Ex-Saisonniers aus Kosovo. Vor rund zehn Jahren als Arbeitskräfte in die Schweiz geholt und jetzt weggewiesen?

ShortId
00.3715
Id
20003715
Updated
10.04.2024 10:39
Language
de
Title
Ex-Saisonniers aus Kosovo. Vor rund zehn Jahren als Arbeitskräfte in die Schweiz geholt und jetzt weggewiesen?
AdditionalIndexing
12;Kosovo;Saisonarbeiter/in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Fremdarbeiter/in
1
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702020115, Saisonarbeiter/in
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L06K030102040101, Kosovo
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Humanitären Aktion 2000 vom 1. März 2000 wurde Asyl suchenden Flüchtlingen, die vor dem 31. Dezember 1992 in die Schweiz eingereist waren, eine vorläufige Aufnahme in Aussicht gestellt. Ehemalige Saisonniers sollten gemäss der Humanitären Aktion nur in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme gelangen, wenn sie ihr Asylgesuch vor dem 30. April 1996 eingereicht hatten. Zu jener Zeit waren die ehemaligen Saisonniers jedoch noch an ihren Saisonstellen beschäftigt, die mehrheitlich erst Ende Jahr ausliefen. Kaum ein ehemaliger Saisonnier hat deshalb vor dem erwähnten Stichdatum ein Asylgesuch gestellt. Somit sind viele als Arbeitskräfte in die Schweiz geholte Kosovarinnen und Kosovaren, die seit acht und mehr Jahren in der Schweiz leben, von einer grossen Härte betroffen. Viele haben sich in der Schweiz gut eingelebt, verfügen hier über ein soziales Netz und haben keine Wurzeln mehr in Kosovo. Die meisten Kinder der ehemaligen Saisonniers wurden hier geboren und sind hier aufgewachsen. Kosovo ist für sie ein fremdes Land.</p>
  • <p>Die mit der Motion angesprochene Situation betrifft nicht nur ehemalige Saisonniers aus Kosovo. Sie umfasst alle Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, die in der Schweiz als Saisonniers oder Kurzaufenthalter gearbeitet haben.</p><p>Im Frühling 1991 hielt der Bundesrat seine Ausländerpolitik für die Neunzigerjahre in einem Bericht fest. Unter Berücksichtigung wirtschafts- und integrationspolitischer Anliegen der Schweiz wurde darin der arbeitsmarktlichen Öffnung gegenüber Europa eine entscheidende Bedeutung zugemessen. Aus sicherheits-, europa- und asylpolitischen Gründen hatte der Bundesrat im September des gleichen Jahres zudem den Entscheid getroffen, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien, Montenegro, Kosovo und Vojvodina) mit Wirkung ab dem 1. November 1991 nicht mehr zu den traditionellen Rekrutierungsgebieten zu zählen. Ab diesem Datum war es somit nicht mehr möglich, neue Arbeitskräfte aus diesen Ländern zu rekrutieren. Zur Vermeidung von Härten wurde jedoch eine grosszügige Übergangsfrist für Personen eingeräumt, die bereits in der Schweiz gearbeitet haben. Diese Regelung ermöglichte es einer grossen Zahl der betroffenen Personen (rund 28 000), ihre Saisonbewilligung noch im ordentlichen Verfahren in Jahresaufenthaltsbewilligungen umzuwandeln.</p><p>Der Bundesrat entschied sich nach einer breiten Vernehmlassung im Jahr 1994, die ordentliche Umwandlungsmöglichkeit ab 1995 aufzuheben. Gleichzeitig dehnte er die Frist, während der Saisonniers, welche seit 1992 regelmässig in der Schweiz erwerbstätig waren, erneut einreisen konnten, nochmals um zwei Jahre aus. Im Jahr 1996 ermöglichte er den Kantonen die ausserordentliche Erteilung von Jahresaufenthaltsbewilligungen an langjährige Saisonniers unter Anrechnung an die entsprechenden Kontingente, damit auch hier Härtefälle vermieden werden können. Voraussetzung dafür war, dass die Gesuchsteller während den letzten acht Jahren regelmässig als Saisonnier oder Kurzaufenthalter in der Schweiz erwerbstätig waren und über eine dauerhafte Anstellung verfügten. Im Rahmen dieser Aktion erhielten nochmals rund 3500 Personen eine Aufenthaltsbewilligung.</p><p>Als Folge der vom Bundesrat im Hinblick auf die Vermeidung von Härtefällen getroffenen Beschlüsse können eine grosse Zahl von ehemaligen Saisonniers und Kurzaufenthaltern mit Jahresaufenthaltsbewilligungen in unserem Land leben. Diejenigen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllten oder bei denen die Kantone nicht gewillt waren, Jahresaufenthaltsbewilligungen zu erteilen, mussten die Schweiz bis Ende 1996 verlassen. Einige davon sind unter Beachtung des geltenden Rechtes dem Entscheid der Behörden gefolgt und in ihre Herkunftsregion zurückgekehrt. Andere wiederum sind untergetaucht oder haben ein Asylgesuch eingereicht. Eine letzte Gruppe schliesslich ist illegal wieder eingereist.