Freihandelszone Genf
- ShortId
-
00.3637
- Id
-
20003637
- Updated
-
10.04.2024 13:41
- Language
-
de
- Title
-
Freihandelszone Genf
- AdditionalIndexing
-
55;2841;Einfuhrbeschränkung;Viehbestand;Gesundheitsrisiko;Rinderwahnsinn;Genf (Kanton);Freihandelszone
- 1
-
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- L04K14010801, Viehbestand
- L06K140101030103, Rinderwahnsinn
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0301010106, Genf (Kanton)
- L05K0701040104, Freihandelszone
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit der Ausbreitung der BSE-Fälle in Frankreich ist jeglicher Import von lebendem Grossvieh zu unterbinden. Die Gefahr, dass weitere Fälle von BSE so in die Schweiz eingeführt werden, ist sehr gross. Trotz Freihandelsverträgen muss alles unternommen werden, um den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz den optimalen Schutz zu gewährleisten. Den erwähnten Gefahrenherd gilt es per sofort zu eliminieren.</p>
- <p>1. Der Bundesrat versteht und teilt die Ängste des Motionärs. Der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie deren Vertrauen sind von grösster Wichtigkeit. Es gilt aber auch, die Sorgen der Produzenten zu berücksichtigen, die mit einer massiven Verschlechterung der Lage auf dem Rindfleischmarkt konfrontiert sind. Um einen optimalen Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in unserem Land zu gewährleisten, verfolgt der Bundesrat die Entwicklung der Situation auf internationaler Ebene sehr aufmerksam.</p><p>2. Das Bundesamt für Veterinärwesen wird als zuständige Bundesbehörde weiterhin alle notwendigen gesundheitspolizeilichen Massnahmen ergreifen. Diese Massnahmen werden aufgrund der Beurteilung der Lage, des BSE-Risikos und der BSE-Inzidenz in jedem betroffenen Land beschlossen. Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Frankreich hat das Bundesamt für Veterinärwesen ein generelles Verbot für die Einfuhr von lebendem Grossvieh aus dem Nachbarland erlassen. Von dieser Massnahme sind alle Tiere der Rindviehgattung betroffen, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden. Zusätzlich wird jeder Bestand, aus dem ein Tier stammt, in Zusammenarbeit mit den französischen Veterinärbehörden überprüft ("Rückverfolgbarkeit").</p><p>3. Im Veterinärbereich sind die Freihandelszonen nicht vom restlichen Frankreich getrennt und unterstehen deshalb denselben gesundheitspolizeilichen Vorschriften. Eine gesundheitspolizeiliche Sperrmassnahme gilt automatisch auch für die Freihandelszonen. Es gibt folglich keinen Grund für eine Sonderbehandlung der Freihandelszonen.</p><p>4. Auf internationaler Ebene ist die Schweiz an zwei Handelsverpflichtungen gebunden:</p><p>a. an die WTO-Auflagen, die unser Land zur Einfuhr eines Kontingents von 20 Stück verpflichten;</p><p>b. an den Schiedsspruch von Territet vom 1. Dezember 1933, der den Austausch von Gütern zwischen der Schweiz und den Freihandelszonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex regelt.</p><p>Im Agrarbereich bestehen für gewisse Erzeugnisse aus den Freihandelszonen Einfuhrkontingente. Dies ist namentlich der Fall beim Schlachtvieh, für das ein Jahreskontingent von 1500 Stück Grossvieh und von 3000 Kälbern festgesetzt ist. 1999 wurden 3269 Stück Rindschlachtvieh aus den Freihandelszonen importiert.</p><p>5. Selbstverständlich kann die Schweiz trotz dieser Handelsverpflichtungen als Vorsichtsmassnahme und aufgrund von wissenschaftlich fundierten Argumenten ein Einfuhrverbot im Rahmen des Gesundheitsschutzes erlassen. Diese Vorgehensweise hat die Schweiz im Fall der Importsperre gegen Frankreich angewandt, das einen Anstieg von BSE-Fällen verzeichnet. Das von der Motion angestrebte Ziel ist damit bereits verwirklicht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das erlassene Tierimportverbot für lebendes Grossvieh auch auf die Freihandelszone Genf auszuweiten.</p>
