Neues Arbeitsgesetz und Spitäler

ShortId
00.3671
Id
20003671
Updated
10.04.2024 09:09
Language
de
Title
Neues Arbeitsgesetz und Spitäler
AdditionalIndexing
15;2841;arztähnlicher Beruf;Spitalkosten;Arbeitsrecht;Spital;Kosten des Gesundheitswesens
1
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den letzten Tagen hat das Seco Dokumentationen und Begleitunterlagen zur Verordnung 2 zum neuen Arbeitsgesetz verschickt, die in zahlreichen Spitälern für Aufregung gesorgt haben. Zum einen können die neuen Vorschriften bis zum 1. Februar 2001, also innert kurzem, in keinem Spital vollständig umgesetzt werden, zum andern ist es zurzeit schlichtweg unmöglich, die vielen zusätzlich benötigten Stellen auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig zu besetzen. Der Mangel an ausgebildetem Personal ist gravierend, die Lohnsituation, vor allem diejenige des Pflegepersonals, in einigen Kantonen unter Druck bzw. ungeklärt, was zu zusätzlichen Abwanderungen von Personal führt. Der Umsetzung der Verordnung 2 steht der Arbeitsmarkt als grosses Hindernis gegenüber.</p><p>Die zusätzlichen Stellen werden zweifelsfrei zu einem weiteren Kostenschub im Gesundheitswesen und damit wiederum zu einem Anstieg der Krankenkassenprämien führen. Nachdem sich die Spitäler in den letzten Jahren intensiv bemüht haben, die Kostensteigerungen in den Griff zu bekommen, werden sie in ihren Bemühungen durch den Anstieg der Personalkosten aufgrund der neuen Regelungen betreffend Nacht- und Ruhezeit zurückgeworfen. Im Rahmen der Beratung und Abstimmung zum Arbeitsgesetz wurde dies kaum je diskutiert. Dachte man nicht an die Spitäler?</p><p>Nachdem die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für kantonale Spitäler nicht angewendet werden müssen, stellt die Verordnung 2 auch einen Frontalangriff gegen die regionalen Häuser dar. Die Begründung dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich und wohl auch nicht gewollt, es sei denn, der Bundesrat strebe diese Situation und den Konflikt zwischen Regional- und Kantonsspitälern bewusst an. Es besteht Klärungsbedarf.</p>
  • <p>1./3. Ein Vergleich zwischen den bisher geltenden gesetzlichen Arbeitszeitregelungen für Spitäler und den entsprechenden, mit der angesprochenen Revision in Kraft gesetzten Neuerungen zeigt, dass es nicht das neue Arbeitsgesetz und seine neuen Verordnungen sind, welche in verschiedenen Spitälern der Schweiz einen Kostenschub ausgelöst haben. Wie zu zeigen sein wird, sind es andere Gründe, die einer entsprechenden Entwicklung zugrunde liegen.</p><p>Wie schon das alte Arbeitsgesetz enthält auch das revidierte Gesetz Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für Krankenanstalten und deren Beschäftigte. Vom betrieblichen Geltungsbereich des Gesetzes werden allerdings - und das ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - nicht alle Spitäler erfasst. Nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen die nach öffentlichem Recht geführten Krankenanstalten bzw. die in ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis Beschäftigten. Für diese Betriebe und Beschäftigten richten sich die Arbeits- und Ruhezeiten wie bis anhin nach den öffentlich-rechtlichen Dienstvorschriften der entsprechenden Gemeinwesen.</p><p>Auch in materieller Hinsicht hat die Revision des Arbeitsgesetzes in Bezug auf die Spitäler zu keinen einschneidenden Änderungen geführt, die eine massive Verteuerung des Gesundheitswesens nach sich ziehen würden.</p><p>Zum Teil stark verändert hat sich dagegen in den letzten Jahren die reale Situation der Spitäler hinsichtlich ihrer Rechtsform und der Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse. Viele Spitäler sind aus dem öffentlichen Recht entlassen worden oder haben zumindest die Anstellungsverhältnisse mit ihrem Personal privatrechtlich statt wie bisher öffentlich-rechtlich ausgestaltet. In beiden Fällen hat dies unmittelbare Konsequenzen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten. Galten bisher die entsprechenden Vorschriften aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so werden diese Betriebe und ihre Beschäftigten mit der Privatisierung neu automatisch dem Arbeitsgesetz unterstellt. Neu gelten somit auch für diese Spitäler die gleichen Arbeits- und Ruhezeiten wie seit jeher schon für die Privatspitäler. Mit der Revision des Arbeitsgesetzes hat dies aber nichts zu tun.