Online-Shopping. Konsumentenrechte
- ShortId
-
00.3734
- Id
-
20003734
- Updated
-
25.06.2025 01:47
- Language
-
de
- Title
-
Online-Shopping. Konsumentenrechte
- AdditionalIndexing
-
15;elektronischer Handel;Konsumentenschutz
- 1
-
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L05K0701010202, elektronischer Handel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die EU hat im Dezember 2000 eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beschlossen (AB1 L 12/1 vom 16. Januar 2001). Diese Verordnung stützt sich auf die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeitsgruppe von EU und Efta über die Revision des Brüsseler und des Lugano Übereinkommens, welche ihre Arbeit im April 1999 abgeschlossen hat. Die Regelung der Verordnung und der Entwurf zum revidierten Lugano Übereinkommen enthalten die gleichen Bestimmungen über den Konsumentengerichtsstand.</p><p>Inhaltlich weitet der revidierte Text zunächst den Begriff des Konsumentenvertrages aus; neu sollen nicht nur Fahrniskauf- und Dienstleistungsverträge, sondern sämtliche Verträge mit Konsumenten unter Artikel 13 des Lugano Übereinkommens fallen. Ferner sieht die neue Regelung vor, dass irgendeine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, die auf den Wohnsitzstaat des Konsumenten gerichtet ist, dort einen Gerichtsstand entstehen lässt. Davon werden jene elektronischen Anbieter erfasst, auf deren Websites man direkt über das Internet bestellen kann, oder auf denen Telefon- und Faxnummern im Land des Konsumenten für die Bestellung angegeben sind. Im Übrigen entfällt das Erfordernis der Abschlusshandlungen im Staat des Konsumenten; dadurch wird auch der Konsument geschützt, der sich für den Vertragsschluss in den Sitzstaat des Anbieters begibt.</p><p>Die Verhandlungen über die Revision des Lugano Übereinkommens sind gegenwärtig in der Schlussphase und können wahrscheinlich in diesem Jahr abgeschlossen werden. Dann wird der Bundesrat die Ratifikation durch die Schweiz umgehend prüfen.</p><p>Insoweit kann das von der Motion anvisierte Ziel nur im Rahmen dieser staatsvertraglichen Vereinbarung erreicht werden. Deren Abschluss kann nicht allein vom Bundesrat bestimmt werden. Der Bundesrat beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Am 17. Januar 2001 hat der Bundesrat sodann den Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in die Vernehmlassung geschickt. Darin schlägt er eine Änderung des Obligationenrechtes vor, wonach das heute bereits für Haustürgeschäfte geltende Widerrufsrecht auf Fälle des Fernabsatzes, also auch des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgedehnt werden soll. Wer über ein Datennetz wie das Internet einkauft, soll innert sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten können. Im Zentrum weiterer Änderungen zum Schutz des Käufers steht das Gewährleistungsrecht: Während der Käufer heute wegen Mängen an der Sache den Vertrag rückgängig machen oder den Ersatz des Minderwertes fordern kann, soll er künftig auch die Möglichkeit haben, die Nachbesserung der mangelhaften Sache zu fordern. Die Verjährungsfrist für Klagen auf Gewährleistung soll auf zwei Jahre verlängert und bei Verträgen mit Konsumenten für zwingend erklärt werden. Dem Schutz des Kunden dienen schliesslich Ergänzungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, die für die erforderliche Transparenz sorgen, wenn Güter und Dienstleistungen auf elektronischem Weg angeboten werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Innerhalb der EU-Staaten gelten ab dem kommenden Frühjahr neue Rechtsbestimmungen, u. a. bezüglich der Gerichtszuständigkeit bei Vertragsstreitigkeiten aus Online-Geschäften. Die neuen, konsumentenfreundlicheren Bestimmungen sollen nach Ansicht der EU-Kommission das Vertrauen in den E-Commerce stärken und damit dessen Verbreitung verbessern.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament die dazu notwendigen Rechtsanpassungen vorzuschlagen, damit diese Regelungen auch in der Schweiz zur Anwendung kommen können.</p>
