Landwirtschaft. Direktzahlungsverordnung. Ökologische Ausgleichsflächen. Anrechnung der Flächen für Bäume, insbesondere Hochstamm-Obstbäume

ShortId
00.3724
Id
20003724
Updated
25.06.2025 01:48
Language
de
Title
Landwirtschaft. Direktzahlungsverordnung. Ökologische Ausgleichsflächen. Anrechnung der Flächen für Bäume, insbesondere Hochstamm-Obstbäume
AdditionalIndexing
55;Baum;Obstfläche;Baumzucht;Beiträge für ökologische Leistungen;Obstbau;ökologische Ausgleichsfläche
1
  • L05K1401040402, Beiträge für ökologische Leistungen
  • L05K1401020109, Obstfläche
  • L05K1401070202, Baum
  • L05K1401020110, ökologische Ausgleichsfläche
  • L05K1401010104, Baumzucht
  • L05K1401010110, Obstbau
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der hohe ökologische Wert von Bäumen, insbesondere von Hochstammbäumen, ist bekannt und unbestritten. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines Betriebes sollen den ökologischen Nachweis voll, d. h. nicht nur höchstens zur Hälfte, durch die Anrechnung von Bäumen erbringen können, denn:</p><p>- der Unternutzen von Bäumen ist unbedeutend;</p><p>- die Pflege der Bäume und die Bewirtschaftung von baumbestockten Flächen ist allgemein mit Mehraufwand verbunden;</p><p>- der Schattenwurf der Bäume bedeutet eine natürliche Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche;</p><p>- der Obstertrag von Hochstammbäumen muss zu einem guten Teil zu wenig attraktiven Preisen technisch verwertet werden;</p><p>- ein Anreiz für die Wiederanpflanzung von Hochstammbäumen, die dem Sturm Lothar zum Opfer gefallen sind, erweist sich als dringend notwendig;</p><p>- mit der vollen Anrechnung der Ausgleichsfläche wird die Erhaltung von Bäumen als landschaftsprägendes und bereicherndes Element begünstigt.</p>
  • <p>Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) ist gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung eine Voraussetzung für Direktzahlungen. Ein angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen ist gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes Teil des ÖLN. Nach Artikel 7 der Direktzahlungsverordnung müssen die ökologischen Ausgleichsflächen mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes betragen. Höchstens die Hälfte davon darf in Form von Hochstamm-Feldobstbäumen oder anderen einheimischen und standortgerechten Bäumen angerechnet werden, wobei ein Baum als 1 Are ökologische Ausgleichsfläche angerechnet wird. Für Hochstamm-Feldobstbäume werden zudem Ökobeiträge in der Höhe von 15 Franken pro Baum und Jahr ausgerichtet.</p><p>Mit einem angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen im Rahmen des ÖLN und der Förderung des ökologischen Ausgleichs mit Beiträgen soll einerseits die natürliche Artenvielfalt auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gefördert werden. Andererseits soll auch die traditionelle Kulturlandschaft erhalten werden. In vielen Regionen sind die Hochstamm-Feldobstbäume ein prägendes Element der Kulturlandschaft. Sie dienen zudem zahlreichen Tieren als Lebensraum.</p><p>Im Zusammenhang mit den zurzeit tiefen Preisen für die Produkte der Hochstamm-Feldobstbäume sind zusätzliche Massnahmen für deren Erhaltung notwendig. Zusätzlich zur Eigeninitiative der Landwirte sind auch der Bund und die Kantone gefordert. Die vom Motionär verlangte uneingeschränkte Anrechnung der Bäume an den ÖLN ist jedoch nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie hätte zur Folge, dass Betriebe mit genügend Hochstamm-Feldobstbäumen keine anderen ökologischen Ausgleichsflächen, wie beispielsweise extensive Wiesen, mehr anlegen würden. Betriebe mit genügend Hochstamm-Feldobstbäumen könnten bestehende extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen wieder intensivieren. Die vom Motionär geforderte Massnahme würde zu einem Rückgang der ökologischen Ausgleichsflächen führen, ohne die Hochstamm-Feldobstbäume wirksam zu fördern. Dies würde dem in der Botschaft zur "Agrarpolitik 2002" und im Landschaftskonzept Schweiz vorgegebenen Ziel von 65 000 Hektaren ökologischen Ausgleichsflächen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Talgebiet zuwiderlaufen. Die heutige Regelung bezüglich Anrechenbarkeit von Bäumen an den ÖLN soll deshalb beibehalten werden. Sie basiert auf Forderungen, welche bäuerliche Kreise anlässlich der Vernehmlassung zur Direktzahlungsverordnung 1998 gestellt haben und sie hat sich bewährt.