Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle
- ShortId
-
00.3670
- Id
-
20003670
- Updated
-
25.06.2025 01:49
- Language
-
de
- Title
-
Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle
- AdditionalIndexing
-
2841;Buchführung;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Rechnungsabschluss;Versicherungsaufsicht
- 1
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- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L04K07030201, Buchführung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Jedes Jahr gegen Ende des Sommers werden alarmierende Stimmen von Krankenkassen laut, die nicht selten erhebliche Prämiensteigerungen ankündigen. Eine nähere Prüfung der Rechnungen und der Prognosen führt im Allgemeinen zu einem tatsächlichen Prämienanstieg, der aber meistens anders ausfällt als angekündigt. Das Vertrauen der Versicherten wird dadurch erschüttert.</p><p>Aufgrund der mangelnden Transparenz sind die Zahlen der Betriebsausgaben und der Reserven der Krankenkassen pro Kanton nicht leicht zugänglich, was ebenfalls nicht zur Schaffung eines Klimas des Vertrauens und der Verantwortung beiträgt. Die Undurchsichtigkeit der Zahlen führt, wie jüngst im Kanton Genf, zu Protesten.</p><p>Dabei würde es ausreichen, die Zahlen der Krankenkassenrechnungen, die im Verfahren zur Genehmigung der Krankenkassenprämien sowieso geliefert werden müssen, anders zu präsentieren und so einen Kontrollmechanismus zu schaffen, der Vergleiche zulässt und die notwendige Transparenz schafft.</p><p>2. Ich denke, dass es vernünftig wäre, die Reserven zu plafonieren.</p><p>Die Verordnung legt für die Reservenbildung obligatorische Mindestsätze fest, die von der Grösse der Krankenkasse abhängig sind, jedoch keine Höchstsätze. Sie lässt damit eine Kapitalanhäufung auf dem Rücken der Versicherten zu, die nicht verstehen, weshalb ihre Prämie ansteigt.</p><p>Schlussbemerkung: Transparenz muss sowohl von der Sozialversicherung als auch von allen Akteuren des Gesundheitswesens verlangt werden, deren Leistungen entschädigt werden.</p><p>Derartige Anpassungen würden sowohl für die Versicherten als auch für die Krankenkassen mehr Transparenz bringen.</p>
- <p>1. Krankenversicherer sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind (Art. 12 Abs. 1 KVG). Gemäss Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind die Versicherer verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Artikel 957 OR stipuliert sodann, dass die Bücher eingetragener Firmen ordnungsgemäss zu führen sind, d. h., Bilanz und Betriebsrechnung der Unternehmung sind so anzulegen, dass sie geeignet sind, die Schuld- und Forderungsverhältnisse der Firma festzustellen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, dass die Bücher einer juristischen Person als Ganzes nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt werden.</p><p>Die von der Motionärin verlangten Zahlen (bezahlte Leistungen, Verwaltungskosten, Abschreibungen, Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle und Reserven) werden dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) also bereits mit denjenigen Angaben geliefert, welche die Versicherer dem BSV im Rahmen der zuvor zitierten Bestimmungen jedes Jahr für die Gesellschaft als Ganzes einzureichen haben und welche von externen und unabhängigen Revisionsstellen überprüft worden sind. Die mit der Prüfung beauftragten Revisoren müssen grundsätzlich den Anforderungen von Artikel 727b OR genügen (Art. 86 KVV). Die Unternehmensbuchhaltung muss den Nachweis über die gesamte Unternehmung erbringen. Eine Aufteilung der Rechnung auf die Kantone käme einer Profit-Center-Regelung gleich mit der Konsequenz, dass ein grosser Teil der Aufwendungen (mit Ausnahme der Leistungen) nach einem Umlageschlüssel berechnet und verbucht werden müsste. Dies würde in der Konsequenz zu einer deutlichen Verschlechterung der Transparenz führen, um so mehr als die Versicherer die Gesamtbetriebsrechnung der Aufsichtsbehörde aufgeteilt auf die verschiedenen Versicherungsformen liefern müssen. Es ist weder rechtlich noch sachlich sinnvoll, den Jahresabschluss kantonsweise zu erstellen. Die der Aufsichtsbehörde gelieferten Unternehmensdaten, geprüft nach den üblichen Standards der Wirtschaft, erlauben eine detaillierte, wirksame und systematische Kontrolle der Rechnung. Die entsprechende Transparenz ist vollständig. Festzuhalten ist dabei, dass die Transparenz der Krankenversicherer diejenige der Leistungserbringer bei weitem übertrifft. Im Übrigen sind die Krankenversicherer verpflichtet, ihre Geschäftsberichte (Bilanz, Gesamtbetriebsrechnung, Betriebsrechnungen der einzelnen Versicherungsformen und verschiedene Kennzahlen) nach einheitlicher Methode zu veröffentlichen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die jährlich durch das BSV publizierte Krankenversicherungsstatistik hinzuweisen, welche die Zahlen der Grund- und Zusatzversicherung aller Versicherer wiedergibt. Ausserdem veröffentlicht das BSV jährlich die individuellen Aufsichtsdaten der Krankenversicherer. Damit können sich die Versicherten ein einheitliches Bild von den Versicherern machen.