</p><p>Die Neuunterstellung unter das Arbeitsgesetz wirkt sich in finanzieller Hinsicht dann aus, wenn die bisherigen öffentlich-rechtlichen Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten Arbeitsbedingungen zuliessen, die das Arbeitsgesetz auschliesst. Angesichts der bekannten Diskussionen um die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Gesundheitswesen scheint dies nicht selten der Fall zu sein. Offensichtlich haben viele Kantone im Vorfeld der Privatisierung von Spitälern den Auswirkungen neuer Strukturen in arbeitsrechtlicher Hinsicht und den damit verbundenen Kostenfolgen zu wenig Beachtung geschenkt.</p><p>Bei der Revision des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen waren die betroffenen Kreise eingebunden, insbesondere die Kantone, die Dachorganisation der Spitäler der Schweiz, die Ärzteschaft sowie die Verbandsvertreter der Pflegeberufe. Im Rahmen dieser Mitwirkung konnten verschiedene Anliegen, nicht zuletzt der Vertreter der Spitäler, berücksichtigt werden (z. B. Ausnahmeregelung Pikettdienst, verlängerte Tages- und Nachtarbeitszeiten).</p><p>2. Wie oben beschrieben, wird die ungleiche Rechtssituation zwischen den Spitälern mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen und solchen mit öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen nicht durch das neue Arbeitsgesetz ausgelöst; sie bestand vielmehr schon unter altem Recht und ist darauf zurückzuführen, dass das Arbeitsgesetz keinen umfassenden Geltungsbereich kennt. Was die Arbeits- und Ruhezeiten betrifft, sind abweichende Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Arbeitsgesetz ausdrücklich vorbehalten.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der Ungleichbehandlung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen im Gesundheitswesen bewusst. Eine entsprechende Änderung müsste jedoch auf dem Weg einer Gesetzesrevision geschehen; allein auf dem Verordnungsweg lässt sich das Problem nicht lösen. In diesem Zusammenhang kann auf die Parlamentarische Initiative Suter 98.454, "Menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Assistenzärzte", verwiesen werden, welche eine Unterstellung der Assistenzärzte unter das Arbeitsgesetz verlangt. Die Behandlung dieser Initiative wird dem Bundesrat und dem Parlament Gelegenheit geben, die Frage des Geltungsbereiches des Arbeitsgesetzes im Bereich des Gesundheitswesens in einem weiteren Sinn zu prüfen. Die Subkommission der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, die sich mit der Initiative Suter befasst, wurde vom Seco eingehend über die geltende pluralistische Regelungs- und Vollzugslage bei den Arbeitszeitvorschriften und deren Problematik ins Bild gesetzt.</p><p>4. Aufgrund der Vorarbeiten zum revidierten Arbeitsgesetz und der beiden Volksabstimmungen von 1996 und 1998 war den betroffenen Kreisen schon seit geraumer Zeit bekannt, dass das revidierte Arbeitsgesetz auf Ende 1999 oder auf Mitte 2000 in Kraft treten würde. Hinzu kommt, dass die neuen Verordnungen selber eine Einführungsfrist von einem halben Jahr vorsehen. Eine Verlängerung dieser Einführungsfrist mit dem Ziel, Einzelfällen Rechnung zu tragen, würde zu Ungerechtigkeiten führen und all jene Betriebe bestrafen, die trotz Umstellungsproblemen willens und in der Lage sind, das neue Arbeitsgesetz fristgerecht umzusetzen. Die Aufsichtshehörden von Bund und Kantonen sind aber bestrebt, im Jahr 2001 die betroffenen Spitäler bei der Umsetzung zu beraten und zu unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die von ihm erlassenen Verordnungen zum neuen Arbeitsgesetz im Bereich der Spitäler einen enormen Kostenschub verursachen und das Gesundheitswesen massiv belasten?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz eine gravierende Rechtsungleichheit und ungleiche Behandlung unter den Spitälern auslöst?</p><p>3. Was gedenkt er dagegen zu unternehmen, und wie konnte es überhaupt dazu kommen?</p><p>4. Ist er bereit, die Einführungsfrist bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern?</p>
