Verschandelung von geschützten Landschaftsteilen?
- ShortId
-
00.3717
- Id
-
20003717
- Updated
-
10.04.2024 13:16
- Language
-
de
- Title
-
Verschandelung von geschützten Landschaftsteilen?
- AdditionalIndexing
-
52;48;Nationalstrassenbau;Zürich (Kanton);Schutzgebiet;Landschaftsschutz;Verkehrslinie
- 1
-
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L06K070503010401, Nationalstrassenbau
- L04K06010412, Schutzgebiet
- L05K1801021801, Verkehrslinie
- L05K0301010123, Zürich (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Beim Abhang des nördlichen Teils des Isenberges gegen die Ebene von Zwillikon handelt es sich um eine ausserordentlich schöne, sanft modellierte, inventarisierte naturnahe Landschaft. Deshalb figurieren Teile davon auch in den Landschaftsschutzinventaren des Kantons und der Region oder sie sind als Landschaftsentwicklungsgebiete bezeichnet.</p><p>Das ursprüngliche generelle Projekt (kurze Brücke, Überdeckung Lochhof) sah den Landschaftsschutz vor, indem das Jonentobel durch die Nationalstrasse A4 an der schmalsten Stelle überbrückt würde und der Strasseneinschnitt beim Lochhof nach dem Bau wieder überdeckt werden sollte.</p><p>Im Ausführungsprojekt (lange Brücke, Lehnenviaduckt, Verzicht auf Überdeckung Lochhof) zerstört die vorgesehene offene Linienführung in diesem Gebiet die beiden kantonalen und regionalen Landschaftsschutzgebiete Affoltern 101 und 105 in gravierender Weise und missachtet den Schutz der Landschaft, des Wohnens und der Erholung. Die Landschaft wird an dieser Stelle durch das vorgesehene Bauprojekt mit der offenen Linienführung und den scheusslichen Stützmauern mit Schallschutzmassnahmen schwer beeinträchtigt.</p><p>Das Verwaltungsgericht lehnte das Ausführungsprojekt Lochhof ab, und zwar aus formellen Gründen: Es weiche zu stark vom ursprünglichen generellen Projekt ab. Trotzdem genehmigten der Bundesrat und der Regierungsrat ein neues generelles Projekt, das dem Ausführungsprojekt angepasst ist. Der Regierungsrat beurteilte das Schutzbegehren lapidar als unverhältnismässig und berücksichtigte die Einwände des Verwaltungsgerichtes in rechtswidriger Weise nicht.</p><p>Alle Gutachten sprechen für die Ausführung des ursprünglichen generellen Projektes!</p><p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft beantragte dem Bundesrat, die Überdeckung Lochhof sei aus landschaftlichen Gründen um 350 Meter bzw. um 600 Meter zu verlängern, um die bleibende Beeinträchtigung der Moränenlandschaft von kantonaler Bedeutung zu vermindern. Durch die Überdeckung Lochhof würde der Eingriff ganz wesentlich gemindert, indem sie nicht nur das Wohn- und Erholungsgebiet in einer gewissen Breite verbindet, sondern auch dem Wild einen Übergang bietet und die Wildwechsel vernetzt.</p><p>Das Verwaltungsgericht weist klar darauf hin, dass die Linienführung der Autobahn einen geomorphologisch wertvollen Bereich berührt und dass beim Lochhof ein schwerer Eingriff erfolge. Das Kantonale Amt für Raumplanung beantragte deshalb eine Verlängerung der Überdeckung beim Lochhof bis zum Eichrütiweg.</p><p>Die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich hält dazu im Zusammenhang mit der Überdeckung Lochhof fest: "Der Lochhof ist ein unmittelbar am Trassee gelegener Weiler in Kuppellage. Der Verzicht auf die Überdeckung an dieser landschaftlich exponierten und zudem besiedelten Lage ist nicht plausibel. Eine umweltverträgliche Lösung ist nur möglich mit der im (erstgenehmigten) generellen Projekt vorgesehenen Überdeckung."</p><p>Das Kantonale Amt für Raumplanung fand, dass das eingeschnittene Trassee die Moränenwälle durchschneide und dass im Bereich Lochhof die offene Führung sowie die vorgesehene hässliche Stützmauer mit Vordach das Landschaftsbild belaste.</p><p>Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission erachtet den Verzicht auf die Überdeckung Lochhof und die Verlängerung der Jonentalbrücke als nicht plausibel.</p><p>Der Regierungsrat berücksichtigte diese wichtigen Argumente nicht und schob als Scheinargument vor, dass durch die Verschiebung die temporären Rodungen verkleinert werden könnten. Während die Rodungen durch Wiederaufforstungen wettgemacht werden können, bleiben die unverhältnismässigen Schäden, die durch die geplanten Eingriffe erfolgen, dauernd in der Landschaft sichtbar.</p><p>Das Verwaltungsgericht stellt ganz klar fest: "Der Verzicht auf die Überdeckung Lochhof und der damit verbundene Eingriff in die Landschaft wird - entgegen der Annahme des Kantonalen Amtes für Raumplanung in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 1997 - auch nicht durch die Revitalisierung des Hofibaches in Hedingen im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz gerechtfertigt."</p><p>Alle nachhaltigen Argumente sprechen für die Überdeckung beim Lochhof und eine kurze Jonentalbrücke. Die Verschiebung der Autobahn auf das im erstgenehmigten generellen Projekt vorgesehene Trassee und die Überdeckung Lochhof ebnen den Weg für eine bessere Lösung.</p>
