Zusätzlich fakturierte Verwaltungskosten von Krankenkassen

ShortId
00.3739
Id
20003739
Updated
10.04.2024 08:52
Language
de
Title
Zusätzlich fakturierte Verwaltungskosten von Krankenkassen
AdditionalIndexing
2841;Gemeinkosten;Krankenkasse;Fakturierung
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0703020203, Fakturierung
  • L06K070302020105, Gemeinkosten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Krankenzusatzversicherungen unterliegen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dem Versicherungsvertragsgesetz, und die Durchführung dieser Versicherungen wird vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt (Art. 21 Abs. 3 KVG). Krankenversicherer müssen die Prämientarife und Änderungen von Tarifen für die Krankenzusatzversicherungen dem BPV zur Genehmigung vorlegen. Das BPV prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aufgrund der vorgelegten Tarifkalkulation, ob sich die Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Versicherungseinrichtung und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Administrativkostenzuschläge sind als Bestandteil der Tarifprämie ebenfalls genehmigungspflichtig. Ein Krankheitsfall betrifft vielfach sowohl die Grund- als auch die Zusatzversicherung. Wenn Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Krankenkassen geführt werden, ergibt sich daher unweigerlich ein Koordinationsbedarf. Insbesondere entfällt die gemeinsame und deshalb kostengünstige Bearbeitung und Nutzung von Adress- und Prämiendaten aus der Grund- und Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer.</p><p>Beim Splitting sind Zusatzabklärungen bei anderen Kassen und bei den Leistungserbringern nötig. Die Kosten für die Fakturierung und den Versand von Mitteilungen an die Versicherten, die sonst auf die beiden Versicherungsarten aufgeteilt werden, entstehen in vollem Umfange auch für die Zusatzversicherung allein. Das vom Versicherten gewünschte Splitting von Grund- und Zusatzversicherung auf zwei Versicherungsträger verteuert somit die Erledigung der Leistungsansprüche und die Verwaltung. Verschiedene Krankenkassen sind daher dazu übergegangen, die zusätzlichen Koordinations- und Verwaltungskosten den Verursachern zu belasten, also den Versicherten, die ihre Grundversicherung bei einer anderen Kasse abdecken.</p><p>Die zusätzlichen Verwaltungskosten des Splittings sind vor allem von der erwarteten Häufigkeit der Krankheits- bzw. Koordinationsfälle abhängig. Da im höheren Alter die Häufigkeit medizinischer Behandlungen im Allgemeinen zunimmt, können die zusätzlichen Verwaltungskosten nach Alter abgestuft sein. Bei kleinen Zusatzversicherungsprämien mag aus diesen Gründen der Anteil der zusätzlichen Verwaltungskosten hoch ausfallen. Andererseits entsprechen niedrigen Risikoprämien in der Regel nur relativ kleine Versicherungsleistungen.</p><p>Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung enthält keine Vorschrift, wonach die splittingbedingten Mehrkosten in der Zusatzversicherung in den Grundversicherungsprämien berücksichtigt werden müssten, die das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) genehmigt. Die Bestimmung verpflichtet die Krankenkassen lediglich, ihre Verwaltungskosten auf die Grund- und Zusatzversicherungen zu verteilen, und zwar nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes (Abs. 2).</p><p>1. Die Krankenkassen, die in der Krankenzusatzversicherung wegen des Splittings der Grund- und der Zusatzversicherung Verwaltungskostenzuschläge verlangen, sind dem BPV bekannt. Die beanstandeten Zuschläge sind Bestandteil der Tarifprämie und vom BPV aus den oben erwähnten Gründen genehmigt worden.</p><p>2. Die Krankenzusatzversicherungen werden vom KVG bewusst nicht als Sozialversicherungen betrachtet und deshalb dem Regime der Privatversicherungen mit risiko- und kostengerechten Prämien unterstellt. Eine Intervention in die Kostenpolitik des Zusatzversicherers würde der privatrechtlichen Regelung der Zusatzversicherungen widersprechen. Das BPV überprüft jedoch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Höhe der Verwaltungskostenzuschläge und würde bei ungerechtfertigten Zuschlägen intervenieren. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass hier ein Versuch vorliegt, das KVG umzustossen. Er ist sich allerdings bewusst, dass in bestimmten Fällen die zusätzlichen Verwaltungskosten den freien Wechsel der Grundversicherung behindern können.