</p><p>Die Förderung von besonders wertvollen Hochstamm-Feldobstbäumen soll jedoch insbesondere mit der geplanten Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft im Rahmen der bestehenden finanziellen Mittel noch verstärkt werden. Mit dieser sollen zusätzliche Anreize für die Erhaltung qualitativ wertvoller Obstgärten geschaffen werden, sofern diesbezüglich regionale Anliegen bestehen. Die geplante Verordnung basiert auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und der finanziellen Anreize. Sie wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft gesetzt.</p><p>Bezüglich der Förderung der Hochstamm-Feldobstbäume über andere Massnahmen verweisen wir auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Forster 00.3710.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Als Ökobeiträge gelten u. a. Beiträge für den ökologischen Ausgleich (Art. 1 der Direktzahlungsverordnung, DZV). Gemäss Artikel 7 DZV müssen die ökologischen Ausgleichsflächen mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes betragen. Bäume nach Artikel 54 und Anhang Ziffer 3.1.2.3 und 3.1.2.4 werden mit 1 Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche. Gemäss Artikel 7 Absatz 4 darf der ökologische Ausgleich nach Absatz 1 höchstens zur Hälfte durch die Anrechnung von Bäumen nach Absatz 3 erbracht werden.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 7 Absatz 4 DZV zu streichen oder in der Weise zu ändern, dass baumbestockte Flächen uneingeschränkt als Ökofläche angerechnet werden können.</p>
  • Landwirtschaft. Direktzahlungsverordnung. Ökologische Ausgleichsflächen. Anrechnung der Flächen für Bäume, insbesondere Hochstamm-Obstbäume
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der hohe ökologische Wert von Bäumen, insbesondere von Hochstammbäumen, ist bekannt und unbestritten. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines Betriebes sollen den ökologischen Nachweis voll, d. h. nicht nur höchstens zur Hälfte, durch die Anrechnung von Bäumen erbringen können, denn:</p><p>- der Unternutzen von Bäumen ist unbedeutend;</p><p>- die Pflege der Bäume und die Bewirtschaftung von baumbestockten Flächen ist allgemein mit Mehraufwand verbunden;</p><p>- der Schattenwurf der Bäume bedeutet eine natürliche Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche;</p><p>- der Obstertrag von Hochstammbäumen muss zu einem guten Teil zu wenig attraktiven Preisen technisch verwertet werden;</p><p>- ein Anreiz für die Wiederanpflanzung von Hochstammbäumen, die dem Sturm Lothar zum Opfer gefallen sind, erweist sich als dringend notwendig;</p><p>- mit der vollen Anrechnung der Ausgleichsfläche wird die Erhaltung von Bäumen als landschaftsprägendes und bereicherndes Element begünstigt.</p>
