ausschlaggebend für die heutige Berechnungsart waren rein versicherungstechnische und von den Sachverständigen anerkannte Überlegungen. </p><p>Der Bundesrat ist bereit, erneut zu prüfen, ob die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer auch mit einer anderen Berechnungsart der Reservenquote gewährleistet werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung dahingehend zu ändern, dass die Reserven der sozialen Krankenversicherung nicht mehr aufgrund der geschuldeten Prämien, sondern auf den Ausgaben des letzten Rechnungsjahres berechnet werden.</p>
- Reserven der Krankenversicherer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Umfang der Reserven, welche die Krankenversicherer im Rahmen der sozialen Krankenversicherung anzulegen haben, gibt seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung immer wieder zu reden. Aber selbst wenn ein Teil der Polemik auf fehlender Kenntnis des Systems beruht, erscheint uns die Bestimmung, wonach diese Reserven auf der Basis der geschuldeten Prämien zu berechnen sind, für eine soziale Krankenversicherung nicht als sinnvoll, und zwar aus folgenden Gründen:</p><p>1. Die Prämien für das folgende Jahr, welche die Versicherer im Juli des laufenden Jahres dem Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiten, werden zum Teil aufgrund von Schätzungen (Erhöhung der Gesundheitskosten, neue Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung usw.) berechnet. Diese Prämien wiederum, die teilweise auf Schätzungen beruhen, dienen als Grundlage für die Berechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Reserven der Krankenversicherer. </p><p>2. Der Übertritt von Versicherten zu neuen Versicherern auf den 1. Januar des folgenden Jahres kann die Voraussagen der Versicherer beträchtlich modifizieren und diese zwingen, die Prämien zu erhöhen. Da nämlich die gesetzlich vorgeschriebenen Reserven auf der Grundlage der dem Versicherer geschuldeten Prämien zu berechnen sind, kann eine massive Erhöhung des Versichertenbestandes dazu führen, dass die Reserven des betreffenden Versicherers unter den gesetzlich festgelegten Prozentsatz fallen. In dieser Situation kann sich der Versicherer genötigt sehen, seine Prämien zu erhöhen, um die Reserven wieder auf den gesetzlich vorgeschriebenen Stand zu bringen, ohne dass seine neuen Mitglieder die Last der Gesundheitskosten erhöhen.</p><p>Daher erscheint es uns angemessener, die gesetzlichen Reserven aufgrund der Ausgaben der Krankenversicherer im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr zu berechnen. Gemäss dieser Lösung wären die Reserven des Jahres 2001 auf der Grundlage der Ausgaben berechnet worden, welche die Versicherer im Jahre 1999 hatten.</p><p>Diese Lösung bietet unserer Meinung nach mehrere Vorteile: Einerseits würde sie die letzten Endes von den Versicherten zu tragende Last der Reserven vermindern, andererseits könnten die Reserven aufgrund ausgewiesener Zahlen festgelegt werden. Das System würde dadurch an Transparenz gewinnen, was unbestreitbar ein Fortschritt wäre.</p><p>Es sei noch daran erinnert, dass die Reserven der Krankenversicherer nach altem Recht auf der Basis der Ausgaben des Vorjahres berechnet wurden. Dieses System hatte sich während Jahrzehnten bewährt.</p>
- <p>Wie bereits in den Antworten zur Interpellation Friderici 96.3150 und zur Empfehlung Rochat 96.3084 ausgeführt, wird die Höhe der Reservenquote nach dem geltenden Recht (Art. 78 Abs. 4 KVV) aufgrund der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) bemessen, während im alten Recht - wie die Motionärin festhält - dafür die Gesamtausgaben zugrunde gelegt wurden. </p><p>Die geltende Regelung beruht auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, welche das Finanzierungsverfahren in der Krankenversicherung im Rahmen der Revision des Krankenversicherungsgesetzes überprüft und auch das optimale Verfahren für die Reservenberechnung untersucht hat. Ausschlaggebend für die heutige Berechnungsart waren rein versicherungstechnische und von den Sachverständigen anerkannte Überlegungen. </p><p>Der Bundesrat ist bereit, erneut zu prüfen, ob die finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer auch mit einer anderen Berechnungsart der Reservenquote gewährleistet werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat, Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung dahingehend zu ändern, dass die Reserven der sozialen Krankenversicherung nicht mehr aufgrund der geschuldeten Prämien, sondern auf den Ausgaben des letzten Rechnungsjahres berechnet werden.</p>
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