- Online-Shopping. Konsumentenrechte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die EU hat im Dezember 2000 eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beschlossen (AB1 L 12/1 vom 16. Januar 2001). Diese Verordnung stützt sich auf die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeitsgruppe von EU und Efta über die Revision des Brüsseler und des Lugano Übereinkommens, welche ihre Arbeit im April 1999 abgeschlossen hat. Die Regelung der Verordnung und der Entwurf zum revidierten Lugano Übereinkommen enthalten die gleichen Bestimmungen über den Konsumentengerichtsstand.</p><p>Inhaltlich weitet der revidierte Text zunächst den Begriff des Konsumentenvertrages aus; neu sollen nicht nur Fahrniskauf- und Dienstleistungsverträge, sondern sämtliche Verträge mit Konsumenten unter Artikel 13 des Lugano Übereinkommens fallen. Ferner sieht die neue Regelung vor, dass irgendeine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, die auf den Wohnsitzstaat des Konsumenten gerichtet ist, dort einen Gerichtsstand entstehen lässt. Davon werden jene elektronischen Anbieter erfasst, auf deren Websites man direkt über das Internet bestellen kann, oder auf denen Telefon- und Faxnummern im Land des Konsumenten für die Bestellung angegeben sind. Im Übrigen entfällt das Erfordernis der Abschlusshandlungen im Staat des Konsumenten; dadurch wird auch der Konsument geschützt, der sich für den Vertragsschluss in den Sitzstaat des Anbieters begibt.</p><p>Die Verhandlungen über die Revision des Lugano Übereinkommens sind gegenwärtig in der Schlussphase und können wahrscheinlich in diesem Jahr abgeschlossen werden. Dann wird der Bundesrat die Ratifikation durch die Schweiz umgehend prüfen.</p><p>Insoweit kann das von der Motion anvisierte Ziel nur im Rahmen dieser staatsvertraglichen Vereinbarung erreicht werden. Deren Abschluss kann nicht allein vom Bundesrat bestimmt werden. Der Bundesrat beantragt deshalb, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p><p>Am 17. Januar 2001 hat der Bundesrat sodann den Entwurf für ein Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in die Vernehmlassung geschickt. Darin schlägt er eine Änderung des Obligationenrechtes vor, wonach das heute bereits für Haustürgeschäfte geltende Widerrufsrecht auf Fälle des Fernabsatzes, also auch des elektronischen Geschäftsverkehrs ausgedehnt werden soll. Wer über ein Datennetz wie das Internet einkauft, soll innert sieben Tagen vom Vertrag zurücktreten können. Im Zentrum weiterer Änderungen zum Schutz des Käufers steht das Gewährleistungsrecht: Während der Käufer heute wegen Mängen an der Sache den Vertrag rückgängig machen oder den Ersatz des Minderwertes fordern kann, soll er künftig auch die Möglichkeit haben, die Nachbesserung der mangelhaften Sache zu fordern. Die Verjährungsfrist für Klagen auf Gewährleistung soll auf zwei Jahre verlängert und bei Verträgen mit Konsumenten für zwingend erklärt werden. Dem Schutz des Kunden dienen schliesslich Ergänzungen des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb, die für die erforderliche Transparenz sorgen, wenn Güter und Dienstleistungen auf elektronischem Weg angeboten werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Innerhalb der EU-Staaten gelten ab dem kommenden Frühjahr neue Rechtsbestimmungen, u. a. bezüglich der Gerichtszuständigkeit bei Vertragsstreitigkeiten aus Online-Geschäften. Die neuen, konsumentenfreundlicheren Bestimmungen sollen nach Ansicht der EU-Kommission das Vertrauen in den E-Commerce stärken und damit dessen Verbreitung verbessern.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament die dazu notwendigen Rechtsanpassungen vorzuschlagen, damit diese Regelungen auch in der Schweiz zur Anwendung kommen können.</p>
- Online-Shopping. Konsumentenrechte
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