Teilrevision des Fachhochschulgesetzes

ShortId
00.3712
Id
20003712
Updated
25.06.2025 01:47
Language
de
Title
Teilrevision des Fachhochschulgesetzes
AdditionalIndexing
32;Anerkennung der Zeugnisse;Musik;Fachhochschule;Kunst;Gesetz
1
  • L05K1302050102, Fachhochschule
  • L04K01060407, Musik
  • L03K010604, Kunst
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Nicht nur die Bereiche soziale Arbeit und Gesundheit, sondern auch die Bereiche Musik und Kunst sind Bereiche, die über die Fachhochschulgesetzgebung des Bundes geregelt werden sollten. Gerade im Bereich der Musik und Kunst besteht nachgewiesenermassen ein hoher Klärungs- und Regelungsbedarf, insbesondere was die internationale Anerkennung der Schulen und der Diplome betrifft. Darüber hinaus besteht auch in der Schweiz in diesen Fachbereichen ein Koordinationsbedarf in Bezug auf Standorte und Ausbildungsangebote. In finanzieller Hinsicht ist zudem eine grundsätzliche Gleichbehandlung aller vom Bund geregelter Fachhochschulen sicherzustellen.</p><p>Die Kantone haben in ihren Verlautbarungen immer wieder darauf hingewiesen, dass die heutige Regelungsdichte im Fachhochschulgesetz in einzelnen Bereichen zu hoch und zu eng gefasst ist. Die bevorstehende Teilrevision ist ein geeigneter Anlass, die Regelungsdichte zu verringern und entsprechend der geforderten Einheit im Tertiärbereich neue Regelungen im Fachhochschulbereich mit denjenigen des UFG zu harmonisieren.</p>
  • <p>Die Motion 99.3386 "Fachhochschulgesetz. Revision" wurde am 28. September 1999 überwiesen und verlangt im Zuge der neuen Bundesverfassung, dass der Bund im gesamten beruflichen Bereich die Fachhochschulen regelt, d. h. neu nicht nur die Bereiche Soziale Arbeit und Gesundheit, sondern auch die Bereiche Musik und Kunst. Diesem Anliegen wurde bereits mit der Überweisung dieser Motion Rechnung getragen.</p><p>Der Motionär wünscht weiter eine Verringerung der Regelungsdichte im Fachhochschulgesetz. Der Bundesrat hat in seinen Zielvorgaben im Anhang zur Fachhochschulverordnung u. a. den Aufbau von Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkten gefordert. Dieses Ziel, das den Übergang von den lokalen Vorgängerinstitutionen zu den heute regionalen Fachhochschulstrukturen während der Aufbauphase (1996-2003) begleitet, begründet die hohe Regelungsdichte in den Genehmigungen der einzelnen Fachhochschulen. Der in der Zwischenzeit verabschiedete Zwischenbericht über die Schaffung der Fachhochschulen belegt die Notwendigkeit dieses Schrittes, um die nötige Bereinigung des Angebotes zu erreichen. Andererseits stellt die Autonomie der Hochschule für deren künftige Entwicklung ein zentrales Erfordernis dar. National- und Ständerat haben denn auch am 11. April bzw. am 23. September 1999 einstimmig eine Motion der WBK-N überwiesen und den Bundesrat beauftragt, einen neuen Hochschulartikel auf Verfassungsebene vorzubereiten. Dieser soll u. a. die Grundlage bilden, um im Tertiärbereich einheitliche Rahmenbedingungen für beide Hochschultypen festlegen zu können. Die Stossrichtung der Motion ist damit unbestritten, und die sich im Zusammenhang mit den Arbeiten am neuen Hochschulartikel abzeichnende Entwicklung wird bei der Revision des Fachhochschulgesetzes angemessen zu berücksichtigen sein.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, bei der bevorstehenden Teilrevision des Fachhochschulgesetzes sicherzustellen, dass, nebst den Bereichen soziale Arbeit und Gesundheit, auch die Bereiche Musik und Kunst im Gesetz berücksichtigt werden.</p><p>Ferner wird der Bundesrat beauftragt, die Regelungsdichte im Fachhochschulgesetz zu verringern und die Regelungen, so weit als möglich, denjenigen im Universitätsförderungsgesetz (UFG) anzupassen.</p>