- Freihandelszone Genf
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Zusammenhang mit der Ausbreitung der BSE-Fälle in Frankreich ist jeglicher Import von lebendem Grossvieh zu unterbinden. Die Gefahr, dass weitere Fälle von BSE so in die Schweiz eingeführt werden, ist sehr gross. Trotz Freihandelsverträgen muss alles unternommen werden, um den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz den optimalen Schutz zu gewährleisten. Den erwähnten Gefahrenherd gilt es per sofort zu eliminieren.</p>
- <p>1. Der Bundesrat versteht und teilt die Ängste des Motionärs. Der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie deren Vertrauen sind von grösster Wichtigkeit. Es gilt aber auch, die Sorgen der Produzenten zu berücksichtigen, die mit einer massiven Verschlechterung der Lage auf dem Rindfleischmarkt konfrontiert sind. Um einen optimalen Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in unserem Land zu gewährleisten, verfolgt der Bundesrat die Entwicklung der Situation auf internationaler Ebene sehr aufmerksam.</p><p>2. Das Bundesamt für Veterinärwesen wird als zuständige Bundesbehörde weiterhin alle notwendigen gesundheitspolizeilichen Massnahmen ergreifen. Diese Massnahmen werden aufgrund der Beurteilung der Lage, des BSE-Risikos und der BSE-Inzidenz in jedem betroffenen Land beschlossen. Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Frankreich hat das Bundesamt für Veterinärwesen ein generelles Verbot für die Einfuhr von lebendem Grossvieh aus dem Nachbarland erlassen. Von dieser Massnahme sind alle Tiere der Rindviehgattung betroffen, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden. Zusätzlich wird jeder Bestand, aus dem ein Tier stammt, in Zusammenarbeit mit den französischen Veterinärbehörden überprüft ("Rückverfolgbarkeit").</p><p>3. Im Veterinärbereich sind die Freihandelszonen nicht vom restlichen Frankreich getrennt und unterstehen deshalb denselben gesundheitspolizeilichen Vorschriften. Eine gesundheitspolizeiliche Sperrmassnahme gilt automatisch auch für die Freihandelszonen. Es gibt folglich keinen Grund für eine Sonderbehandlung der Freihandelszonen.</p><p>4. Auf internationaler Ebene ist die Schweiz an zwei Handelsverpflichtungen gebunden:</p><p>a. an die WTO-Auflagen, die unser Land zur Einfuhr eines Kontingents von 20 Stück verpflichten;</p><p>b. an den Schiedsspruch von Territet vom 1. Dezember 1933, der den Austausch von Gütern zwischen der Schweiz und den Freihandelszonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex regelt.</p><p>Im Agrarbereich bestehen für gewisse Erzeugnisse aus den Freihandelszonen Einfuhrkontingente. Dies ist namentlich der Fall beim Schlachtvieh, für das ein Jahreskontingent von 1500 Stück Grossvieh und von 3000 Kälbern festgesetzt ist. 1999 wurden 3269 Stück Rindschlachtvieh aus den Freihandelszonen importiert.</p><p>5. Selbstverständlich kann die Schweiz trotz dieser Handelsverpflichtungen als Vorsichtsmassnahme und aufgrund von wissenschaftlich fundierten Argumenten ein Einfuhrverbot im Rahmen des Gesundheitsschutzes erlassen. Diese Vorgehensweise hat die Schweiz im Fall der Importsperre gegen Frankreich angewandt, das einen Anstieg von BSE-Fällen verzeichnet. Das von der Motion angestrebte Ziel ist damit bereits verwirklicht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das erlassene Tierimportverbot für lebendes Grossvieh auch auf die Freihandelszone Genf auszuweiten.</p>
- Freihandelszone Genf
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