</p><p>2. Gemäss Artikel 60 KVG sind die Versicherer gehalten, zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven zu bilden. Die Reserven dienen in erster Linie der Sicherstellung der finanziellen Lage für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen und Prognosen zu ungünstig ausfallen. Sie sind demzufolge ein notwendiges Korrektiv.</p><p>Die Mindestvorgaben für diese Reserven, welche in den Jahren 1993-1995 von einer Expertengruppe erarbeitet worden sind, finden sich in Artikel 78 KVV und sollen insbesondere verhindern, dass die Gesamtheit der Versicherer für die Schulden von zahlungsunfähigen Versicherern aufkommen müssen. Das BSV achtet im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens auch sehr genau darauf, dass die Reserven nicht überdotiert werden. Versicherer, deren Reserven ein gewisses Mass übersteigen, müssen diese Mittel in die Prämienkalkulation des Folgejahres einbeziehen. Die Überwachung der Reserven erfolgt somit einerseits durch die Solvabilitätskontrolle (retrospektive Aufsicht) zum Schutze der Gesamtheit der Versicherer und andererseits im Rahmen der Prämiengenehmigung (prospektive Aufsicht).</p><p>In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherer die Prämien aufgrund von Prognosen über die Kostenentwicklung und den Geschäftsgang berechnen müssen, werden Reserven benötigt, damit die Versicherer in der Lage sind, die Differenzen zwischen Prognose und abgerechneten Leistungen aufzufangen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die von der damaligen Expertengruppe erarbeiteten Grundlagen überprüfen zu lassen und nötigenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 der Motion als erfüllt abzuschreiben und Punkt 2 in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>1. Der Bundesrat wird aufgefordert, bei den Krankenkassen eine detailliertere Rechnungslegung einzuführen. Zu diesem Zweck müssen die Krankenkassen einheitliche Rechnungen vorlegen, die namentlich für folgende Punkte Beiträge enthalten:</p><p>- Rückerstattung von Leistungen;</p><p>- Verwaltungskosten;</p><p>- Abschreibungen;</p><p>- Rückstellungen;</p><p>- Reserven.</p><p>Diese sollen nach Art der Versicherung und nach Kanton aufgegliedert sein.</p><p>Die Krankenkassen müssen ferner - aufgegliedert nach Art der Versicherung (Grundversicherung und Zusatzversicherungen) - eine einheitliche Erfolgsrechnung vorlegen.</p><p>Die Zahlen für die Grundversicherung müssen veröffentlicht werden.</p><p>2. Ich fordere den Bundesrat ebenfalls auf, die Reserven zu plafonieren.</p>
- Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Jedes Jahr gegen Ende des Sommers werden alarmierende Stimmen von Krankenkassen laut, die nicht selten erhebliche Prämiensteigerungen ankündigen. Eine nähere Prüfung der Rechnungen und der Prognosen führt im Allgemeinen zu einem tatsächlichen Prämienanstieg, der aber meistens anders ausfällt als angekündigt. Das Vertrauen der Versicherten wird dadurch erschüttert.</p><p>Aufgrund der mangelnden Transparenz sind die Zahlen der Betriebsausgaben und der Reserven der Krankenkassen pro Kanton nicht leicht zugänglich, was ebenfalls nicht zur Schaffung eines Klimas des Vertrauens und der Verantwortung beiträgt. Die Undurchsichtigkeit der Zahlen führt, wie jüngst im Kanton Genf, zu Protesten.</p><p>Dabei würde es ausreichen, die Zahlen der Krankenkassenrechnungen, die im Verfahren zur Genehmigung der Krankenkassenprämien sowieso geliefert werden müssen, anders zu präsentieren und so einen Kontrollmechanismus zu schaffen, der Vergleiche zulässt und die notwendige Transparenz schafft.</p><p>2. Ich denke, dass es vernünftig wäre, die Reserven zu plafonieren.</p><p>Die Verordnung legt für die Reservenbildung obligatorische Mindestsätze fest, die von der Grösse der Krankenkasse abhängig sind, jedoch keine Höchstsätze. Sie lässt damit eine Kapitalanhäufung auf dem Rücken der Versicherten zu, die nicht verstehen, weshalb ihre Prämie ansteigt.</p><p>Schlussbemerkung: Transparenz muss sowohl von der Sozialversicherung als auch von allen Akteuren des Gesundheitswesens verlangt werden, deren Leistungen entschädigt werden.</p><p>Derartige Anpassungen würden sowohl für die Versicherten als auch für die Krankenkassen mehr Transparenz bringen.</p>
