Stärkung der Palliativmedizin
- ShortId
-
00.3668
- Id
-
20003668
- Updated
-
10.04.2024 13:58
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung der Palliativmedizin
- AdditionalIndexing
-
2841;28;Euthanasie;Palliativmedizin;Ethik
- 1
-
- L04K01050213, Palliativmedizin
- L05K0101030401, Euthanasie
- L04K16030104, Ethik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf meine Einfache Anfrage 99.1186, "Förderung der Palliativmedizin", hat der Bundesrat auf Bundesebene - ausser in der Ausbildung - keinen Handlungsbedarf ausgemacht. Ohne an dieser Stelle auf die vielfältigen Fragen und Probleme einer aktiven oder auch passiven Sterbehilfe einzugehen, gilt es festzuhalten, dass es Aufgabe des Staates ist, dem Menschen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Wir haben das Möglichste zu tun, um die Lebensqualität von todkranken Menschen zu verbessern; nur damit kann dem Bedürfnis nach aktiver Sterbehilfe wirksam begegnet werden. Es gilt, die Möglichkeiten der Palliativmedizin auszuschöpfen und in der Bevölkerung bekannt zu machen.</p>
- <p>Die Sterbehilfe ist in unseren westlichen Gesellschaften ein heikles Thema, denn es konfrontiert den Menschen mit dem eigenen Tod und den Umständen, unter denen er eintritt. Es ist deshalb wichtig, dieses Thema mit Feingefühl anzugehen und die ethischen Werte eines jeden von uns zu respektieren. Der Entscheid der Stadt Zürich fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, und es ist nicht am Bundesrat, darüber zu befinden. Er kann hingegen beurteilen, ob die geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen angemessen sind, und aufzeigen, was er in den nächsten Jahren in den Bereichen Ethik, Sterbehilfe und Palliativmedizin zu unternehmen gedenkt. Weiter kann er in groben Zügen darlegen, welche wichtigen Schritte von anderen Akteuren in der Schweiz unternommen werden.</p><p>1.a Die Regelung der Stadt Zürich setzt neue Rahmenbedingungen für die Beihilfe zu einem Suizid in den städtischen Kranken- und Altersheimen. Verboten ist nach wie vor die aktive Sterbehilfe, d. h. die Tötung durch eine Drittperson. Untersagt ist zudem, dass Patientinnen und Patienten in den beiden Stadtspitälern mit Hilfe von Sterbeorganisationen eine Selbsttötung durchführen. Hingegen ist es seit dem 1. Januar 2001 gestattet, dass eine suizidwillige und urteilsfähige Person mit Hilfe von Angehörigen einer Sterbeorganisation innerhalb eines städtischen Kranken- oder Altersheimes eine Selbsttötung durchführt. Um Missbräuche zu verhindern, hat die Stadt Zürich verschiedene Schutzmassnahmen vorgesehen. Unter anderem hat die Leitung der Institution in jedem Fall das Gespräch mit der suizidwilligen Person zu suchen und ihr den Beizug einer unabhängigen Fachperson zu empfehlen. Dabei sollen die Möglichkeiten der palliativen Medizin und Pflege angesprochen werden. Zudem hat sie nach einer Selbsttötung unter Beihilfe einer Sterbeorganisation sicherzustellen, dass eine Meldung als aussergewöhnlicher Todesfall an die Polizei oder Bezirksanwaltschaft erfolgt.</p><p>Es gehört zu den Pflichten des Staates, das Leben seiner Bürgerinnen und Bürger vor Eingriffen Dritter zu schützen. Der Staat ist jedoch auch verpflichtet, das Selbstbestimmungsrecht auf den eigenen Tod zu respektieren, wie es die Artikel 7 und 10 der Bundesverfassung implizit vorsehen. Mit ihrer Regelung versucht die Stadt Zürich, diese beiden Aspekte miteinander in Einklang zu bringen. Diese neue Regelung verstösst nicht gegen Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wonach Beihilfe zum Suizid nur dann strafbar ist, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen geschieht.</p><p>1.b Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften hält in ihren einschlägigen Richtlinien fest, dass die Beihilfe zum Suizid kein Teil der ärztlichen Tätigkeit ist. Um diesem rechtlich nicht bindenden Grundsatz Nachachtung zu verschaffen, sieht die Regelung des Stadtrates von Zürich vor, dass es dem Personal in den Heimen untersagt ist, an der Vorbereitung oder Durchführung eines Suizids mitzuwirken (Mitwirkungsverbot).</p><p>2. Mit der Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (SR 814.903) hat der Bundesrat ein Instrument geschaffen, das einen Beitrag zur Debatte von ethisch relevanten Fragen leisten kann.