Fördermassnahmen für Hochstamm-Obstbäume

ShortId
00.3710
Id
20003710
Updated
10.04.2024 10:18
Language
de
Title
Fördermassnahmen für Hochstamm-Obstbäume
AdditionalIndexing
55;2846;Obstfläche;Obstbau;Landschaftsschutz;Naherholungsraum
1
  • L05K1401010110, Obstbau
  • L05K1401020109, Obstfläche
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L04K01020408, Naherholungsraum
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Obstbaumflächen in der Schweiz sind in den Neunzigerjahren gemäss Bundesamt für Statistik weiter um rund einen Viertel geschrumpft. In einigen Gebieten sind nur noch 10 Prozent des ursprünglichen Obstbaumbestandes vorhanden. Die hochstämmigen Obstbäume sind allerdings von besonderer Bedeutung, sowohl für die Landschaftsqualität als auch für die Tierwelt. Der Verlust hat sich aufgrund der Sturmereignisse seit den Neunzigerjahren, der marktwirtschaftlichen Situation (Marktöffnung, sinkende Nachfrage) und des Ausbruchs des Feuerbrandes nochmals verschärft. Im Zusammenhang mit den Sofortmassnahmen für erlittene Sturmschäden nach den Lothar-Ereignissen wurden auch die Verluste an hochstämmigen Obstbäumen finanziell entschädigt. Längerfristig sind allerdings weitere Anstrengungen unabdingbar.</p><p>2. Rechtliche Massnahmen könnten im Bereich der Direktzahlungsverordnung (z. B. mittels Regionalisierungsmodell, das in besonders wertvollen Hochstamm-Obstbaumgebieten höhere Beiträge für die Hochstamm-Obstbäume oder andere Fördermassnahmen ermöglichen könnte) und der Absatzförderungsverordnung (gesamtschweizerisches Hochstamm-Label), aber auch des Alkoholgesetzes (Bindung der Freimenge gebrannten Alkohols an die Anzahl Hochstamm-Obstbäume) ergriffen werden. Geprüft werden könnte im Rahmen des Regionalisierungsmodells auch eine höhere oder volle Anrechenbarkeit beim ökologischen Leistungsnachweis für ökologisch wertvolle Obstbaumbestände in traditionellen Obstbaumgebieten.</p><p>3. Siedlungsnahe Feldobstbaum- oder "Hoschtet"-Bestände sind besonders gefährdet. Diese Bäume sind aber für den ökologischen Ausgleich innerhalb des Siedlungsraumes, für die ökologische Vernetzung und die Erhaltung und Förderung des kulturlandschaftlichen Charakters sehr wichtig. Diese vom Bundesrecht geforderten Schutzanliegen (Art. 1b, 18 Abs. 1bis und Art. 18b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, sowie Art. 3 des Raumplanungsgesetzes) können oftmals in der Nutzungsplanung nicht durchgesetzt werden.</p>
  • <p>Der Bund gewährt seit 1993 im Rahmen der Förderung des ökologischen Ausgleichs Beiträge für Hochstamm-Feldobstbäume. 1999 hat er für über 2,4 Millionen Hochstamm-Feldobstbäume aufgrund der Direktzahlungsverordnung 36 Millionen Franken ausgerichtet. Über ein Drittel der Beiträge für den ökologischen Ausgleich dienen der Erhaltung der Hochstamm-Feldobstbäume.</p><p>Die Kantone können bereits heute über das Natur- und Heimatschutzgesetz die Hochstamm-Feldobstbäume zusätzlich zu den Direktzahlungen des Bundes fördern. Die von ihnen ausgerichteten Zusatzbeiträge werden vom Bund, abgestuft nach der Finanzkraft der Kantone, subventioniert.</p><p>1. Im Zusammenhang mit den zurzeit tiefen Preisen für die Produkte der Hochstamm-Feldobstbäume sind zusätzliche Initiativen für die Erhaltung der Bäume notwendig. Zusätzlich zur Eigeninitiative der Landwirte sind auch die Kantone und der Bund gefordert.</p><p>Ein von Produzenten, Verwertern und Konsumenten geschaffenes Hochstamm-Label könnte Transparenz am Markt schaffen. Die Konsumentinnen und Konsumenten könnten mit der Wahl entsprechender Produkte die Erhaltung der Hochstammbäume fördern.