Eidgenössische Erbschaftssteuer
- ShortId
-
00.3688
- Id
-
20003688
- Updated
-
10.04.2024 08:23
- Language
-
de
- Title
-
Eidgenössische Erbschaftssteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Erbschaftssteuer;AHV;Finanzierung
- 1
-
- L04K11070501, Erbschaftssteuer
- L05K0104010101, AHV
- L03K110902, Finanzierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Erbschaftssteuer hat zahlreiche Vorteile: Sie ist nicht schmerzhaft, da sie lediglich die Vermögenszunahme eines Begünstigten belastet, der für diese Zunahme nicht gearbeitet hat. Andererseits belastet sie die Erbschaft einer wohlhabenden, verstorbenen Person, die oft ihre AHV-Rente gespart hat, die sie zum Lebensunterhalt nicht unbedingt brauchte. Schliesslich werden über diese Steuer indirekt Vermögenszunahmen, wie Kapitalgewinne, belastet, die der Steuerbehörde sonst entgehen würden.</p><p>Würde man diese Steuer mit all den bekannten Disparitäten weiterhin bei den Kantonen belassen, so würde dies die sozialen und regionalen Ungleichheiten nur noch weiter verstärken. Daher scheint es angemessen, diese Steuer auf die nationale Ebene zu heben, wobei den Kantonen einen Teil übertragen werden soll. Dadurch könnte man der Steuerkonkurrenz und dem Jojo-Effekt in den kantonalen Budgets ein Ende setzen. Es erscheint kohärent, die eidgenössische Erbschaftssteuer zur Hälfte den Kantonen zu übertragen; ebenso wäre es angemessen, die andere Hälfte, anstelle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer, für die Finanzierung der AHV einzusetzen. In der Tat enthält eine Erbschaft eine nicht in Anspruch genommene AHV-Leistung, die auf diese Art wieder der Gemeinschaft zugute kommt.</p>
- <p>1. Der Bundesrat musste in den letzten Jahren verschiedentlich zum Thema einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer Stellung beziehen (Motion Hafner Ursula vom 4. Juni 1996; Interpellation Gemperli vom 8. Oktober 1997; Motion Meier Samuel vom 23. Januar 1998; Motion Fehr Jacqueline vom 17. März 1999; Einfache Anfrage Fässler vom 2. Oktober 2000). In seinen Stellungnahmen hatte er dabei stets auf folgende rechtliche und tatsächliche Zusammenhänge hinzuweisen: </p><p>1.1 Die verfassungsmässige Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt allein bei den Kantonen. Deshalb werden heute solche Steuern ausschliesslich auf kantonaler Ebene erhoben. Die Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer würde daher zunächst die Schaffung einer entsprechenden Verfassungskompetenz und deren Annahme durch Volk und Stände voraussetzen. Nur auf der Grundlage einer solchen neuen Verfassungskompetenz wäre eine Gesetzesvorlage für eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich. Massnahmen allein auf Gesetzesstufe würden dafür also nicht genügen.</p><p>1.2 Im Kreise der kantonalen Finanzdirektoren war man sich - zumindest zu Beginn der Achtzigerjahre - bewusst, dass im Bereich der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern ein Harmonisierungsbedarf besteht. Die Finanzdirektorenkonferenz verabschiedete deshalb im Jahre 1983 ein kantonales Mustergesetz für die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Dieses Mustergesetz hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Zudem wird die früher in den Kantonen allgemein erhobene Steuer zunehmend durch Ausnahmen, insbesondere gegenüber Ehegatten und direkten Nachkommen, aufgeweicht.</p><p>1.3 Die Erbschafts- und Schenkungssteuern bilden jedoch für die Kantone und Gemeinden nach wie vor ein wichtiges Steuersubstrat. Resultierte für sie daraus im Jahre 1996 ein Aufkommen von rund 1,1 Milliarden Franken, hat sich dieser Betrag im Jahre 1998 (das ist die neueste verfügbare Zahl) auf rund 1,3 Milliarden Franken erhöht.