Zusammengehörige Volksinitiativen. Gleiches Abstimmungsdatum
- ShortId
-
00.3661
- Id
-
20003661
- Updated
-
10.04.2024 18:10
- Language
-
de
- Title
-
Zusammengehörige Volksinitiativen. Gleiches Abstimmungsdatum
- AdditionalIndexing
-
04;Volksinitiative;Abstimmungstermin;Einheit von Form und Materie;Abstimmungskomitee;Abstimmungskampf
- 1
-
- L04K08010204, Volksinitiative
- L04K08010202, Abstimmungstermin
- L05K0801020104, Abstimmungskomitee
- L04K08010201, Abstimmungskampf
- L05K0801020404, Einheit von Form und Materie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es kam verschiedentlich vor, dass ein Initiativkomitee gleichzeitig mehrere Volksinitiativen lancierte (Zwillings-Initiativen gegen Alkohol- und Tabakwerbung, Freiheitspartei für bzw. VCS gegen den weiteren Ausbau der Nationalstrassen). Die gleichzeitige Abstimmung über diese zusammenhängenden Initiativen war sicherlich sowohl im Sinne der Stimmberechtigten als auch der Initiativkommitees. Niemand hätte eine Aufteilung der Vorlagen befürwortet. Die Diskussion konnte in einem Mal geführt werden.</p><p>Anders bei den so genannten Tandem-Initiativen der Grünen: Die zwei Volksinitiativen "für eine Flexibilisierung der AHV - gegen die Erhöhung des Rentenalters für Frauen" und "für eine gesicherte AHV - Energie statt Arbeit besteuern", die ein zusammenhängendes Konzept zur Diskussion stellen und am selben Tag eingereicht wurden, sind sofort auseinander gerissen worden. Sie wurden zwei verschiedenen Departementen zugewiesen und anschliessend mit ganz unterschiedlicher Geschwindigkeit in Bundesrat und Parlament behandelt. Die Argumentation des Initiativkomitees wurde damit in unfairer Weise erschwert.</p><p>An Volksinitiativen wird das Erfordernis der Einheit der Materie gestellt (Art. 139 Abs. 3 der Bundesverfassung). So kann es vorkommen, dass Initiativkomitees, die ein zusammenhängendes Konzept zur Abstimmung bringen wollen, gezwungen sind, dieses auf mehrere Initiativen aufzuteilen. Sie sollten im Gegenzug eine Garantie dafür haben, dass diese Volk und Ständen gleichzeitig vorgelegt werden.</p>
- <p>Das Beispiel der Tandem-Initiativen der Grünen Partei zeigt gerade die Problematik der gewünschten gesetzlichen Regelung auf.</p><p>Die am 25. November 1996 tatsächlich beschlossene Zuweisung beider Volksinitiativen an dasselbe Departement erwies sich aus sachlichen Gründen als ungangbar und musste mit Entscheid vom 1. Dezember 1997 geändert werden. Der Wille für eine gemeinsame Behandlung war seitens des Bundesrates also gerade vorhanden gewesen. Im Rahmen der beiden Energie-Initiativen, die der Bundesrat ohne Gegenentwurf zur Ablehnung beantragt hatte, wurden im Parlament zwei Gegenentwürfe ausgearbeitet, von denen der zweite auf eine Besteuerung bestimmter Energien zur Entlastung der Lohnnebenkosten hinauslief. Der Gegenentwurf gelangte am 24. September 2000 zur Volksabstimmung, verfehlte aber die nötigen Mehrheiten von Volk und Ständen. Diese Gegenentwürfe führten in der nationalrätlichen Kommission zur Verschiebung der Volksinitiative "für eine gesicherte AHV - Energie statt Arbeit besteuern".</p><p>1997 sind die Behandlungsfristen des Bundesrates substanziell verkürzt worden. Volksabstimmungen über Volksinitiativen müssen innert neun Monaten nach der Verabschiedung durch die eidgenössischen Räte durchgeführt sein. In aller Regel fallen in dieser Zeitspanne höchstens zwei Abstimmungstermine, in Wahljahren nur ein einziger Termin an. Der Bundesrat hat also kaum mehr Spielraum für ein "agenda-setting" bei Volksinitiativen.