Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK

ShortId
00.3723
Id
20003723
Updated
25.06.2025 01:48
Language
de
Title
Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK
AdditionalIndexing
12;Fremdenhass;Rechtsradikalismus;Protokoll zu einem Abkommen;Rassendiskriminierung;Kampf gegen die Diskriminierung;Europäische Menschenrechtskonvention;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
  • L04K05020405, Fremdenhass
  • L04K08020421, Rechtsradikalismus
  • L05K1002020106, Protokoll zu einem Abkommen
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zum 50. Jahrestag der EMRK lag am 4. November 2000 das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK in Rom zur Unterzeichnung auf. An diesem Tag haben 25 der 41 Europaratsmitgliedstaaten das Protokoll unterzeichnet. Dieses Protokoll wird allgemein als wesentliches Instrument gegen jede Form des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit verstanden. Gerade in einer Zeit, wo sich auch in der Schweiz vermehrt rechtsextreme Gruppierungen manifestieren und es zum Teil auch zu Gewaltakten gegen Ausländer gekommen ist, würde die Unterzeichnung ein Zeichen der Kohärenz in der bundesrätlichen Politik gegen Rassismus, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit setzen. Es wäre unverständlich, wenn der Bundesrat zuwarten würde, bis erste Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes vorliegen, die den Anwendungsbereich des Zusatzprotokolls Nr. 12 zur EMRK ausleuchten. Bis es in der Gerichtspraxis zu entsprechenden Entscheiden kommt, dürften Jahre vergehen, die abzuwarten unserem Land mit seiner Menschenrechtspolitik nicht anstehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Zusatzprotokolls Nr. 12 zur EMRK bewusst. Er verweist jedoch auf die bisherige Praxis, nach welcher die Schweiz grundsätzlich keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens unternimmt, solange sie nicht sicher ist, dieses in der Folge auch ratifizieren zu können. So wird der Bundesrat eine genaue Analyse der nationalen Gesetzgebung vornehmen, um genügend Aufschlüsse über die möglichen Konsequenzen des Zusatzprotokolls für die Rechtsordnung von Bund und Kantonen zu erhalten. Der Bundesrat wird eine Konsultation der Kantone vornehmen, bevor er dem Parlament Bericht und Antrag zur Ratifikation unterbreiten kann.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst bald das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betreffend Diskriminierungsverbot zu unterzeichnen und dem Parlament Bericht und Antrag zur Ratifikation zu unterbreiten.</p>
  • Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zum 50. Jahrestag der EMRK lag am 4. November 2000 das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK in Rom zur Unterzeichnung auf. An diesem Tag haben 25 der 41 Europaratsmitgliedstaaten das Protokoll unterzeichnet. Dieses Protokoll wird allgemein als wesentliches Instrument gegen jede Form des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit verstanden. Gerade in einer Zeit, wo sich auch in der Schweiz vermehrt rechtsextreme Gruppierungen manifestieren und es zum Teil auch zu Gewaltakten gegen Ausländer gekommen ist, würde die Unterzeichnung ein Zeichen der Kohärenz in der bundesrätlichen Politik gegen Rassismus, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit setzen. Es wäre unverständlich, wenn der Bundesrat zuwarten würde, bis erste Entscheidungen des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes vorliegen, die den Anwendungsbereich des Zusatzprotokolls Nr. 12 zur EMRK ausleuchten. Bis es in der Gerichtspraxis zu entsprechenden Entscheiden kommt, dürften Jahre vergehen, die abzuwarten unserem Land mit seiner Menschenrechtspolitik nicht anstehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Zusatzprotokolls Nr. 12 zur EMRK bewusst. Er verweist jedoch auf die bisherige Praxis, nach welcher die Schweiz grundsätzlich keine Schritte zur Unterzeichnung eines internationalen Übereinkommens unternimmt, solange sie nicht sicher ist, dieses in der Folge auch ratifizieren zu können. So wird der Bundesrat eine genaue Analyse der nationalen Gesetzgebung vornehmen, um genügend Aufschlüsse über die möglichen Konsequenzen des Zusatzprotokolls für die Rechtsordnung von Bund und Kantonen zu erhalten. Der Bundesrat wird eine Konsultation der Kantone vornehmen, bevor er dem Parlament Bericht und Antrag zur Ratifikation unterbreiten kann.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst bald das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betreffend Diskriminierungsverbot zu unterzeichnen und dem Parlament Bericht und Antrag zur Ratifikation zu unterbreiten.</p>
    • Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK

Back to List