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht zugunsten einer entsprechenden eidgenössischen Steuer aufgegeben werden können; dies ganz unabhängig vom Verwendungszweck einer solchen neuen Steuer. Vielmehr muss es aufgrund dieser Sachlage darum gehen, die heute noch sehr unterschiedlichen kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu harmonisieren. In Anlehnung an die Rechtslage bei den direkten Steuern ist dabei eine formelle Harmonisierung anzustreben, also vorab eine Harmonisierung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, Verfahrens- und Steuerstrafrecht, nicht aber eine Harmonisierung von Steuertarifen, Steuersätzen und Steuerfreibeträgen. Auch eine solche formelle Harmonisierung setzt jedoch die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz in der Verfassung voraus, auf deren Grundlage sodann das weiterführende, für die Kantone verbindliche Rahmengesetz erarbeitet werden kann. So hat der Bundesrat auch in seinem am 4. Oktober 1999 verabschiedeten Finanzleitbild Ziel und Vorgehensweise festgelegt, wie sie für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern gelten sollen.</p><p>3. Dieses anspruchsvolle Vorhaben kann selbstverständlich nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. Für die Vorbereitung der neuen Finanzordnung 2007, welche die geltende, im Jahre 2006 auslaufende Ordnung ersetzen soll, ist ein Vernehmlassungsverfahren geplant, das noch im Jahre 2001 durchgeführt werden soll. Der Bundesrat wird im Rahmen der Verabschiedung der Vernehmlassungsvorlage auch prüfen, ob er die Schaffung der genannten Bundeskompetenz zur formellen Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zur Diskussion stellen wird. Dies würde jedoch bedingen, auf eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zur Einführung einer eidgenössischen Erbschaftssteuer auszuarbeiten. Diese Steuer soll die kantonalen Erbschaftssteuern ersetzen. Sie soll zur Hälfte den Kantonen übertragen werden und zur Hälfte der AHV-Finanzierung dienen.</p>
- Eidgenössische Erbschaftssteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Erbschaftssteuer hat zahlreiche Vorteile: Sie ist nicht schmerzhaft, da sie lediglich die Vermögenszunahme eines Begünstigten belastet, der für diese Zunahme nicht gearbeitet hat. Andererseits belastet sie die Erbschaft einer wohlhabenden, verstorbenen Person, die oft ihre AHV-Rente gespart hat, die sie zum Lebensunterhalt nicht unbedingt brauchte. Schliesslich werden über diese Steuer indirekt Vermögenszunahmen, wie Kapitalgewinne, belastet, die der Steuerbehörde sonst entgehen würden.</p><p>Würde man diese Steuer mit all den bekannten Disparitäten weiterhin bei den Kantonen belassen, so würde dies die sozialen und regionalen Ungleichheiten nur noch weiter verstärken. Daher scheint es angemessen, diese Steuer auf die nationale Ebene zu heben, wobei den Kantonen einen Teil übertragen werden soll. Dadurch könnte man der Steuerkonkurrenz und dem Jojo-Effekt in den kantonalen Budgets ein Ende setzen. Es erscheint kohärent, die eidgenössische Erbschaftssteuer zur Hälfte den Kantonen zu übertragen; ebenso wäre es angemessen, die andere Hälfte, anstelle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer, für die Finanzierung der AHV einzusetzen. In der Tat enthält eine Erbschaft eine nicht in Anspruch genommene AHV-Leistung, die auf diese Art wieder der Gemeinschaft zugute kommt.</p>