</p><p>Die oftmals zahlreich anstehenden Abstimmungsgeschäfte verursachen zuweilen Traktandierungsprobleme: Volksinitiativen, die einander in einem Punkt widersprechen, dürfen nicht am gleichen Abstimmungsdatum zur Abstimmung gelangen, damit keine widersprüchlichen Entscheide möglich werden. Dieses Problem kann durch so genannte Tandem-Initiativen, die unterschiedliche Materien betreffen, erheblich verschärft werden, wenn zu den verschiedenen Materien auch noch andere Volksinitiativen mit anderer Stossrichtung hängig sind.</p><p>Die Motion will Ausnahmen von der Regel einer gleichzeitigen Volksabstimmung über gleichzeitig eingereichte Volksinitiativen vom Einverständnis des Initiativkomitees abhängig machen. Ein solches Diktat der Initiativkomitees hat der Bundesrat bereits bei der Beschleunigungs-Initiative abgelehnt. Er erachtet solche Bestimmungen auch heute nicht als sinnvoll und im Verbund mit den verkürzten Behandlungsfristen sogar für verhängnisvoll, weil dann das Entstehen von Widersprüchen in der Rechtsordnung unter Umständen gar nicht mehr vermieden werden kann.</p><p>Die eidgenössischen Räte bereiten derzeit ein neues Parlamentsgesetz vor. Dort wäre eine Lösung im Sinne der Motion gegebenenfalls zu verankern. Ein wesentlicher Teil des Anliegens dürfte damit realisiert werden können, dass bei jener Gelegenheit Artikel 28 des Geschäftsverkehrsgesetzes über die gestaffelte Behandlung bestimmter Volksinitiativen ersatzlos gestrichen wird. Dies ermöglicht Parlament und Bundesrat auch vermehrt eine thematische Gruppierung von Volksinitiativen bei parlamentarischen Beratungen und Volksabstimmungen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine gesetzliche Regelung vorzulegen, wonach zwei oder mehrere Volksinitiativen, die vom gleichen Initiativkomitee gleichzeitig eingereicht werden, auch am selben Datum Volk und Ständen vorgelegt werden müssen.</p><p>Ausnahmen sind im Einverständnis mit dem Initiativkomitee zu ermöglichen.</p>
- Zusammengehörige Volksinitiativen. Gleiches Abstimmungsdatum
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es kam verschiedentlich vor, dass ein Initiativkomitee gleichzeitig mehrere Volksinitiativen lancierte (Zwillings-Initiativen gegen Alkohol- und Tabakwerbung, Freiheitspartei für bzw. VCS gegen den weiteren Ausbau der Nationalstrassen). Die gleichzeitige Abstimmung über diese zusammenhängenden Initiativen war sicherlich sowohl im Sinne der Stimmberechtigten als auch der Initiativkommitees. Niemand hätte eine Aufteilung der Vorlagen befürwortet. Die Diskussion konnte in einem Mal geführt werden.</p><p>Anders bei den so genannten Tandem-Initiativen der Grünen: Die zwei Volksinitiativen "für eine Flexibilisierung der AHV - gegen die Erhöhung des Rentenalters für Frauen" und "für eine gesicherte AHV - Energie statt Arbeit besteuern", die ein zusammenhängendes Konzept zur Diskussion stellen und am selben Tag eingereicht wurden, sind sofort auseinander gerissen worden. Sie wurden zwei verschiedenen Departementen zugewiesen und anschliessend mit ganz unterschiedlicher Geschwindigkeit in Bundesrat und Parlament behandelt. Die Argumentation des Initiativkomitees wurde damit in unfairer Weise erschwert.</p><p>An Volksinitiativen wird das Erfordernis der Einheit der Materie gestellt (Art. 139 Abs. 3 der Bundesverfassung). So kann es vorkommen, dass Initiativkomitees, die ein zusammenhängendes Konzept zur Abstimmung bringen wollen, gezwungen sind, dieses auf mehrere Initiativen aufzuteilen. Sie sollten im Gegenzug eine Garantie dafür haben, dass diese Volk und Ständen gleichzeitig vorgelegt werden.</p>
