RAV. Arbeitsvermittlung für Behinderte
- ShortId
-
00.3649
- Id
-
20003649
- Updated
-
25.06.2025 01:43
- Language
-
de
- Title
-
RAV. Arbeitsvermittlung für Behinderte
- AdditionalIndexing
-
15;28;regionales Arbeitsvermittlungszentrum;Invalidenversicherung;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L06K070202030402, regionales Arbeitsvermittlungszentrum
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der IV besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitsvermittlung als Teil der Eingliederungsmassnahmen, soweit diese Eingliederung behinderungsbedingt notwendig ist (ZAK 1991, S. 40ff.). Im Weiteren übernimmt die IV solche Eingliederungsmassnahmen auch für die obligatorische Unfall- und Militärversicherung (Art. 44 IVG), wobei die IV keine Erstattungsansprüche gegenüber diesen Versicherern hat. In der Arbeitslosenversicherung sind solche Personen nur bedingt vermittlungsfähig (Art. 15 Avig).</p><p>In der Praxis wird die Arbeitsvermittlung von der IV heute eher vernachlässigt, weil den IV-Stellen das nötige Personal und die notwendigen Beziehungen zur Wirtschaft fehlen. Oft werden behinderte Personen an die Arbeitslosenversicherung gewiesen, obwohl ihnen ein gesetzlicher Vermittlungsanspruch gegenüber der IV zusteht. Die Arbeitslosenkassen bzw. RAV-Stellen sehen sich aber für diese Personen ebenfalls nicht verantwortlich, sodass diesen Personen letztlich niemand hilft.</p><p>Mit den RAV besteht heute in der ganzen Schweiz ein gut eingespieltes dezentrales System der Arbeitsvermittlung. Der Bundesrat anerkennt in seiner Antwort vom 30. August 2000 auf die Interpellation der SVP-Fraktion (00.3288, Abbau der RAV-Struktur) die Notwendigkeit der RAV und das ausgewiesene Know-how ihrer Fachkräfte. Trotzdem beabsichtigt er angesichts des markanten Rückganges der Arbeitslosigkeit in jüngster Zeit, die RAV-Angebote massiv zu redimensionieren. Damit ginge ein in den letzten Jahren mit erheblichem Aufwand von Bundesmitteln aufgebautes Know-how verloren, während gleichzeitig die Arbeitsvermittlung für Behinderte - eine in vielen Belangen vergleichbare Bundesaufgabe - weiterhin ungenügend erfüllt würde.</p><p>In seiner Antwort vom 19. August 1998 auf die Interpellation Keller Christine (98.3194, Berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und Erwerbsbehinderter) hat der Bundesrat versprochen, Möglichkeiten weiterer Anreize, insbesondere für Behinderte, sowie die Koordination der einzelnen Versicherungen näher zu prüfen. Mit der Vergabe von Leistungsaufträgen für die Arbeitsvermittlung für Behinderte an die RAV könnte der Bundesrat diesem Versprechen nachkommen und damit gleichzeitig eine bestehende und - erfreulicherweise - nicht mehr im bisherigen Ausmass benötigte Institution mit einer neuen Aufgabe betrauen.</p><p>Eine solche Massnahme hätte schliesslich auch eine willkommene Vorbild- und Signalwirkung auf die Kantone und Gemeinden, ihrerseits die Vergabe von ähnlichen Leistungsaufträgen an die RAV in ihren Zuständigkeitsbereichen (z. B. Eingliederungsmassnahmen für Ausgesteuerte, Langzeitarbeitslose und andere Sozialhilfeempfänger) zu prüfen.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen und zu berichten, mit welchen Massnahmen (z. B. Leistungsaufträge) die Zusammenarbeit zwischen der Invalidenversicherung (IV) und den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) im Bereich der Eingliederung und der Arbeitsvermittlung verbessert werden kann.</p>
- RAV. Arbeitsvermittlung für Behinderte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der IV besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitsvermittlung als Teil der Eingliederungsmassnahmen, soweit diese Eingliederung behinderungsbedingt notwendig ist (ZAK 1991, S. 40ff.). Im Weiteren übernimmt die IV solche Eingliederungsmassnahmen auch für die obligatorische Unfall- und Militärversicherung (Art. 44 IVG), wobei die IV keine Erstattungsansprüche gegenüber diesen Versicherern hat. In der Arbeitslosenversicherung sind solche Personen nur bedingt vermittlungsfähig (Art. 15 Avig).</p><p>In der Praxis wird die Arbeitsvermittlung von der IV heute eher vernachlässigt, weil den IV-Stellen das nötige Personal und die notwendigen Beziehungen zur Wirtschaft fehlen. Oft werden behinderte Personen an die Arbeitslosenversicherung gewiesen, obwohl ihnen ein gesetzlicher Vermittlungsanspruch gegenüber der IV zusteht. Die Arbeitslosenkassen bzw. RAV-Stellen sehen sich aber für diese Personen ebenfalls nicht verantwortlich, sodass diesen Personen letztlich niemand hilft.</p><p>Mit den RAV besteht heute in der ganzen Schweiz ein gut eingespieltes dezentrales System der Arbeitsvermittlung. Der Bundesrat anerkennt in seiner Antwort vom 30. August 2000 auf die Interpellation der SVP-Fraktion (00.3288, Abbau der RAV-Struktur) die Notwendigkeit der RAV und das ausgewiesene Know-how ihrer Fachkräfte. Trotzdem beabsichtigt er angesichts des markanten Rückganges der Arbeitslosigkeit in jüngster Zeit, die RAV-Angebote massiv zu redimensionieren. Damit ginge ein in den letzten Jahren mit erheblichem Aufwand von Bundesmitteln aufgebautes Know-how verloren, während gleichzeitig die Arbeitsvermittlung für Behinderte - eine in vielen Belangen vergleichbare Bundesaufgabe - weiterhin ungenügend erfüllt würde.</p><p>In seiner Antwort vom 19. August 1998 auf die Interpellation Keller Christine (98.3194, Berufliche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen, Ausgesteuerten und Erwerbsbehinderter) hat der Bundesrat versprochen, Möglichkeiten weiterer Anreize, insbesondere für Behinderte, sowie die Koordination der einzelnen Versicherungen näher zu prüfen. Mit der Vergabe von Leistungsaufträgen für die Arbeitsvermittlung für Behinderte an die RAV könnte der Bundesrat diesem Versprechen nachkommen und damit gleichzeitig eine bestehende und - erfreulicherweise - nicht mehr im bisherigen Ausmass benötigte Institution mit einer neuen Aufgabe betrauen.</p><p>Eine solche Massnahme hätte schliesslich auch eine willkommene Vorbild- und Signalwirkung auf die Kantone und Gemeinden, ihrerseits die Vergabe von ähnlichen Leistungsaufträgen an die RAV in ihren Zuständigkeitsbereichen (z. B. Eingliederungsmassnahmen für Ausgesteuerte, Langzeitarbeitslose und andere Sozialhilfeempfänger) zu prüfen.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen und zu berichten, mit welchen Massnahmen (z. B. Leistungsaufträge) die Zusammenarbeit zwischen der Invalidenversicherung (IV) und den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) im Bereich der Eingliederung und der Arbeitsvermittlung verbessert werden kann.</p>
- RAV. Arbeitsvermittlung für Behinderte
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