</p><p>Aufgrund des hohen Anteils der Hochstammförderung an den Direktzahlungen des Bundes ist eine generelle Anhebung der Beitragsansätze der Direktzahlungsverordnung nicht vorgesehen. Eine gezielte Förderung von Hochstamm-Feldobstbäumen in wertvollen Obstgärten wird mit der geplanten Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung) im Rahmen der bestehenden finanziellen Mittel jedoch vorbereitet.</p><p>2. Mit der Öko-Qualitätsverordnung sollen in Zukunft zusätzliche Anreize für die Erhaltung von Hochstamm-Feldobstbäumen in wertvollen Obstgärten geschaffen werden, sofern diesbezüglich regionale Anliegen bestehen. Die geplante Verordnung basiert auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und der finanziellen Anreize. Sie wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft gesetzt.</p><p>Bezüglich Anrechenbarkeit der Hochstamm-Feldobstbäume an den ökologischen Leistungsnachweis verweisen wir auf die Antwort des Bundesrates auf die Motion Eberhard (00.3724).</p><p>Im Rahmen der Revision der landwirtschaftlichen Alkoholbesteuerung wird eine Regelung geprüft, nach welcher eine bestimmte Menge Alkohol pro Hochstamm-Feldobstbaum nicht versteuert werden muss. Die neue Regelung soll in diesem Jahr in die Vernehmlassung gehen.</p><p>Bei Eingabe eines Finanzhilfegesuches an das Bundesamt für Landwirtschaft können gemäss Landwirtschaftlicher Absatzförderungsverordnung (SR 916.010) Projekte zur Absatzförderung von Landwirtschaftsprodukten subsidiär unterstützt werden. Im Jahre 2000 wurde der Obstsektor mit 2 Millionen Franken durch den Bund (50 Prozent der Projektkosten) unterstützt. Dabei wurde der Obstsaft, welcher vorwiegend aus Mostobst von Hochstamm-Feldobstbäumen erzeugt wird, mit Absatzförderungsbeiträgen von rund 1 Million Franken unterstützt. Ab 2001 wird zusätzlich ein Projekt "Hochstamm-Apfelsaft" mitfinanziert.</p><p>3. Mit der Erhaltung von siedlungsnahen Obstgärten durch die Bewirtschaftung von Hochstamm-Feldobstbäumen wird ein Planungsgrundsatz im Sinne von Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes konkretisiert. In der Nutzungsplanung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei hat die Erhaltung der siedlungsnahen Obstgärten nicht grundsätzlich Vorrang vor anderen Interessen und Planungsgrundsätzen. Nach Möglichkeit sollten jedoch ausgesprochen wertvolle, siedlungsnahe Obstgärten nicht als Bauzone ausgeschieden werden, oder es sind geeignete Massnahmen zum Ausgleich zu treffen.</p><p>Die Zuweisung von Flächen mit Hochstamm-Feldobstbäumen zur Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Raumplanungsgesetzes - nötigenfalls mit Auflagen versehen - ist eine raumplanerisch zweckmässige Massnahme für die Erhaltung der Landschaft. Darauf aufbauend ist die Bewirtschaftung der Hochstamm-Feldobstbäume vorzugsweise vertraglich, gestützt auf das Landwirtschafts- sowie das Natur- und Heimatschutzrecht, zu regeln.</p><p>Das vorhandene raumplanerische Instrumentarium ist hinreichend, und es ergänzt die Massnahmen des Landwirtschaftsrechtes und des Natur- und Heimatschutzrechtes angemessen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die veränderte Marktlage, die Siedlungstätigkeit, Sturmereignisse und Krankheiten, wie der Feuerbrand, haben dem Hochstamm-Obstbau in der Schweiz stark zu schaffen gemacht. Die hochstämmigen Obstbäume drohen aus der Kulturlandschaft zu verschwinden, wenn der heutige Trend fortschreitet. Es stellt sich die Frage nach neuen Fördermassnahmen.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. was vorzukehren ist, um den fortschreitenden, grossen Verlust an hochstämmigen Feldobstbäumen aufzuhalten;</p><p>2. ob rechtliche Massnahmen, beispielsweise im Bereich der Landwirtschaftsverordnungen und des Alkoholgesetzes, ergriffen werden sollten;</p><p>3. in welcher Weise verbesserte raumplanerische Vollzugsmassnahmen zum Schutz der siedlungsnahen Obstbäume beitragen könnten.</p>