- <p>1. Krankenversicherer sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind (Art. 12 Abs. 1 KVG). Gemäss Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind die Versicherer verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Artikel 957 OR stipuliert sodann, dass die Bücher eingetragener Firmen ordnungsgemäss zu führen sind, d. h., Bilanz und Betriebsrechnung der Unternehmung sind so anzulegen, dass sie geeignet sind, die Schuld- und Forderungsverhältnisse der Firma festzustellen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, dass die Bücher einer juristischen Person als Ganzes nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt werden.</p><p>Die von der Motionärin verlangten Zahlen (bezahlte Leistungen, Verwaltungskosten, Abschreibungen, Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle und Reserven) werden dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) also bereits mit denjenigen Angaben geliefert, welche die Versicherer dem BSV im Rahmen der zuvor zitierten Bestimmungen jedes Jahr für die Gesellschaft als Ganzes einzureichen haben und welche von externen und unabhängigen Revisionsstellen überprüft worden sind. Die mit der Prüfung beauftragten Revisoren müssen grundsätzlich den Anforderungen von Artikel 727b OR genügen (Art. 86 KVV). Die Unternehmensbuchhaltung muss den Nachweis über die gesamte Unternehmung erbringen. Eine Aufteilung der Rechnung auf die Kantone käme einer Profit-Center-Regelung gleich mit der Konsequenz, dass ein grosser Teil der Aufwendungen (mit Ausnahme der Leistungen) nach einem Umlageschlüssel berechnet und verbucht werden müsste. Dies würde in der Konsequenz zu einer deutlichen Verschlechterung der Transparenz führen, um so mehr als die Versicherer die Gesamtbetriebsrechnung der Aufsichtsbehörde aufgeteilt auf die verschiedenen Versicherungsformen liefern müssen. Es ist weder rechtlich noch sachlich sinnvoll, den Jahresabschluss kantonsweise zu erstellen. Die der Aufsichtsbehörde gelieferten Unternehmensdaten, geprüft nach den üblichen Standards der Wirtschaft, erlauben eine detaillierte, wirksame und systematische Kontrolle der Rechnung. Die entsprechende Transparenz ist vollständig. Festzuhalten ist dabei, dass die Transparenz der Krankenversicherer diejenige der Leistungserbringer bei weitem übertrifft. Im Übrigen sind die Krankenversicherer verpflichtet, ihre Geschäftsberichte (Bilanz, Gesamtbetriebsrechnung, Betriebsrechnungen der einzelnen Versicherungsformen und verschiedene Kennzahlen) nach einheitlicher Methode zu veröffentlichen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die jährlich durch das BSV publizierte Krankenversicherungsstatistik hinzuweisen, welche die Zahlen der Grund- und Zusatzversicherung aller Versicherer wiedergibt. Ausserdem veröffentlicht das BSV jährlich die individuellen Aufsichtsdaten der Krankenversicherer. Damit können sich die Versicherten ein einheitliches Bild von den Versicherern machen.</p><p>2. Gemäss Artikel 60 KVG sind die Versicherer gehalten, zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven zu bilden. Die Reserven dienen in erster Linie der Sicherstellung der finanziellen Lage für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen und Prognosen zu ungünstig ausfallen. Sie sind demzufolge ein notwendiges Korrektiv.</p><p>Die Mindestvorgaben für diese Reserven, welche in den Jahren 1993-1995 von einer Expertengruppe erarbeitet worden sind, finden sich in Artikel 78 KVV und sollen insbesondere verhindern, dass die Gesamtheit der Versicherer für die Schulden von zahlungsunfähigen Versicherern aufkommen müssen. Das BSV achtet im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens auch sehr genau darauf, dass die Reserven nicht überdotiert werden. Versicherer, deren Reserven ein gewisses Mass übersteigen, müssen diese Mittel in die Prämienkalkulation des Folgejahres einbeziehen. Die Überwachung der Reserven erfolgt somit einerseits durch die Solvabilitätskontrolle (retrospektive Aufsicht) zum Schutze der Gesamtheit der Versicherer und andererseits im Rahmen der Prämiengenehmigung (prospektive Aufsicht).</p><p>In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherer die Prämien aufgrund von Prognosen über die Kostenentwicklung und den Geschäftsgang berechnen müssen, werden Reserven benötigt, damit die Versicherer in der Lage sind, die Differenzen zwischen Prognose und abgerechneten Leistungen aufzufangen. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die von der damaligen Expertengruppe erarbeiteten Grundlagen überprüfen zu lassen und nötigenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen.</p> Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 der Motion als erfüllt abzuschreiben und Punkt 2 in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>1. Der Bundesrat wird aufgefordert, bei den Krankenkassen eine detailliertere Rechnungslegung einzuführen. Zu diesem Zweck müssen die Krankenkassen einheitliche Rechnungen vorlegen, die namentlich für folgende Punkte Beiträge enthalten:</p><p>- Rückerstattung von Leistungen;</p><p>- Verwaltungskosten;</p><p>- Abschreibungen;</p><p>- Rückstellungen;</p><p>- Reserven.</p><p>Diese sollen nach Art der Versicherung und nach Kanton aufgegliedert sein.</p><p>Die Krankenkassen müssen ferner - aufgegliedert nach Art der Versicherung (Grundversicherung und Zusatzversicherungen) - eine einheitliche Erfolgsrechnung vorlegen.</p><p>Die Zahlen für die Grundversicherung müssen veröffentlicht werden.</p><p>2. Ich fordere den Bundesrat ebenfalls auf, die Reserven zu plafonieren.</p>
- Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle
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