</p><p>Die Palliativmedizin hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht und ermöglicht es heute, in praktisch allen Fällen schwere Leidenszustände (z. B. Schmerzen, Atemnot) markant zu lindern. In vielen Fällen können die Patienten die Intensität der Schmerzbehandlung sogar selbstständig steuern. Im Rahmen der Medizinalstudienreform hat sich eine Expertenkommission des Bundes intensiv mit diesen Fragen auseinander gesetzt und sich Gedanken darüber gemacht, wie die Palliativmedizin im Allgemeinen, besonders aber bei der Pflege und Betreuung von Sterbenden verbessert werden kann. Ausserdem wurde als Folge des Postulates Ruffy ein Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erstellt und dem Parlament zugeleitet.</p><p>Auch hat die Schweizerische Krebsliga in enger Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Palliativmedizin, Pflege und Begleitung im Sommer 1999 ein Projekt für eine Förderungsstrategie in Palliativmedizin und Palliativpflege verabschiedet. Bereits heute sind erste Resultate dieser Anstrengungen im Bereich Aus-/Weiterbildung und in Form von einem neuen Handbuch ersichtlich.</p><p>Es gilt allerdings, nicht nur aufseiten des Angebotes Verbesserungen anzustreben, sondern auch bei den Patientinnen und Patienten und den Angehörigen den Informationsstand über die Möglichkeiten der heutigen Palliativmedizin zu erhöhen, noch vorhandene Tabus im Umgang mit diesem Thema abzubauen und damit zum Teil vorhandene Hemmschwellen herabzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Entscheid der Stadt Zürich, in den städtischen Alters- und Pflegeheimen aktive Sterbehilfe zuzulassen, veranlasst mich, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:</p><p>1. Wie beurteilt er den Entscheid der Stadt Zürich:</p><p>a. in Bezug auf die Rechtsgrundlage?</p><p>b. in Bezug auf die ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften?</p><p>2. Sieht er Möglichkeiten, die Palliativmedizin als ethisch vertretbare Sterbebegleitung in der Bevölkerung besser bekannt zu machen und die Förderung auf medizinischer Ebene aktiv zu unterstützen?</p>
- Stärkung der Palliativmedizin
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort auf meine Einfache Anfrage 99.1186, "Förderung der Palliativmedizin", hat der Bundesrat auf Bundesebene - ausser in der Ausbildung - keinen Handlungsbedarf ausgemacht. Ohne an dieser Stelle auf die vielfältigen Fragen und Probleme einer aktiven oder auch passiven Sterbehilfe einzugehen, gilt es festzuhalten, dass es Aufgabe des Staates ist, dem Menschen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Wir haben das Möglichste zu tun, um die Lebensqualität von todkranken Menschen zu verbessern; nur damit kann dem Bedürfnis nach aktiver Sterbehilfe wirksam begegnet werden. Es gilt, die Möglichkeiten der Palliativmedizin auszuschöpfen und in der Bevölkerung bekannt zu machen.</p>
- <p>Die Sterbehilfe ist in unseren westlichen Gesellschaften ein heikles Thema, denn es konfrontiert den Menschen mit dem eigenen Tod und den Umständen, unter denen er eintritt. Es ist deshalb wichtig, dieses Thema mit Feingefühl anzugehen und die ethischen Werte eines jeden von uns zu respektieren. Der Entscheid der Stadt Zürich fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, und es ist nicht am Bundesrat, darüber zu befinden. Er kann hingegen beurteilen, ob die geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen angemessen sind, und aufzeigen, was er in den nächsten Jahren in den Bereichen Ethik, Sterbehilfe und Palliativmedizin zu unternehmen gedenkt. Weiter kann er in groben Zügen darlegen, welche wichtigen Schritte von anderen Akteuren in der Schweiz unternommen werden.