  • Fördermassnahmen für Hochstamm-Obstbäume
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Obstbaumflächen in der Schweiz sind in den Neunzigerjahren gemäss Bundesamt für Statistik weiter um rund einen Viertel geschrumpft. In einigen Gebieten sind nur noch 10 Prozent des ursprünglichen Obstbaumbestandes vorhanden. Die hochstämmigen Obstbäume sind allerdings von besonderer Bedeutung, sowohl für die Landschaftsqualität als auch für die Tierwelt. Der Verlust hat sich aufgrund der Sturmereignisse seit den Neunzigerjahren, der marktwirtschaftlichen Situation (Marktöffnung, sinkende Nachfrage) und des Ausbruchs des Feuerbrandes nochmals verschärft. Im Zusammenhang mit den Sofortmassnahmen für erlittene Sturmschäden nach den Lothar-Ereignissen wurden auch die Verluste an hochstämmigen Obstbäumen finanziell entschädigt. Längerfristig sind allerdings weitere Anstrengungen unabdingbar.</p><p>2. Rechtliche Massnahmen könnten im Bereich der Direktzahlungsverordnung (z. B. mittels Regionalisierungsmodell, das in besonders wertvollen Hochstamm-Obstbaumgebieten höhere Beiträge für die Hochstamm-Obstbäume oder andere Fördermassnahmen ermöglichen könnte) und der Absatzförderungsverordnung (gesamtschweizerisches Hochstamm-Label), aber auch des Alkoholgesetzes (Bindung der Freimenge gebrannten Alkohols an die Anzahl Hochstamm-Obstbäume) ergriffen werden. Geprüft werden könnte im Rahmen des Regionalisierungsmodells auch eine höhere oder volle Anrechenbarkeit beim ökologischen Leistungsnachweis für ökologisch wertvolle Obstbaumbestände in traditionellen Obstbaumgebieten.</p><p>3. Siedlungsnahe Feldobstbaum- oder "Hoschtet"-Bestände sind besonders gefährdet. Diese Bäume sind aber für den ökologischen Ausgleich innerhalb des Siedlungsraumes, für die ökologische Vernetzung und die Erhaltung und Förderung des kulturlandschaftlichen Charakters sehr wichtig. Diese vom Bundesrecht geforderten Schutzanliegen (Art. 1b, 18 Abs. 1bis und Art. 18b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, sowie Art. 3 des Raumplanungsgesetzes) können oftmals in der Nutzungsplanung nicht durchgesetzt werden.</p>
    • <p>Der Bund gewährt seit 1993 im Rahmen der Förderung des ökologischen Ausgleichs Beiträge für Hochstamm-Feldobstbäume. 1999 hat er für über 2,4 Millionen Hochstamm-Feldobstbäume aufgrund der Direktzahlungsverordnung 36 Millionen Franken ausgerichtet. Über ein Drittel der Beiträge für den ökologischen Ausgleich dienen der Erhaltung der Hochstamm-Feldobstbäume.</p><p>Die Kantone können bereits heute über das Natur- und Heimatschutzgesetz die Hochstamm-Feldobstbäume zusätzlich zu den Direktzahlungen des Bundes fördern. Die von ihnen ausgerichteten Zusatzbeiträge werden vom Bund, abgestuft nach der Finanzkraft der Kantone, subventioniert.</p><p>1. Im Zusammenhang mit den zurzeit tiefen Preisen für die Produkte der Hochstamm-Feldobstbäume sind zusätzliche Initiativen für die Erhaltung der Bäume notwendig. Zusätzlich zur Eigeninitiative der Landwirte sind auch die Kantone und der Bund gefordert.</p><p>Ein von Produzenten, Verwertern und Konsumenten geschaffenes Hochstamm-Label könnte Transparenz am Markt schaffen. Die Konsumentinnen und Konsumenten könnten mit der Wahl entsprechender Produkte die Erhaltung der Hochstammbäume fördern.</p><p>Aufgrund des hohen Anteils der Hochstammförderung an den Direktzahlungen des Bundes ist eine generelle Anhebung der Beitragsansätze der Direktzahlungsverordnung nicht vorgesehen. Eine gezielte Förderung von Hochstamm-Feldobstbäumen in wertvollen Obstgärten wird mit der geplanten Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung) im Rahmen der bestehenden finanziellen Mittel jedoch vorbereitet.