  • Neues Arbeitsgesetz und Spitäler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Tagen hat das Seco Dokumentationen und Begleitunterlagen zur Verordnung 2 zum neuen Arbeitsgesetz verschickt, die in zahlreichen Spitälern für Aufregung gesorgt haben. Zum einen können die neuen Vorschriften bis zum 1. Februar 2001, also innert kurzem, in keinem Spital vollständig umgesetzt werden, zum andern ist es zurzeit schlichtweg unmöglich, die vielen zusätzlich benötigten Stellen auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig zu besetzen. Der Mangel an ausgebildetem Personal ist gravierend, die Lohnsituation, vor allem diejenige des Pflegepersonals, in einigen Kantonen unter Druck bzw. ungeklärt, was zu zusätzlichen Abwanderungen von Personal führt. Der Umsetzung der Verordnung 2 steht der Arbeitsmarkt als grosses Hindernis gegenüber.</p><p>Die zusätzlichen Stellen werden zweifelsfrei zu einem weiteren Kostenschub im Gesundheitswesen und damit wiederum zu einem Anstieg der Krankenkassenprämien führen. Nachdem sich die Spitäler in den letzten Jahren intensiv bemüht haben, die Kostensteigerungen in den Griff zu bekommen, werden sie in ihren Bemühungen durch den Anstieg der Personalkosten aufgrund der neuen Regelungen betreffend Nacht- und Ruhezeit zurückgeworfen. Im Rahmen der Beratung und Abstimmung zum Arbeitsgesetz wurde dies kaum je diskutiert. Dachte man nicht an die Spitäler?</p><p>Nachdem die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften für kantonale Spitäler nicht angewendet werden müssen, stellt die Verordnung 2 auch einen Frontalangriff gegen die regionalen Häuser dar. Die Begründung dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich und wohl auch nicht gewollt, es sei denn, der Bundesrat strebe diese Situation und den Konflikt zwischen Regional- und Kantonsspitälern bewusst an. Es besteht Klärungsbedarf.</p>
    • <p>1./3. Ein Vergleich zwischen den bisher geltenden gesetzlichen Arbeitszeitregelungen für Spitäler und den entsprechenden, mit der angesprochenen Revision in Kraft gesetzten Neuerungen zeigt, dass es nicht das neue Arbeitsgesetz und seine neuen Verordnungen sind, welche in verschiedenen Spitälern der Schweiz einen Kostenschub ausgelöst haben. Wie zu zeigen sein wird, sind es andere Gründe, die einer entsprechenden Entwicklung zugrunde liegen.</p><p>Wie schon das alte Arbeitsgesetz enthält auch das revidierte Gesetz Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für Krankenanstalten und deren Beschäftigte. Vom betrieblichen Geltungsbereich des Gesetzes werden allerdings - und das ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - nicht alle Spitäler erfasst. Nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen die nach öffentlichem Recht geführten Krankenanstalten bzw. die in ihnen in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis Beschäftigten. Für diese Betriebe und Beschäftigten richten sich die Arbeits- und Ruhezeiten wie bis anhin nach den öffentlich-rechtlichen Dienstvorschriften der entsprechenden Gemeinwesen.</p><p>Auch in materieller Hinsicht hat die Revision des Arbeitsgesetzes in Bezug auf die Spitäler zu keinen einschneidenden Änderungen geführt, die eine massive Verteuerung des Gesundheitswesens nach sich ziehen würden.</p><p>Zum Teil stark verändert hat sich dagegen in den letzten Jahren die reale Situation der Spitäler hinsichtlich ihrer Rechtsform und der Regelung ihrer Anstellungsverhältnisse. Viele Spitäler sind aus dem öffentlichen Recht entlassen worden oder haben zumindest die Anstellungsverhältnisse mit ihrem Personal privatrechtlich statt wie bisher öffentlich-rechtlich ausgestaltet. In beiden Fällen hat dies unmittelbare Konsequenzen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten. Galten bisher die entsprechenden Vorschriften aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so werden diese Betriebe und ihre Beschäftigten mit der Privatisierung neu automatisch dem Arbeitsgesetz unterstellt. Neu gelten somit auch für diese Spitäler die gleichen Arbeits- und Ruhezeiten wie seit jeher schon für die Privatspitäler. Mit der Revision des Arbeitsgesetzes hat dies aber nichts zu tun.