- <p>Das Beispiel der Tandem-Initiativen der Grünen Partei zeigt gerade die Problematik der gewünschten gesetzlichen Regelung auf.</p><p>Die am 25. November 1996 tatsächlich beschlossene Zuweisung beider Volksinitiativen an dasselbe Departement erwies sich aus sachlichen Gründen als ungangbar und musste mit Entscheid vom 1. Dezember 1997 geändert werden. Der Wille für eine gemeinsame Behandlung war seitens des Bundesrates also gerade vorhanden gewesen. Im Rahmen der beiden Energie-Initiativen, die der Bundesrat ohne Gegenentwurf zur Ablehnung beantragt hatte, wurden im Parlament zwei Gegenentwürfe ausgearbeitet, von denen der zweite auf eine Besteuerung bestimmter Energien zur Entlastung der Lohnnebenkosten hinauslief. Der Gegenentwurf gelangte am 24. September 2000 zur Volksabstimmung, verfehlte aber die nötigen Mehrheiten von Volk und Ständen. Diese Gegenentwürfe führten in der nationalrätlichen Kommission zur Verschiebung der Volksinitiative "für eine gesicherte AHV - Energie statt Arbeit besteuern".</p><p>1997 sind die Behandlungsfristen des Bundesrates substanziell verkürzt worden. Volksabstimmungen über Volksinitiativen müssen innert neun Monaten nach der Verabschiedung durch die eidgenössischen Räte durchgeführt sein. In aller Regel fallen in dieser Zeitspanne höchstens zwei Abstimmungstermine, in Wahljahren nur ein einziger Termin an. Der Bundesrat hat also kaum mehr Spielraum für ein "agenda-setting" bei Volksinitiativen.</p><p>Die oftmals zahlreich anstehenden Abstimmungsgeschäfte verursachen zuweilen Traktandierungsprobleme: Volksinitiativen, die einander in einem Punkt widersprechen, dürfen nicht am gleichen Abstimmungsdatum zur Abstimmung gelangen, damit keine widersprüchlichen Entscheide möglich werden. Dieses Problem kann durch so genannte Tandem-Initiativen, die unterschiedliche Materien betreffen, erheblich verschärft werden, wenn zu den verschiedenen Materien auch noch andere Volksinitiativen mit anderer Stossrichtung hängig sind.</p><p>Die Motion will Ausnahmen von der Regel einer gleichzeitigen Volksabstimmung über gleichzeitig eingereichte Volksinitiativen vom Einverständnis des Initiativkomitees abhängig machen. Ein solches Diktat der Initiativkomitees hat der Bundesrat bereits bei der Beschleunigungs-Initiative abgelehnt. Er erachtet solche Bestimmungen auch heute nicht als sinnvoll und im Verbund mit den verkürzten Behandlungsfristen sogar für verhängnisvoll, weil dann das Entstehen von Widersprüchen in der Rechtsordnung unter Umständen gar nicht mehr vermieden werden kann.</p><p>Die eidgenössischen Räte bereiten derzeit ein neues Parlamentsgesetz vor. Dort wäre eine Lösung im Sinne der Motion gegebenenfalls zu verankern. Ein wesentlicher Teil des Anliegens dürfte damit realisiert werden können, dass bei jener Gelegenheit Artikel 28 des Geschäftsverkehrsgesetzes über die gestaffelte Behandlung bestimmter Volksinitiativen ersatzlos gestrichen wird. Dies ermöglicht Parlament und Bundesrat auch vermehrt eine thematische Gruppierung von Volksinitiativen bei parlamentarischen Beratungen und Volksabstimmungen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine gesetzliche Regelung vorzulegen, wonach zwei oder mehrere Volksinitiativen, die vom gleichen Initiativkomitee gleichzeitig eingereicht werden, auch am selben Datum Volk und Ständen vorgelegt werden müssen.</p><p>Ausnahmen sind im Einverständnis mit dem Initiativkomitee zu ermöglichen.</p>
- Zusammengehörige Volksinitiativen. Gleiches Abstimmungsdatum
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