Ein Bleiberecht für allein stehende Frauen aus Kosovo
- ShortId
-
00.3716
- Id
-
20003716
- Updated
-
10.04.2024 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Ein Bleiberecht für allein stehende Frauen aus Kosovo
- AdditionalIndexing
-
2811;Flüchtling;Kosovo;alleinstehende Person;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Frau
- 1
-
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K01080101, Flüchtling
- L06K030102040101, Kosovo
- L05K0107010101, alleinstehende Person
- L05K0107010301, Frau
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Geschiedene oder verwitwete Frauen sowie ledige Mütter aus Kosovo sind bei einer Rückkehr frauenspezifischen Risiken ausgesetzt, wenn sie nicht auf ihre Familie zählen können. Diesem Umstand muss Rechnung getragen und den Frauen ein Bleiberecht gewährt werden. Geschiedene, verwitwete oder allein erziehende Frauen in Kosovo haben sich häufig strengen, diskriminierenden Rollennormen zu beugen. Eine allein stehende Frau wird sozial schlechter gestellt, an den Rand gedrängt und diskriminiert. Fügt sie sich den familiären Erwartungen nicht, verliert sie jeglichen Schutz oder wird sogar hart bestraft.</p><p>Diese Forderung wird von der Association des Femmes kosovares in Lausanne unterstützt, die im Kanton Waadt Petitionsunterschriften für ein Bleiberecht für allein stehende Frauen sammelt.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik einer Rückkehr nach Kosovo für allein stehende Frauen bewusst. Es ist ihm insbesondere bekannt, dass eine Verstossung oder eine Diskriminierung durch die eigene Familie oder diejenige des Ehemannes schwerwiegende Konsequenzen für die betroffene Frau haben kann. Bei allein stehenden Frauen wird daher durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Zumutbarkeit der Wegweisung sorgfältig geprüft. Wird diese im Einzelfall verneint, verfügt das BFF eine individuelle vorläufige Aufnahme.</p><p>Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung berücksichtigt das BFF stets die gesamten Umstände des Einzelfalles. Es werden Faktoren wie der Gesundheitszustand, das Alter, die Wohnverhältnisse oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit der Asyl suchenden Person mit einbezogen. Bei allein stehenden Frauen wird eine Wegweisung als zumutbar erachtet, wenn sie in ihrer Heimat über ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlagen und ein soziales, verwandtschaftliches Netz verfügen. Dabei wird berücksichtigt, ob die betroffenen Frauen bei ihrer Familie wieder ein tragfähiges Beziehungsnetz auffinden, d. h., ob die allenfalls noch in Kosovo wohnenden Familienangehörigen sie wieder aufnehmen. Bei allein erziehenden Müttern werden zudem höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes gestellt. Weiter wird geprüft, ob die berufliche Ausbildung sowie der Gesundheitszustand ein wirtschaftliches Auskommen erlauben.</p><p>Für den Bundesrat besteht nach dem Dargelegten keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne des Begehrens der Motionärin zu ergreifen. Ein Bleiberecht für allein stehende Frauen, welche eine soziale Ausgrenzung bei einer Rückkehr nach Kosovo zu gewärtigen haben, ist gemäss den oben genannten Kriterien bereits im Rahmen der geltenden Bestimmungen und der heutigen Praxis des BFF in der Form der individuellen vorläufigen Aufnahme gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, allein stehenden Frauen (geschiedene und verwitwete Frauen oder ledige Mütter) aus Kosovo, die in der Schweiz leben und aus frauenspezifischen Gründen (drohende soziale Ausgrenzung) nicht in ihre Heimat zurückkehren können, ein Bleiberecht zu gewähren.</p>
- Ein Bleiberecht für allein stehende Frauen aus Kosovo
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Geschiedene oder verwitwete Frauen sowie ledige Mütter aus Kosovo sind bei einer Rückkehr frauenspezifischen Risiken ausgesetzt, wenn sie nicht auf ihre Familie zählen können. Diesem Umstand muss Rechnung getragen und den Frauen ein Bleiberecht gewährt werden. Geschiedene, verwitwete oder allein erziehende Frauen in Kosovo haben sich häufig strengen, diskriminierenden Rollennormen zu beugen. Eine allein stehende Frau wird sozial schlechter gestellt, an den Rand gedrängt und diskriminiert. Fügt sie sich den familiären Erwartungen nicht, verliert sie jeglichen Schutz oder wird sogar hart bestraft.</p><p>Diese Forderung wird von der Association des Femmes kosovares in Lausanne unterstützt, die im Kanton Waadt Petitionsunterschriften für ein Bleiberecht für allein stehende Frauen sammelt.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik einer Rückkehr nach Kosovo für allein stehende Frauen bewusst. Es ist ihm insbesondere bekannt, dass eine Verstossung oder eine Diskriminierung durch die eigene Familie oder diejenige des Ehemannes schwerwiegende Konsequenzen für die betroffene Frau haben kann. Bei allein stehenden Frauen wird daher durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Zumutbarkeit der Wegweisung sorgfältig geprüft. Wird diese im Einzelfall verneint, verfügt das BFF eine individuelle vorläufige Aufnahme.</p><p>Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung berücksichtigt das BFF stets die gesamten Umstände des Einzelfalles. Es werden Faktoren wie der Gesundheitszustand, das Alter, die Wohnverhältnisse oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit der Asyl suchenden Person mit einbezogen. Bei allein stehenden Frauen wird eine Wegweisung als zumutbar erachtet, wenn sie in ihrer Heimat über ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlagen und ein soziales, verwandtschaftliches Netz verfügen. Dabei wird berücksichtigt, ob die betroffenen Frauen bei ihrer Familie wieder ein tragfähiges Beziehungsnetz auffinden, d. h., ob die allenfalls noch in Kosovo wohnenden Familienangehörigen sie wieder aufnehmen. Bei allein erziehenden Müttern werden zudem höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes gestellt. Weiter wird geprüft, ob die berufliche Ausbildung sowie der Gesundheitszustand ein wirtschaftliches Auskommen erlauben.</p><p>Für den Bundesrat besteht nach dem Dargelegten keine Veranlassung, Massnahmen im Sinne des Begehrens der Motionärin zu ergreifen. Ein Bleiberecht für allein stehende Frauen, welche eine soziale Ausgrenzung bei einer Rückkehr nach Kosovo zu gewärtigen haben, ist gemäss den oben genannten Kriterien bereits im Rahmen der geltenden Bestimmungen und der heutigen Praxis des BFF in der Form der individuellen vorläufigen Aufnahme gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, allein stehenden Frauen (geschiedene und verwitwete Frauen oder ledige Mütter) aus Kosovo, die in der Schweiz leben und aus frauenspezifischen Gründen (drohende soziale Ausgrenzung) nicht in ihre Heimat zurückkehren können, ein Bleiberecht zu gewähren.</p>
- Ein Bleiberecht für allein stehende Frauen aus Kosovo
Back to List