</p><p>Auch im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 wurde der besonderen Situation der sich seit mehreren Jahren hier aufhaltenden Saisonniers und Kurzaufenthalter aus den oben genannten Ländern nochmals Rechnung getragen. Personen, welche erstmals vor dem 31. Dezember 1992 in unser Land eingereist sind und zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 30. April 1996 ein Asylgesuch eingereicht haben, wurden auf Antrag der kantonalen Behörden vorläufig aufgenommen. Gestützt auf diese neue Aktion erhielten bisher rund 150 ehemalige Saisonniers und Kurzaufenthalter die Möglichkeit, in der Schweiz zu bleiben. Im Übrigen war es auch nach dem 30. April 1996 möglich, ein Asylgesuch einzureichen. Bei einer Gutheissung des Gesuches wurde eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge erteilt.</p><p>Die Bundesbehörden haben im Rahmen des Möglichen wiederholt grosszügige Massnahmen getroffen, damit sich aus der 1991 festgelegten Ausländerpolitik keine schwerwiegenden Härtefälle ergeben. Dies zeigt auch die zahlenmässige Entwicklung eindrücklich: Zwischen 1990 und 2000 stieg die Zahl der Jahresaufenthalter und Niedergelassenen aus Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien von 140 739 auf 337 335, was einer Zunahme von 196 596 Personen (140 Prozent) entspricht.</p><p>Für Personen, welche nicht von einer der aufgeführten Massnahmen betroffen waren, gelten die allgemeinen ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen. Eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber denjenigen Personen ist zu vermeiden, die die geltenden Vorschriften eingehalten und die Schweiz verlassen haben. Der erneute Erlass von Sonderbestimmungen für den in der Motion erwähnten Personenkreis ist daher nicht angebracht.</p><p>Im Übrigen wird auf die ausführliche Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Suter 98.3651 vom 18. Dezember 1998 mit einem ähnlichen Anliegen verwiesen. Sie wurde am 14. Juni 2000 vom Nationalrat abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, den Ex-Saisonniers aus Kosovo, die seit über acht Jahren in der Schweiz leben, ein Bleiberecht zu gewähren.</p>
  • Ex-Saisonniers aus Kosovo. Vor rund zehn Jahren als Arbeitskräfte in die Schweiz geholt und jetzt weggewiesen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Humanitären Aktion 2000 vom 1. März 2000 wurde Asyl suchenden Flüchtlingen, die vor dem 31. Dezember 1992 in die Schweiz eingereist waren, eine vorläufige Aufnahme in Aussicht gestellt. Ehemalige Saisonniers sollten gemäss der Humanitären Aktion nur in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme gelangen, wenn sie ihr Asylgesuch vor dem 30. April 1996 eingereicht hatten. Zu jener Zeit waren die ehemaligen Saisonniers jedoch noch an ihren Saisonstellen beschäftigt, die mehrheitlich erst Ende Jahr ausliefen. Kaum ein ehemaliger Saisonnier hat deshalb vor dem erwähnten Stichdatum ein Asylgesuch gestellt. Somit sind viele als Arbeitskräfte in die Schweiz geholte Kosovarinnen und Kosovaren, die seit acht und mehr Jahren in der Schweiz leben, von einer grossen Härte betroffen. Viele haben sich in der Schweiz gut eingelebt, verfügen hier über ein soziales Netz und haben keine Wurzeln mehr in Kosovo. Die meisten Kinder der ehemaligen Saisonniers wurden hier geboren und sind hier aufgewachsen. Kosovo ist für sie ein fremdes Land.</p>
    • <p>Die mit der Motion angesprochene Situation betrifft nicht nur ehemalige Saisonniers aus Kosovo. Sie umfasst alle Personen aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, die in der Schweiz als Saisonniers oder Kurzaufenthalter gearbeitet haben.</p><p>Im Frühling 1991 hielt der Bundesrat seine Ausländerpolitik für die Neunzigerjahre in einem Bericht fest. Unter Berücksichtigung wirtschafts- und integrationspolitischer Anliegen der Schweiz wurde darin der arbeitsmarktlichen Öffnung gegenüber Europa eine entscheidende Bedeutung zugemessen. Aus sicherheits-, europa- und asylpolitischen Gründen hatte der Bundesrat im September des gleichen Jahres zudem den Entscheid getroffen, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien, Montenegro, Kosovo und Vojvodina) mit Wirkung ab dem 1. November 1991 nicht mehr zu den traditionellen Rekrutierungsgebieten zu zählen. Ab diesem Datum war es somit nicht mehr möglich, neue Arbeitskräfte aus diesen Ländern zu rekrutieren. Zur Vermeidung von Härten wurde jedoch eine grosszügige Übergangsfrist für Personen eingeräumt, die bereits in der Schweiz gearbeitet haben. Diese Regelung ermöglichte es einer grossen Zahl der betroffenen Personen (rund 28 000), ihre Saisonbewilligung noch im ordentlichen Verfahren in Jahresaufenthaltsbewilligungen umzuwandeln.