</p><p>1.a Die Regelung der Stadt Zürich setzt neue Rahmenbedingungen für die Beihilfe zu einem Suizid in den städtischen Kranken- und Altersheimen. Verboten ist nach wie vor die aktive Sterbehilfe, d. h. die Tötung durch eine Drittperson. Untersagt ist zudem, dass Patientinnen und Patienten in den beiden Stadtspitälern mit Hilfe von Sterbeorganisationen eine Selbsttötung durchführen. Hingegen ist es seit dem 1. Januar 2001 gestattet, dass eine suizidwillige und urteilsfähige Person mit Hilfe von Angehörigen einer Sterbeorganisation innerhalb eines städtischen Kranken- oder Altersheimes eine Selbsttötung durchführt. Um Missbräuche zu verhindern, hat die Stadt Zürich verschiedene Schutzmassnahmen vorgesehen. Unter anderem hat die Leitung der Institution in jedem Fall das Gespräch mit der suizidwilligen Person zu suchen und ihr den Beizug einer unabhängigen Fachperson zu empfehlen. Dabei sollen die Möglichkeiten der palliativen Medizin und Pflege angesprochen werden. Zudem hat sie nach einer Selbsttötung unter Beihilfe einer Sterbeorganisation sicherzustellen, dass eine Meldung als aussergewöhnlicher Todesfall an die Polizei oder Bezirksanwaltschaft erfolgt.</p><p>Es gehört zu den Pflichten des Staates, das Leben seiner Bürgerinnen und Bürger vor Eingriffen Dritter zu schützen. Der Staat ist jedoch auch verpflichtet, das Selbstbestimmungsrecht auf den eigenen Tod zu respektieren, wie es die Artikel 7 und 10 der Bundesverfassung implizit vorsehen. Mit ihrer Regelung versucht die Stadt Zürich, diese beiden Aspekte miteinander in Einklang zu bringen. Diese neue Regelung verstösst nicht gegen Artikel 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wonach Beihilfe zum Suizid nur dann strafbar ist, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen geschieht.</p><p>1.b Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften hält in ihren einschlägigen Richtlinien fest, dass die Beihilfe zum Suizid kein Teil der ärztlichen Tätigkeit ist. Um diesem rechtlich nicht bindenden Grundsatz Nachachtung zu verschaffen, sieht die Regelung des Stadtrates von Zürich vor, dass es dem Personal in den Heimen untersagt ist, an der Vorbereitung oder Durchführung eines Suizids mitzuwirken (Mitwirkungsverbot).</p><p>2. Mit der Verordnung vom 4. Dezember 2000 über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (SR 814.903) hat der Bundesrat ein Instrument geschaffen, das einen Beitrag zur Debatte von ethisch relevanten Fragen leisten kann.</p><p>Die Palliativmedizin hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht und ermöglicht es heute, in praktisch allen Fällen schwere Leidenszustände (z. B. Schmerzen, Atemnot) markant zu lindern. In vielen Fällen können die Patienten die Intensität der Schmerzbehandlung sogar selbstständig steuern. Im Rahmen der Medizinalstudienreform hat sich eine Expertenkommission des Bundes intensiv mit diesen Fragen auseinander gesetzt und sich Gedanken darüber gemacht, wie die Palliativmedizin im Allgemeinen, besonders aber bei der Pflege und Betreuung von Sterbenden verbessert werden kann. Ausserdem wurde als Folge des Postulates Ruffy ein Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erstellt und dem Parlament zugeleitet.</p><p>Auch hat die Schweizerische Krebsliga in enger Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Palliativmedizin, Pflege und Begleitung im Sommer 1999 ein Projekt für eine Förderungsstrategie in Palliativmedizin und Palliativpflege verabschiedet. Bereits heute sind erste Resultate dieser Anstrengungen im Bereich Aus-/Weiterbildung und in Form von einem neuen Handbuch ersichtlich.</p><p>Es gilt allerdings, nicht nur aufseiten des Angebotes Verbesserungen anzustreben, sondern auch bei den Patientinnen und Patienten und den Angehörigen den Informationsstand über die Möglichkeiten der heutigen Palliativmedizin zu erhöhen, noch vorhandene Tabus im Umgang mit diesem Thema abzubauen und damit zum Teil vorhandene Hemmschwellen herabzusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Entscheid der Stadt Zürich, in den städtischen Alters- und Pflegeheimen aktive Sterbehilfe zuzulassen, veranlasst mich, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:</p><p>1. Wie beurteilt er den Entscheid der Stadt Zürich:</p><p>a. in Bezug auf die Rechtsgrundlage?</p><p>b. in Bezug auf die ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften?</p><p>2. Sieht er Möglichkeiten, die Palliativmedizin als ethisch vertretbare Sterbebegleitung in der Bevölkerung besser bekannt zu machen und die Förderung auf medizinischer Ebene aktiv zu unterstützen?</p>
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