- <p>Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht klarzustellen, dass das kantonale Verwaltungsgericht in seinem ersten Entscheid den Beschluss des Zürcher Regierungsrates - soweit hier bedeutsam - aus rein formellen Gründen aufhob. Es hielt sinngemäss fest, dass das Ausführungsprojekt in unzulässiger Weise vom generellen Projekt abwich. Damit musste es sich materiell mit diesem umstrittenen Teilstück nicht mehr befassen. Es liess dem Regierungsrat denn auch ausdrücklich die Wahl, entweder das Ausführungsprojekt dem ursprünglichen generellen Projekt anzupassen oder vom Bundesrat den Entscheid über ein neues, geändertes generelles Projekt zu erwirken.</p><p>Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen verfolgte der Kanton Zürich den zweiten Weg, und der Bundesrat genehmigte darauf das von der Interpellantin beanstandete neue generelle Projekt. In der Folge bestätigte der Regierungsrat das Ausführungsprojekt nochmals. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht in seinem zweiten Entscheid in Abwägung aller massgebenden Gesichtspunkte ab und hiess somit die hier umstrittene Linienführung gut. Dieser Entscheid wurde vor Bundesgericht angefochten, das Urteil steht noch aus. Dieser Ablauf zeigt, dass letztlich eine richterliche Instanz über die Rechtsmässigkeit des Projektes befinden wird.</p><p>Beim generellen Projekt geht es vor allem um einen verkehrspolitischen Entscheid. Ausserdem sind selbstverständlich Umweltaspekte einzubeziehen (die allerdings im nachgelagerten Ausführungsprojekt vertiefter abgeklärt werden müssen), und schliesslich hat der Bundesrat auch finanzielle Überlegungen anzustellen. Die Forderung des Parlamentes nach Kostensenkungen im Nationalstrassenbau verpflichten ihn dazu (vgl. den Bericht der GPK-N vom 14. Mai 1997 zur Inspektion "Nationalstrassenbau" und die in der Folge dem Bundesrat überwiesenen Vorstösse).</p><p>Aufgrund dieser allgemeinen Bemerkungen sind die Fragen 1 bis 3 wie folgt zu beantworten:</p><p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung zusammenhängender, geschützter Landschaftsteile. Er ist denn auch im Rahmen seiner Entscheidbefugnisse bestrebt, derartige Landschaftsflächen so weit als möglich zu schützen. Der Bundesrat hat indessen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, in die neben Umweltanliegen auch Aspekte der Technik und der Finanzen einfliessen.</p><p>Im konkreten Fall haben die Abklärungen ergeben, dass die vom Bundesrat beschlossene neue Linienführung umweltverträglich ist. Neben zugegebenermassen gewissen Nachteilen weist das neue Projekt aber insgesamt Vorzüge auf. So fällt die Waldrodung geringer aus, die Zufahrten zu den Brückenpfeilern sind kürzer und das Bauwerk stört die beliebten Wanderwege entlang der Jonen weniger. Es ist darauf hinzuweisen, dass hier die Einsehbarkeit auf den Viadukt sehr beschränkt ist. Ausserdem fallen die Bau- und Betriebskosten tiefer aus. Allein bei den Baukosten werden rund 90 Millionen Franken eingespart.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Planung der Nationalstrasse A4 im Abschnitt Jonentobelbrücke-Lochhof läuft schlecht. Obwohl sich alle Gutachten klar für die Lösung im ursprünglichen generellen Projekt aussprechen, das eine die Landschaft schonende Variante vorsah, hat der Bundesrat ein neues generelles Projekt genehmigt, das gravierende Eingriffe in zusammenhängende, geschützte Landschaftsteile vorsieht.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Warum hat er das ursprüngliche generelle Projekt für die A4 durch das Knonaueramt, das eine die Landschaft schonende Linienführung mit der Überdeckung Lochhof vorsah, durch ein schlechtes generelles Projekt, mit einem weithin sichtbaren und die Landschaft zerstörenden Lehnenviadukt, ersetzt?</p><p>2. Welchen Stellenwert misst er den zusammenhängenden, geschützten Landschaftsteilen zu, die dadurch zerstört werden?</p><p>3. Warum schützt der Bund die heute noch zusammenhängenden Landschaftsschutzgebiete nicht?</p>
