Existenzminimum bei Betreibungen. Gleicher Ansatz wie bei Ergänzungsleistungen

ShortId
00.3653
Id
20003653
Updated
10.04.2024 14:03
Language
de
Title
Existenzminimum bei Betreibungen. Gleicher Ansatz wie bei Ergänzungsleistungen
AdditionalIndexing
28;12;Schuldbetreibung;Existenzminimum
1
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L04K01040204, Existenzminimum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie die Motionen Jutzet (98.3633) und Epiney (Cina, 98.3601) verlangt die Motion Zisyadis eine Änderung der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Es sollen die gleichen Grundlagen gelten wie bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) der AHV/IV. Im Ergebnis geht es damit auch bei dieser Motion um eine Erhöhung des Existenzminimums, doch wird nicht auf das so genannte soziale Existenzminimum der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Bezug genommen, sondern auf die EL.</p><p>Bei der im Jahre 1996 abgeschlossenen umfassenden Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wurden die Anliegen eines höheren und sozialen Existenzminimums breit diskutiert. Das Parlament hat schliesslich der heutigen Regelung zugestimmt (Art. 93 SchKG), die auf eine langjährige Praxis des Bundesgerichtes, der Vollstreckungsbehörden sowie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zurückgeht.</p><p>Artikel 93 SchKG stellt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums grundsätzlich ins Ermessen der Vollstreckungsbehörden. Diese sehr flexible Lösung erlaubt es, regionalen Unterschieden in den Lebenskosten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bietet das Betreibungsrecht aber auch Raum für die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. In der Tat ist die Praxis seit längerem bestrebt, das betreibungsrechtliche dem sozialen Minimum anzugleichen. So hat die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in Zusammenarbeit mit der SKOS die Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums gründlich überprüft und revidert. Die neuen Werte - sie bringen namentlich für Schuldner mit Familie eine deutliche Erhöhung der Grundbeträge - werden dem Vernehmen nach im Frühling 2001 in Kraft treten. Diese jüngste Richtlinienrevision wurde zudem von einer Studie der Universität Zürich begleitet.</p><p>Die Richtlinien der Konferenz ermöglichen eine weitgehend einheitliche Rechtsanwendung bei der Einkommenspfändung; insofern ist das Anliegen der Motion bereits erfüllt. Trotz erhöhter Grundbeträge wird das Betreibungsminimum jedoch auch in Zukunft unter dem sozialrechtlichen der SKOS und erst recht unter jenem, auf dessen Grundlage die EL berechnet werden, liegen. Das Fürsorgeminimum zielt nämlich darauf ab, dem Empfänger und seiner Familie eine angemessene Partizipation am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Auch bei einem betriebenen Schuldner muss zwar die gesellschaftliche Integration gewährleistet sein, doch beruht das Betreibungsminimum auf einem Ausgleich der Schuldner- und Gläubigerinteressen und verlangt vom Schuldner deshalb zusätzliche Einschränkungen. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mittelbare finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann, da verschiedene staatliche Leistungen - so z. B. die unentgeltliche Prozessführung - darauf abstellen.</p><p>Eine Annäherung der verschiedenen Minima hingegen ist durchaus begrüssenswert. Dieses berechtigte Anliegen wird von den revidierten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten im Rahmen des heute praktisch Möglichen bereits verwirklicht. Es empfiehlt sich, die Erfahrungen mit den neuen Richtlinien abzuwarten, bevor eine Intervention des Gesetzgebers in Betracht gezogen wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das von den Betreibungs- und Konkursämtern angewendete Existenzminimum an dasjenige der Ergänzungsleistungen (EL) anzugleichen. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vorzuschlagen, als Berechnungsansatz das Existenzminimum gemäss EL zu verwenden, das als einheitliche Basis bereits vorliegt. Es wäre inkohärent, von dieser Basis nur aus Rücksicht auf die Autonomie der Vollzugsbehörden abzugehen.</p>
  • Existenzminimum bei Betreibungen. Gleicher Ansatz wie bei Ergänzungsleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie die Motionen Jutzet (98.3633) und Epiney (Cina, 98.3601) verlangt die Motion Zisyadis eine Änderung der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: Es sollen die gleichen Grundlagen gelten wie bei der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) der AHV/IV. Im Ergebnis geht es damit auch bei dieser Motion um eine Erhöhung des Existenzminimums, doch wird nicht auf das so genannte soziale Existenzminimum der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Bezug genommen, sondern auf die EL.</p><p>Bei der im Jahre 1996 abgeschlossenen umfassenden Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wurden die Anliegen eines höheren und sozialen Existenzminimums breit diskutiert. Das Parlament hat schliesslich der heutigen Regelung zugestimmt (Art. 93 SchKG), die auf eine langjährige Praxis des Bundesgerichtes, der Vollstreckungsbehörden sowie der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zurückgeht.</p><p>Artikel 93 SchKG stellt die Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums grundsätzlich ins Ermessen der Vollstreckungsbehörden. Diese sehr flexible Lösung erlaubt es, regionalen Unterschieden in den Lebenskosten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bietet das Betreibungsrecht aber auch Raum für die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. In der Tat ist die Praxis seit längerem bestrebt, das betreibungsrechtliche dem sozialen Minimum anzugleichen. So hat die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz in Zusammenarbeit mit der SKOS die Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums gründlich überprüft und revidert. Die neuen Werte - sie bringen namentlich für Schuldner mit Familie eine deutliche Erhöhung der Grundbeträge - werden dem Vernehmen nach im Frühling 2001 in Kraft treten. Diese jüngste Richtlinienrevision wurde zudem von einer Studie der Universität Zürich begleitet.</p><p>Die Richtlinien der Konferenz ermöglichen eine weitgehend einheitliche Rechtsanwendung bei der Einkommenspfändung; insofern ist das Anliegen der Motion bereits erfüllt. Trotz erhöhter Grundbeträge wird das Betreibungsminimum jedoch auch in Zukunft unter dem sozialrechtlichen der SKOS und erst recht unter jenem, auf dessen Grundlage die EL berechnet werden, liegen. Das Fürsorgeminimum zielt nämlich darauf ab, dem Empfänger und seiner Familie eine angemessene Partizipation am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Auch bei einem betriebenen Schuldner muss zwar die gesellschaftliche Integration gewährleistet sein, doch beruht das Betreibungsminimum auf einem Ausgleich der Schuldner- und Gläubigerinteressen und verlangt vom Schuldner deshalb zusätzliche Einschränkungen. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mittelbare finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann, da verschiedene staatliche Leistungen - so z. B. die unentgeltliche Prozessführung - darauf abstellen.</p><p>Eine Annäherung der verschiedenen Minima hingegen ist durchaus begrüssenswert. Dieses berechtigte Anliegen wird von den revidierten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten im Rahmen des heute praktisch Möglichen bereits verwirklicht. Es empfiehlt sich, die Erfahrungen mit den neuen Richtlinien abzuwarten, bevor eine Intervention des Gesetzgebers in Betracht gezogen wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das von den Betreibungs- und Konkursämtern angewendete Existenzminimum an dasjenige der Ergänzungsleistungen (EL) anzugleichen. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten vorzuschlagen, als Berechnungsansatz das Existenzminimum gemäss EL zu verwenden, das als einheitliche Basis bereits vorliegt. Es wäre inkohärent, von dieser Basis nur aus Rücksicht auf die Autonomie der Vollzugsbehörden abzugehen.</p>
    • Existenzminimum bei Betreibungen. Gleicher Ansatz wie bei Ergänzungsleistungen

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