</p><p>Die Neuunterstellung unter das Arbeitsgesetz wirkt sich in finanzieller Hinsicht dann aus, wenn die bisherigen öffentlich-rechtlichen Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten Arbeitsbedingungen zuliessen, die das Arbeitsgesetz auschliesst. Angesichts der bekannten Diskussionen um die Arbeitsbedingungen im öffentlichen Gesundheitswesen scheint dies nicht selten der Fall zu sein. Offensichtlich haben viele Kantone im Vorfeld der Privatisierung von Spitälern den Auswirkungen neuer Strukturen in arbeitsrechtlicher Hinsicht und den damit verbundenen Kostenfolgen zu wenig Beachtung geschenkt.</p><p>Bei der Revision des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen waren die betroffenen Kreise eingebunden, insbesondere die Kantone, die Dachorganisation der Spitäler der Schweiz, die Ärzteschaft sowie die Verbandsvertreter der Pflegeberufe. Im Rahmen dieser Mitwirkung konnten verschiedene Anliegen, nicht zuletzt der Vertreter der Spitäler, berücksichtigt werden (z. B. Ausnahmeregelung Pikettdienst, verlängerte Tages- und Nachtarbeitszeiten).</p><p>2. Wie oben beschrieben, wird die ungleiche Rechtssituation zwischen den Spitälern mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen und solchen mit öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen nicht durch das neue Arbeitsgesetz ausgelöst; sie bestand vielmehr schon unter altem Recht und ist darauf zurückzuführen, dass das Arbeitsgesetz keinen umfassenden Geltungsbereich kennt. Was die Arbeits- und Ruhezeiten betrifft, sind abweichende Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden im Arbeitsgesetz ausdrücklich vorbehalten.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der Ungleichbehandlung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen im Gesundheitswesen bewusst. Eine entsprechende Änderung müsste jedoch auf dem Weg einer Gesetzesrevision geschehen; allein auf dem Verordnungsweg lässt sich das Problem nicht lösen. In diesem Zusammenhang kann auf die Parlamentarische Initiative Suter 98.454, "Menschenwürdige Arbeitsbedingungen für Assistenzärzte", verwiesen werden, welche eine Unterstellung der Assistenzärzte unter das Arbeitsgesetz verlangt. Die Behandlung dieser Initiative wird dem Bundesrat und dem Parlament Gelegenheit geben, die Frage des Geltungsbereiches des Arbeitsgesetzes im Bereich des Gesundheitswesens in einem weiteren Sinn zu prüfen. Die Subkommission der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, die sich mit der Initiative Suter befasst, wurde vom Seco eingehend über die geltende pluralistische Regelungs- und Vollzugslage bei den Arbeitszeitvorschriften und deren Problematik ins Bild gesetzt.</p><p>4. Aufgrund der Vorarbeiten zum revidierten Arbeitsgesetz und der beiden Volksabstimmungen von 1996 und 1998 war den betroffenen Kreisen schon seit geraumer Zeit bekannt, dass das revidierte Arbeitsgesetz auf Ende 1999 oder auf Mitte 2000 in Kraft treten würde. Hinzu kommt, dass die neuen Verordnungen selber eine Einführungsfrist von einem halben Jahr vorsehen. Eine Verlängerung dieser Einführungsfrist mit dem Ziel, Einzelfällen Rechnung zu tragen, würde zu Ungerechtigkeiten führen und all jene Betriebe bestrafen, die trotz Umstellungsproblemen willens und in der Lage sind, das neue Arbeitsgesetz fristgerecht umzusetzen. Die Aufsichtshehörden von Bund und Kantonen sind aber bestrebt, im Jahr 2001 die betroffenen Spitäler bei der Umsetzung zu beraten und zu unterstützen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die von ihm erlassenen Verordnungen zum neuen Arbeitsgesetz im Bereich der Spitäler einen enormen Kostenschub verursachen und das Gesundheitswesen massiv belasten?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz eine gravierende Rechtsungleichheit und ungleiche Behandlung unter den Spitälern auslöst?</p><p>3. Was gedenkt er dagegen zu unternehmen, und wie konnte es überhaupt dazu kommen?</p><p>4. Ist er bereit, die Einführungsfrist bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern?</p>
    • Neues Arbeitsgesetz und Spitäler

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