- Verschandelung von geschützten Landschaftsteilen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Beim Abhang des nördlichen Teils des Isenberges gegen die Ebene von Zwillikon handelt es sich um eine ausserordentlich schöne, sanft modellierte, inventarisierte naturnahe Landschaft. Deshalb figurieren Teile davon auch in den Landschaftsschutzinventaren des Kantons und der Region oder sie sind als Landschaftsentwicklungsgebiete bezeichnet.</p><p>Das ursprüngliche generelle Projekt (kurze Brücke, Überdeckung Lochhof) sah den Landschaftsschutz vor, indem das Jonentobel durch die Nationalstrasse A4 an der schmalsten Stelle überbrückt würde und der Strasseneinschnitt beim Lochhof nach dem Bau wieder überdeckt werden sollte.</p><p>Im Ausführungsprojekt (lange Brücke, Lehnenviaduckt, Verzicht auf Überdeckung Lochhof) zerstört die vorgesehene offene Linienführung in diesem Gebiet die beiden kantonalen und regionalen Landschaftsschutzgebiete Affoltern 101 und 105 in gravierender Weise und missachtet den Schutz der Landschaft, des Wohnens und der Erholung. Die Landschaft wird an dieser Stelle durch das vorgesehene Bauprojekt mit der offenen Linienführung und den scheusslichen Stützmauern mit Schallschutzmassnahmen schwer beeinträchtigt.</p><p>Das Verwaltungsgericht lehnte das Ausführungsprojekt Lochhof ab, und zwar aus formellen Gründen: Es weiche zu stark vom ursprünglichen generellen Projekt ab. Trotzdem genehmigten der Bundesrat und der Regierungsrat ein neues generelles Projekt, das dem Ausführungsprojekt angepasst ist. Der Regierungsrat beurteilte das Schutzbegehren lapidar als unverhältnismässig und berücksichtigte die Einwände des Verwaltungsgerichtes in rechtswidriger Weise nicht.</p><p>Alle Gutachten sprechen für die Ausführung des ursprünglichen generellen Projektes!</p><p>Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft beantragte dem Bundesrat, die Überdeckung Lochhof sei aus landschaftlichen Gründen um 350 Meter bzw. um 600 Meter zu verlängern, um die bleibende Beeinträchtigung der Moränenlandschaft von kantonaler Bedeutung zu vermindern. Durch die Überdeckung Lochhof würde der Eingriff ganz wesentlich gemindert, indem sie nicht nur das Wohn- und Erholungsgebiet in einer gewissen Breite verbindet, sondern auch dem Wild einen Übergang bietet und die Wildwechsel vernetzt.</p><p>Das Verwaltungsgericht weist klar darauf hin, dass die Linienführung der Autobahn einen geomorphologisch wertvollen Bereich berührt und dass beim Lochhof ein schwerer Eingriff erfolge. Das Kantonale Amt für Raumplanung beantragte deshalb eine Verlängerung der Überdeckung beim Lochhof bis zum Eichrütiweg.</p><p>Die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich hält dazu im Zusammenhang mit der Überdeckung Lochhof fest: "Der Lochhof ist ein unmittelbar am Trassee gelegener Weiler in Kuppellage. Der Verzicht auf die Überdeckung an dieser landschaftlich exponierten und zudem besiedelten Lage ist nicht plausibel. Eine umweltverträgliche Lösung ist nur möglich mit der im (erstgenehmigten) generellen Projekt vorgesehenen Überdeckung."</p><p>Das Kantonale Amt für Raumplanung fand, dass das eingeschnittene Trassee die Moränenwälle durchschneide und dass im Bereich Lochhof die offene Führung sowie die vorgesehene hässliche Stützmauer mit Vordach das Landschaftsbild belaste.</p><p>Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission erachtet den Verzicht auf die Überdeckung Lochhof und die Verlängerung der Jonentalbrücke als nicht plausibel.</p><p>Der Regierungsrat berücksichtigte diese wichtigen Argumente nicht und schob als Scheinargument vor, dass durch die Verschiebung die temporären Rodungen verkleinert werden könnten. Während die Rodungen durch Wiederaufforstungen wettgemacht werden können, bleiben die unverhältnismässigen Schäden, die durch die geplanten Eingriffe erfolgen, dauernd in der Landschaft sichtbar.</p><p>Das Verwaltungsgericht stellt ganz klar fest: "Der Verzicht auf die Überdeckung Lochhof und der damit verbundene Eingriff in die Landschaft wird - entgegen der Annahme des Kantonalen Amtes für Raumplanung in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 1997 - auch nicht durch die Revitalisierung des Hofibaches in Hedingen im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz gerechtfertigt."</p><p>Alle nachhaltigen Argumente sprechen für die Überdeckung beim Lochhof und eine kurze Jonentalbrücke. Die Verschiebung der Autobahn auf das im erstgenehmigten generellen Projekt vorgesehene Trassee und die Überdeckung Lochhof ebnen den Weg für eine bessere Lösung.</p>