</p><p>2. Mit der Öko-Qualitätsverordnung sollen in Zukunft zusätzliche Anreize für die Erhaltung von Hochstamm-Feldobstbäumen in wertvollen Obstgärten geschaffen werden, sofern diesbezüglich regionale Anliegen bestehen. Die geplante Verordnung basiert auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und der finanziellen Anreize. Sie wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft gesetzt.</p><p>Bezüglich Anrechenbarkeit der Hochstamm-Feldobstbäume an den ökologischen Leistungsnachweis verweisen wir auf die Antwort des Bundesrates auf die Motion Eberhard (00.3724).</p><p>Im Rahmen der Revision der landwirtschaftlichen Alkoholbesteuerung wird eine Regelung geprüft, nach welcher eine bestimmte Menge Alkohol pro Hochstamm-Feldobstbaum nicht versteuert werden muss. Die neue Regelung soll in diesem Jahr in die Vernehmlassung gehen.</p><p>Bei Eingabe eines Finanzhilfegesuches an das Bundesamt für Landwirtschaft können gemäss Landwirtschaftlicher Absatzförderungsverordnung (SR 916.010) Projekte zur Absatzförderung von Landwirtschaftsprodukten subsidiär unterstützt werden. Im Jahre 2000 wurde der Obstsektor mit 2 Millionen Franken durch den Bund (50 Prozent der Projektkosten) unterstützt. Dabei wurde der Obstsaft, welcher vorwiegend aus Mostobst von Hochstamm-Feldobstbäumen erzeugt wird, mit Absatzförderungsbeiträgen von rund 1 Million Franken unterstützt. Ab 2001 wird zusätzlich ein Projekt "Hochstamm-Apfelsaft" mitfinanziert.</p><p>3. Mit der Erhaltung von siedlungsnahen Obstgärten durch die Bewirtschaftung von Hochstamm-Feldobstbäumen wird ein Planungsgrundsatz im Sinne von Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes konkretisiert. In der Nutzungsplanung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei hat die Erhaltung der siedlungsnahen Obstgärten nicht grundsätzlich Vorrang vor anderen Interessen und Planungsgrundsätzen. Nach Möglichkeit sollten jedoch ausgesprochen wertvolle, siedlungsnahe Obstgärten nicht als Bauzone ausgeschieden werden, oder es sind geeignete Massnahmen zum Ausgleich zu treffen.</p><p>Die Zuweisung von Flächen mit Hochstamm-Feldobstbäumen zur Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Raumplanungsgesetzes - nötigenfalls mit Auflagen versehen - ist eine raumplanerisch zweckmässige Massnahme für die Erhaltung der Landschaft. Darauf aufbauend ist die Bewirtschaftung der Hochstamm-Feldobstbäume vorzugsweise vertraglich, gestützt auf das Landwirtschafts- sowie das Natur- und Heimatschutzrecht, zu regeln.</p><p>Das vorhandene raumplanerische Instrumentarium ist hinreichend, und es ergänzt die Massnahmen des Landwirtschaftsrechtes und des Natur- und Heimatschutzrechtes angemessen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die veränderte Marktlage, die Siedlungstätigkeit, Sturmereignisse und Krankheiten, wie der Feuerbrand, haben dem Hochstamm-Obstbau in der Schweiz stark zu schaffen gemacht. Die hochstämmigen Obstbäume drohen aus der Kulturlandschaft zu verschwinden, wenn der heutige Trend fortschreitet. Es stellt sich die Frage nach neuen Fördermassnahmen.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. was vorzukehren ist, um den fortschreitenden, grossen Verlust an hochstämmigen Feldobstbäumen aufzuhalten;</p><p>2. ob rechtliche Massnahmen, beispielsweise im Bereich der Landwirtschaftsverordnungen und des Alkoholgesetzes, ergriffen werden sollten;</p><p>3. in welcher Weise verbesserte raumplanerische Vollzugsmassnahmen zum Schutz der siedlungsnahen Obstbäume beitragen könnten.</p>
    • Fördermassnahmen für Hochstamm-Obstbäume

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