</p><p>Der Bundesrat entschied sich nach einer breiten Vernehmlassung im Jahr 1994, die ordentliche Umwandlungsmöglichkeit ab 1995 aufzuheben. Gleichzeitig dehnte er die Frist, während der Saisonniers, welche seit 1992 regelmässig in der Schweiz erwerbstätig waren, erneut einreisen konnten, nochmals um zwei Jahre aus. Im Jahr 1996 ermöglichte er den Kantonen die ausserordentliche Erteilung von Jahresaufenthaltsbewilligungen an langjährige Saisonniers unter Anrechnung an die entsprechenden Kontingente, damit auch hier Härtefälle vermieden werden können. Voraussetzung dafür war, dass die Gesuchsteller während den letzten acht Jahren regelmässig als Saisonnier oder Kurzaufenthalter in der Schweiz erwerbstätig waren und über eine dauerhafte Anstellung verfügten. Im Rahmen dieser Aktion erhielten nochmals rund 3500 Personen eine Aufenthaltsbewilligung.</p><p>Als Folge der vom Bundesrat im Hinblick auf die Vermeidung von Härtefällen getroffenen Beschlüsse können eine grosse Zahl von ehemaligen Saisonniers und Kurzaufenthaltern mit Jahresaufenthaltsbewilligungen in unserem Land leben. Diejenigen, welche die Voraussetzungen nicht erfüllten oder bei denen die Kantone nicht gewillt waren, Jahresaufenthaltsbewilligungen zu erteilen, mussten die Schweiz bis Ende 1996 verlassen. Einige davon sind unter Beachtung des geltenden Rechtes dem Entscheid der Behörden gefolgt und in ihre Herkunftsregion zurückgekehrt. Andere wiederum sind untergetaucht oder haben ein Asylgesuch eingereicht. Eine letzte Gruppe schliesslich ist illegal wieder eingereist.</p><p>Auch im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 wurde der besonderen Situation der sich seit mehreren Jahren hier aufhaltenden Saisonniers und Kurzaufenthalter aus den oben genannten Ländern nochmals Rechnung getragen. Personen, welche erstmals vor dem 31. Dezember 1992 in unser Land eingereist sind und zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 30. April 1996 ein Asylgesuch eingereicht haben, wurden auf Antrag der kantonalen Behörden vorläufig aufgenommen. Gestützt auf diese neue Aktion erhielten bisher rund 150 ehemalige Saisonniers und Kurzaufenthalter die Möglichkeit, in der Schweiz zu bleiben. Im Übrigen war es auch nach dem 30. April 1996 möglich, ein Asylgesuch einzureichen. Bei einer Gutheissung des Gesuches wurde eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge erteilt.</p><p>Die Bundesbehörden haben im Rahmen des Möglichen wiederholt grosszügige Massnahmen getroffen, damit sich aus der 1991 festgelegten Ausländerpolitik keine schwerwiegenden Härtefälle ergeben. Dies zeigt auch die zahlenmässige Entwicklung eindrücklich: Zwischen 1990 und 2000 stieg die Zahl der Jahresaufenthalter und Niedergelassenen aus Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und der Bundesrepublik Jugoslawien von 140 739 auf 337 335, was einer Zunahme von 196 596 Personen (140 Prozent) entspricht.</p><p>Für Personen, welche nicht von einer der aufgeführten Massnahmen betroffen waren, gelten die allgemeinen ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen. Eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber denjenigen Personen ist zu vermeiden, die die geltenden Vorschriften eingehalten und die Schweiz verlassen haben. Der erneute Erlass von Sonderbestimmungen für den in der Motion erwähnten Personenkreis ist daher nicht angebracht.</p><p>Im Übrigen wird auf die ausführliche Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Suter 98.3651 vom 18. Dezember 1998 mit einem ähnlichen Anliegen verwiesen. Sie wurde am 14. Juni 2000 vom Nationalrat abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, den Ex-Saisonniers aus Kosovo, die seit über acht Jahren in der Schweiz leben, ein Bleiberecht zu gewähren.</p>
    • Ex-Saisonniers aus Kosovo. Vor rund zehn Jahren als Arbeitskräfte in die Schweiz geholt und jetzt weggewiesen?

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