- <p>Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht klarzustellen, dass das kantonale Verwaltungsgericht in seinem ersten Entscheid den Beschluss des Zürcher Regierungsrates - soweit hier bedeutsam - aus rein formellen Gründen aufhob. Es hielt sinngemäss fest, dass das Ausführungsprojekt in unzulässiger Weise vom generellen Projekt abwich. Damit musste es sich materiell mit diesem umstrittenen Teilstück nicht mehr befassen. Es liess dem Regierungsrat denn auch ausdrücklich die Wahl, entweder das Ausführungsprojekt dem ursprünglichen generellen Projekt anzupassen oder vom Bundesrat den Entscheid über ein neues, geändertes generelles Projekt zu erwirken.</p><p>Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen verfolgte der Kanton Zürich den zweiten Weg, und der Bundesrat genehmigte darauf das von der Interpellantin beanstandete neue generelle Projekt. In der Folge bestätigte der Regierungsrat das Ausführungsprojekt nochmals. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht in seinem zweiten Entscheid in Abwägung aller massgebenden Gesichtspunkte ab und hiess somit die hier umstrittene Linienführung gut. Dieser Entscheid wurde vor Bundesgericht angefochten, das Urteil steht noch aus. Dieser Ablauf zeigt, dass letztlich eine richterliche Instanz über die Rechtsmässigkeit des Projektes befinden wird.</p><p>Beim generellen Projekt geht es vor allem um einen verkehrspolitischen Entscheid. Ausserdem sind selbstverständlich Umweltaspekte einzubeziehen (die allerdings im nachgelagerten Ausführungsprojekt vertiefter abgeklärt werden müssen), und schliesslich hat der Bundesrat auch finanzielle Überlegungen anzustellen. Die Forderung des Parlamentes nach Kostensenkungen im Nationalstrassenbau verpflichten ihn dazu (vgl. den Bericht der GPK-N vom 14. Mai 1997 zur Inspektion "Nationalstrassenbau" und die in der Folge dem Bundesrat überwiesenen Vorstösse).</p><p>Aufgrund dieser allgemeinen Bemerkungen sind die Fragen 1 bis 3 wie folgt zu beantworten:</p><p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung zusammenhängender, geschützter Landschaftsteile. Er ist denn auch im Rahmen seiner Entscheidbefugnisse bestrebt, derartige Landschaftsflächen so weit als möglich zu schützen. Der Bundesrat hat indessen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, in die neben Umweltanliegen auch Aspekte der Technik und der Finanzen einfliessen.</p><p>Im konkreten Fall haben die Abklärungen ergeben, dass die vom Bundesrat beschlossene neue Linienführung umweltverträglich ist. Neben zugegebenermassen gewissen Nachteilen weist das neue Projekt aber insgesamt Vorzüge auf. So fällt die Waldrodung geringer aus, die Zufahrten zu den Brückenpfeilern sind kürzer und das Bauwerk stört die beliebten Wanderwege entlang der Jonen weniger. Es ist darauf hinzuweisen, dass hier die Einsehbarkeit auf den Viadukt sehr beschränkt ist. Ausserdem fallen die Bau- und Betriebskosten tiefer aus. Allein bei den Baukosten werden rund 90 Millionen Franken eingespart.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Planung der Nationalstrasse A4 im Abschnitt Jonentobelbrücke-Lochhof läuft schlecht. Obwohl sich alle Gutachten klar für die Lösung im ursprünglichen generellen Projekt aussprechen, das eine die Landschaft schonende Variante vorsah, hat der Bundesrat ein neues generelles Projekt genehmigt, das gravierende Eingriffe in zusammenhängende, geschützte Landschaftsteile vorsieht.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Warum hat er das ursprüngliche generelle Projekt für die A4 durch das Knonaueramt, das eine die Landschaft schonende Linienführung mit der Überdeckung Lochhof vorsah, durch ein schlechtes generelles Projekt, mit einem weithin sichtbaren und die Landschaft zerstörenden Lehnenviadukt, ersetzt?</p><p>2. Welchen Stellenwert misst er den zusammenhängenden, geschützten Landschaftsteilen zu, die dadurch zerstört werden?</p><p>3. Warum schützt der Bund die heute noch zusammenhängenden Landschaftsschutzgebiete nicht?</p>
- Verschandelung von geschützten Landschaftsteilen?
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