Bundesamt für Landestopographie

ShortId
00.3689
Id
20003689
Updated
10.04.2024 14:23
Language
de
Title
Bundesamt für Landestopographie
AdditionalIndexing
04;Leistungsauftrag;Wettbewerb;Submissionswesen;Bundesamt für Landestopographie
1
  • L05K0804030401, Bundesamt für Landestopographie
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L04K07010305, Submissionswesen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesamt für Landestopographie (L+T) wird seit 1997 nach den Regeln von Flag mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt. Damit kann die L+T kommerzielle Dienstleistungen anbieten, sofern die volle Kostendeckung sichergestellt ist. Wie eine Ausschreibung gestaltet wird, ist Sache der Auftraggeber und nicht der Lieferanten von Leistungen. Die L+T hat keine Kenntnis davon, dass bei Ausschreibungen, an denen sie sich beteiligt hat, Regelverstösse vorgekommen sind oder allgemein gültige Geschäftsprinzipien missachtet wurden.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Tätigkeit der L+T ist rechtlich auf dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) abgestützt. Auf Artikel 44 RVOG basiert die Organisationsverordnung des VBS, in deren Artikel 5 der L+T folgende Funktionen zugewiesen werden: "Es führt die geodätische und die topographische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus, erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet und koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geographischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenzzentrum führt, das weisungsberechtigt ist." Ebenfalls aufgrund von Artikel 44 RVOG machte der Bundesrat die L+T zu einem Flag-Amt. Als Flag-Amt hat die L+T Sparvorgaben zu erfüllen, die das Amt regelmässig übertroffen hat. Das wirkte sich positiv auf die Staatsrechnung aus, war aber nur möglich, weil die L+T kommerzielle Leistungen erbringen konnte. Im Leistungsauftrag ist dazu ausdrücklich festgehalten, dass die kommerziellen Leistungen voll kostendeckend erbracht werden müssen. Weil die Stundenansätze der L+T im Vergleich zur Privatwirtschaft relativ hoch sind, war sie praktisch nur in Marktnischen aktiv, in denen ihre Kernkompetenzen im Vordergrund standen.</p><p>2. Weil die kommerziellen Leistungen der L+T unmittelbar die Gemeinkostenanteile der nicht kommerziellen Bereiche senken, ist es durchaus im Sinne des Bundes, wenn die nach dem Flag-Modell geführte L+T auch kommerzielle Leistungen erbringt. Die L+T verhält sich dabei gemäss dem vom Bundesrat - nach Begrüssung der betreffenden parlamentarischen Kommissionen - am 17. November 1999 beschlossenen Leistungsauftrag 2000-2003. Die Frage, welche kommerziellen Leistungen die L+T anbieten darf, wird sich dem Bundesrat 2003 im Zusammenhang mit dem dritten Leistungsauftrag der L+T stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vor allem im Rahmen von Sonderprojekten tritt das Bundesamt für Landestopographie neben seiner hoheitlichen Funktion auch als Anbieterin vermessungstechnischer Leistungen am Markt auf. Etwa bei Projekten rund um die Erhebung der Daten der so genannten Schäden des Lothar oder bei jüngst vergebenen Aufträgen zur Kontrolle von Stauseemauern oder beim Flugdienst besteht dabei sogar die Befürchtung, dass Ausschreibungen auf die Möglichkeiten der Landestopographie zugeschnitten worden sein könnten, um private Anbieter zu verdrängen. In Einzelfällen soll auf die Submission sogar verzichtet worden sein.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. inwieweit der Auftritt der Landestopographie als Anbieterin vermessungstechnischer und anderer Leistungen, die ebenso gut zu Wettbewerbsbedingungen durch Private erbracht werden könnten, mit dem gesetzlichen Auftrag der Landestopographie zu vereinbaren ist;</p><p>2. ob er bereit ist, der Landestopographie diesbezüglich in Zukunft eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen oder nicht (zukünftige Praxis).</p>
  • Bundesamt für Landestopographie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesamt für Landestopographie (L+T) wird seit 1997 nach den Regeln von Flag mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt. Damit kann die L+T kommerzielle Dienstleistungen anbieten, sofern die volle Kostendeckung sichergestellt ist. Wie eine Ausschreibung gestaltet wird, ist Sache der Auftraggeber und nicht der Lieferanten von Leistungen. Die L+T hat keine Kenntnis davon, dass bei Ausschreibungen, an denen sie sich beteiligt hat, Regelverstösse vorgekommen sind oder allgemein gültige Geschäftsprinzipien missachtet wurden.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Tätigkeit der L+T ist rechtlich auf dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) abgestützt. Auf Artikel 44 RVOG basiert die Organisationsverordnung des VBS, in deren Artikel 5 der L+T folgende Funktionen zugewiesen werden: "Es führt die geodätische und die topographische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus, erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet und koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geographischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenzzentrum führt, das weisungsberechtigt ist." Ebenfalls aufgrund von Artikel 44 RVOG machte der Bundesrat die L+T zu einem Flag-Amt. Als Flag-Amt hat die L+T Sparvorgaben zu erfüllen, die das Amt regelmässig übertroffen hat. Das wirkte sich positiv auf die Staatsrechnung aus, war aber nur möglich, weil die L+T kommerzielle Leistungen erbringen konnte. Im Leistungsauftrag ist dazu ausdrücklich festgehalten, dass die kommerziellen Leistungen voll kostendeckend erbracht werden müssen. Weil die Stundenansätze der L+T im Vergleich zur Privatwirtschaft relativ hoch sind, war sie praktisch nur in Marktnischen aktiv, in denen ihre Kernkompetenzen im Vordergrund standen.</p><p>2. Weil die kommerziellen Leistungen der L+T unmittelbar die Gemeinkostenanteile der nicht kommerziellen Bereiche senken, ist es durchaus im Sinne des Bundes, wenn die nach dem Flag-Modell geführte L+T auch kommerzielle Leistungen erbringt. Die L+T verhält sich dabei gemäss dem vom Bundesrat - nach Begrüssung der betreffenden parlamentarischen Kommissionen - am 17. November 1999 beschlossenen Leistungsauftrag 2000-2003. Die Frage, welche kommerziellen Leistungen die L+T anbieten darf, wird sich dem Bundesrat 2003 im Zusammenhang mit dem dritten Leistungsauftrag der L+T stellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vor allem im Rahmen von Sonderprojekten tritt das Bundesamt für Landestopographie neben seiner hoheitlichen Funktion auch als Anbieterin vermessungstechnischer Leistungen am Markt auf. Etwa bei Projekten rund um die Erhebung der Daten der so genannten Schäden des Lothar oder bei jüngst vergebenen Aufträgen zur Kontrolle von Stauseemauern oder beim Flugdienst besteht dabei sogar die Befürchtung, dass Ausschreibungen auf die Möglichkeiten der Landestopographie zugeschnitten worden sein könnten, um private Anbieter zu verdrängen. In Einzelfällen soll auf die Submission sogar verzichtet worden sein.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. inwieweit der Auftritt der Landestopographie als Anbieterin vermessungstechnischer und anderer Leistungen, die ebenso gut zu Wettbewerbsbedingungen durch Private erbracht werden könnten, mit dem gesetzlichen Auftrag der Landestopographie zu vereinbaren ist;</p><p>2. ob er bereit ist, der Landestopographie diesbezüglich in Zukunft eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen oder nicht (zukünftige Praxis).</p>
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