- <p>1. Der Bundesrat musste in den letzten Jahren verschiedentlich zum Thema einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer Stellung beziehen (Motion Hafner Ursula vom 4. Juni 1996; Interpellation Gemperli vom 8. Oktober 1997; Motion Meier Samuel vom 23. Januar 1998; Motion Fehr Jacqueline vom 17. März 1999; Einfache Anfrage Fässler vom 2. Oktober 2000). In seinen Stellungnahmen hatte er dabei stets auf folgende rechtliche und tatsächliche Zusammenhänge hinzuweisen: </p><p>1.1 Die verfassungsmässige Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt allein bei den Kantonen. Deshalb werden heute solche Steuern ausschliesslich auf kantonaler Ebene erhoben. Die Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer würde daher zunächst die Schaffung einer entsprechenden Verfassungskompetenz und deren Annahme durch Volk und Stände voraussetzen. Nur auf der Grundlage einer solchen neuen Verfassungskompetenz wäre eine Gesetzesvorlage für eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich. Massnahmen allein auf Gesetzesstufe würden dafür also nicht genügen.</p><p>1.2 Im Kreise der kantonalen Finanzdirektoren war man sich - zumindest zu Beginn der Achtzigerjahre - bewusst, dass im Bereich der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern ein Harmonisierungsbedarf besteht. Die Finanzdirektorenkonferenz verabschiedete deshalb im Jahre 1983 ein kantonales Mustergesetz für die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Dieses Mustergesetz hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Zudem wird die früher in den Kantonen allgemein erhobene Steuer zunehmend durch Ausnahmen, insbesondere gegenüber Ehegatten und direkten Nachkommen, aufgeweicht.</p><p>1.3 Die Erbschafts- und Schenkungssteuern bilden jedoch für die Kantone und Gemeinden nach wie vor ein wichtiges Steuersubstrat. Resultierte für sie daraus im Jahre 1996 ein Aufkommen von rund 1,1 Milliarden Franken, hat sich dieser Betrag im Jahre 1998 (das ist die neueste verfügbare Zahl) auf rund 1,3 Milliarden Franken erhöht.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht zugunsten einer entsprechenden eidgenössischen Steuer aufgegeben werden können; dies ganz unabhängig vom Verwendungszweck einer solchen neuen Steuer. Vielmehr muss es aufgrund dieser Sachlage darum gehen, die heute noch sehr unterschiedlichen kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zu harmonisieren. In Anlehnung an die Rechtslage bei den direkten Steuern ist dabei eine formelle Harmonisierung anzustreben, also vorab eine Harmonisierung von Steuerpflicht und Steuergegenstand, Verfahrens- und Steuerstrafrecht, nicht aber eine Harmonisierung von Steuertarifen, Steuersätzen und Steuerfreibeträgen. Auch eine solche formelle Harmonisierung setzt jedoch die Schaffung einer entsprechenden Bundeskompetenz in der Verfassung voraus, auf deren Grundlage sodann das weiterführende, für die Kantone verbindliche Rahmengesetz erarbeitet werden kann. So hat der Bundesrat auch in seinem am 4. Oktober 1999 verabschiedeten Finanzleitbild Ziel und Vorgehensweise festgelegt, wie sie für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern gelten sollen.</p><p>3. Dieses anspruchsvolle Vorhaben kann selbstverständlich nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen. Für die Vorbereitung der neuen Finanzordnung 2007, welche die geltende, im Jahre 2006 auslaufende Ordnung ersetzen soll, ist ein Vernehmlassungsverfahren geplant, das noch im Jahre 2001 durchgeführt werden soll. Der Bundesrat wird im Rahmen der Verabschiedung der Vernehmlassungsvorlage auch prüfen, ob er die Schaffung der genannten Bundeskompetenz zur formellen Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern zur Diskussion stellen wird. Dies würde jedoch bedingen, auf eine eidgenössische Erbschafts- und Schenkungssteuer zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen zur Einführung einer eidgenössischen Erbschaftssteuer auszuarbeiten. Diese Steuer soll die kantonalen Erbschaftssteuern ersetzen. Sie soll zur Hälfte den Kantonen übertragen werden und zur Hälfte der AHV-Finanzierung dienen.</p>
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