  • Teilrevision des Fachhochschulgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nicht nur die Bereiche soziale Arbeit und Gesundheit, sondern auch die Bereiche Musik und Kunst sind Bereiche, die über die Fachhochschulgesetzgebung des Bundes geregelt werden sollten. Gerade im Bereich der Musik und Kunst besteht nachgewiesenermassen ein hoher Klärungs- und Regelungsbedarf, insbesondere was die internationale Anerkennung der Schulen und der Diplome betrifft. Darüber hinaus besteht auch in der Schweiz in diesen Fachbereichen ein Koordinationsbedarf in Bezug auf Standorte und Ausbildungsangebote. In finanzieller Hinsicht ist zudem eine grundsätzliche Gleichbehandlung aller vom Bund geregelter Fachhochschulen sicherzustellen.</p><p>Die Kantone haben in ihren Verlautbarungen immer wieder darauf hingewiesen, dass die heutige Regelungsdichte im Fachhochschulgesetz in einzelnen Bereichen zu hoch und zu eng gefasst ist. Die bevorstehende Teilrevision ist ein geeigneter Anlass, die Regelungsdichte zu verringern und entsprechend der geforderten Einheit im Tertiärbereich neue Regelungen im Fachhochschulbereich mit denjenigen des UFG zu harmonisieren.</p>
    • <p>Die Motion 99.3386 "Fachhochschulgesetz. Revision" wurde am 28. September 1999 überwiesen und verlangt im Zuge der neuen Bundesverfassung, dass der Bund im gesamten beruflichen Bereich die Fachhochschulen regelt, d. h. neu nicht nur die Bereiche Soziale Arbeit und Gesundheit, sondern auch die Bereiche Musik und Kunst. Diesem Anliegen wurde bereits mit der Überweisung dieser Motion Rechnung getragen.</p><p>Der Motionär wünscht weiter eine Verringerung der Regelungsdichte im Fachhochschulgesetz. Der Bundesrat hat in seinen Zielvorgaben im Anhang zur Fachhochschulverordnung u. a. den Aufbau von Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkten gefordert. Dieses Ziel, das den Übergang von den lokalen Vorgängerinstitutionen zu den heute regionalen Fachhochschulstrukturen während der Aufbauphase (1996-2003) begleitet, begründet die hohe Regelungsdichte in den Genehmigungen der einzelnen Fachhochschulen. Der in der Zwischenzeit verabschiedete Zwischenbericht über die Schaffung der Fachhochschulen belegt die Notwendigkeit dieses Schrittes, um die nötige Bereinigung des Angebotes zu erreichen. Andererseits stellt die Autonomie der Hochschule für deren künftige Entwicklung ein zentrales Erfordernis dar. National- und Ständerat haben denn auch am 11. April bzw. am 23. September 1999 einstimmig eine Motion der WBK-N überwiesen und den Bundesrat beauftragt, einen neuen Hochschulartikel auf Verfassungsebene vorzubereiten. Dieser soll u. a. die Grundlage bilden, um im Tertiärbereich einheitliche Rahmenbedingungen für beide Hochschultypen festlegen zu können. Die Stossrichtung der Motion ist damit unbestritten, und die sich im Zusammenhang mit den Arbeiten am neuen Hochschulartikel abzeichnende Entwicklung wird bei der Revision des Fachhochschulgesetzes angemessen zu berücksichtigen sein.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, bei der bevorstehenden Teilrevision des Fachhochschulgesetzes sicherzustellen, dass, nebst den Bereichen soziale Arbeit und Gesundheit, auch die Bereiche Musik und Kunst im Gesetz berücksichtigt werden.</p><p>Ferner wird der Bundesrat beauftragt, die Regelungsdichte im Fachhochschulgesetz zu verringern und die Regelungen, so weit als möglich, denjenigen im Universitätsförderungsgesetz (UFG) anzupassen.</p>
    • Teilrevision des Fachhochschulgesetzes

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