    • <p>Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) ist gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung eine Voraussetzung für Direktzahlungen. Ein angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen ist gemäss Artikel 70 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes Teil des ÖLN. Nach Artikel 7 der Direktzahlungsverordnung müssen die ökologischen Ausgleichsflächen mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes betragen. Höchstens die Hälfte davon darf in Form von Hochstamm-Feldobstbäumen oder anderen einheimischen und standortgerechten Bäumen angerechnet werden, wobei ein Baum als 1 Are ökologische Ausgleichsfläche angerechnet wird. Für Hochstamm-Feldobstbäume werden zudem Ökobeiträge in der Höhe von 15 Franken pro Baum und Jahr ausgerichtet.</p><p>Mit einem angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen im Rahmen des ÖLN und der Förderung des ökologischen Ausgleichs mit Beiträgen soll einerseits die natürliche Artenvielfalt auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gefördert werden. Andererseits soll auch die traditionelle Kulturlandschaft erhalten werden. In vielen Regionen sind die Hochstamm-Feldobstbäume ein prägendes Element der Kulturlandschaft. Sie dienen zudem zahlreichen Tieren als Lebensraum.</p><p>Im Zusammenhang mit den zurzeit tiefen Preisen für die Produkte der Hochstamm-Feldobstbäume sind zusätzliche Massnahmen für deren Erhaltung notwendig. Zusätzlich zur Eigeninitiative der Landwirte sind auch der Bund und die Kantone gefordert. Die vom Motionär verlangte uneingeschränkte Anrechnung der Bäume an den ÖLN ist jedoch nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sie hätte zur Folge, dass Betriebe mit genügend Hochstamm-Feldobstbäumen keine anderen ökologischen Ausgleichsflächen, wie beispielsweise extensive Wiesen, mehr anlegen würden. Betriebe mit genügend Hochstamm-Feldobstbäumen könnten bestehende extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen wieder intensivieren. Die vom Motionär geforderte Massnahme würde zu einem Rückgang der ökologischen Ausgleichsflächen führen, ohne die Hochstamm-Feldobstbäume wirksam zu fördern. Dies würde dem in der Botschaft zur "Agrarpolitik 2002" und im Landschaftskonzept Schweiz vorgegebenen Ziel von 65 000 Hektaren ökologischen Ausgleichsflächen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Talgebiet zuwiderlaufen. Die heutige Regelung bezüglich Anrechenbarkeit von Bäumen an den ÖLN soll deshalb beibehalten werden. Sie basiert auf Forderungen, welche bäuerliche Kreise anlässlich der Vernehmlassung zur Direktzahlungsverordnung 1998 gestellt haben und sie hat sich bewährt.</p><p>Die Förderung von besonders wertvollen Hochstamm-Feldobstbäumen soll jedoch insbesondere mit der geplanten Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft im Rahmen der bestehenden finanziellen Mittel noch verstärkt werden. Mit dieser sollen zusätzliche Anreize für die Erhaltung qualitativ wertvoller Obstgärten geschaffen werden, sofern diesbezüglich regionale Anliegen bestehen. Die geplante Verordnung basiert auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und der finanziellen Anreize. Sie wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft gesetzt.</p><p>Bezüglich der Förderung der Hochstamm-Feldobstbäume über andere Massnahmen verweisen wir auf die Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Forster 00.3710.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Als Ökobeiträge gelten u. a. Beiträge für den ökologischen Ausgleich (Art. 1 der Direktzahlungsverordnung, DZV). Gemäss Artikel 7 DZV müssen die ökologischen Ausgleichsflächen mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes betragen. Bäume nach Artikel 54 und Anhang Ziffer 3.1.2.3 und 3.1.2.4 werden mit 1 Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche. Gemäss Artikel 7 Absatz 4 darf der ökologische Ausgleich nach Absatz 1 höchstens zur Hälfte durch die Anrechnung von Bäumen nach Absatz 3 erbracht werden.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 7 Absatz 4 DZV zu streichen oder in der Weise zu ändern, dass baumbestockte Flächen uneingeschränkt als Ökofläche angerechnet werden können.</p>
    • Landwirtschaft. Direktzahlungsverordnung. Ökologische Ausgleichsflächen. Anrechnung der Flächen für Bäume, insbesondere Hochstamm-Obstbäume

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