</p><p>3. Die kostengerechte Tarifierung ist ein wesentliches Merkmal der privaten Versicherung. Es dürfen hier nicht die Massstäbe der Sozialversicherung angelegt werden. Der Bundesrat hat verschiedentlich erklärt, dass er am geltenden System der Krankenzusatzversicherungen mit weitgehender Freiheit in Bezug auf Prämien- und Vertragsgestaltung festhalten wolle (Interpellation Robbiani 00.3112; Motionen SVP-Fraktion 00.3541 und 00.3542). Das BPV wird aber bei den nächsten Tarifänderungen die Höhe der zusätzlichen Verwaltungskosten genau verfolgen und gegebenenfalls mit dem BSV abklären, ob weitere Massnahmen zu treffen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nachdem ich auf meine im Dezember 2000 gestellte Frage keine zufriedenstellende Antwort erhalten habe, fordere ich den Bundesrat mit dieser Interpellation auf, das Parlament über folgenden Punkt aufzuklären:</p><p>Westschweizer Presseberichten vom 17. und 18. November 2000 ist zu entnehmen, dass eine gewisse Krankenkasse eine fragwürdige Verrechnungspraxis anwendet. Versicherte, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei dieser Krankenkasse kündigen, sehen sich mit Rechnungen konfrontiert, auf denen pro Monat und pro Zusatzversicherung ein zusätzlicher Betrag von 13 Franken für angebliche Verwaltungskosten verrechnet wird. Dieses Vorgehen scheint mir, sowohl was die Form als auch was die verlangten Beträge anbelangt, äusserst fragwürdig. In der Tat variieren die Prämien mancher Zusatzversicherungen, je nach Alter der versicherten Person, zwischen 7 und 15 Franken. In diesen Fällen sind die Verwaltungskosten beinahe doppelt so hoch als die Prämie der jeweiligen Zusatzversicherung. Ich weise darauf hin, dass die Verwaltungskosten für die Grundversicherung in den vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und für die Zusatzversicherungen in den vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) genehmigten Prämientarifen bereits enthalten sind. Gemäss Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung müssen die Verwaltungskosten auf die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:</p><p>a. obligatorische Krankenpflegeversicherung;</p><p>b. Taggeldversicherung;</p><p>c. Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.</p><p>Das hier beanstandete Vorgehen besteht darin, zu den üblichen Verwaltungskosten zusätzliche Verwaltungskosten hinzuzurechnen, die - so scheint es - weder dem BPV unterbreitet wurden noch Gegenstand einer Überprüfung oder Genehmigungen waren. Ausserdem zielt diese Praktik klar darauf ab, Versicherte, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) von ihrem Recht der freien Wahl des Versicherers Gebrauch machen wollen, an die bisherige Krankenkasse zu binden. Angesichts der Tatsache, dass dieses Vorgehen ein offensichtlicher Versuch ist, Rechte zu umgehen, die den Versicherten im KVG zugestanden werden, wundere ich mich über die Aussage des BSV, es sei von diesem Problem nicht betroffen.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wusste er über dieses Vorgehen Bescheid?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass es sich dabei um einen Versuch handelt, das KVG zu umgehen? Was gedenkt er zu unternehmen, um diese Praktiken zu beheben?</p><p>3. Gedenkt er Massnahmen zu ergreifen, um ein Ausbreiten solcher Praktiken zu verhindern? Wenn ja, binnen welcher Frist?</p>
  • Zusätzlich fakturierte Verwaltungskosten von Krankenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Krankenzusatzversicherungen unterliegen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) dem Versicherungsvertragsgesetz, und die Durchführung dieser Versicherungen wird vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt (Art. 21 Abs. 3 KVG). Krankenversicherer müssen die Prämientarife und Änderungen von Tarifen für die Krankenzusatzversicherungen dem BPV zur Genehmigung vorlegen. Das BPV prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aufgrund der vorgelegten Tarifkalkulation, ob sich die Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der Versicherungseinrichtung und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet (Art. 20 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Administrativkostenzuschläge sind als Bestandteil der Tarifprämie ebenfalls genehmigungspflichtig. Ein Krankheitsfall betrifft vielfach sowohl die Grund- als auch die Zusatzversicherung. Wenn Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Krankenkassen geführt werden, ergibt sich daher unweigerlich ein Koordinationsbedarf. Insbesondere entfällt die gemeinsame und deshalb kostengünstige Bearbeitung und Nutzung von Adress- und Prämiendaten aus der Grund- und Zusatzversicherung beim gleichen Versicherer.</p><p>Beim Splitting sind Zusatzabklärungen bei anderen Kassen und bei den Leistungserbringern nötig. Die Kosten für die Fakturierung und den Versand von Mitteilungen an die Versicherten, die sonst auf die beiden Versicherungsarten aufgeteilt werden, entstehen in vollem Umfange auch für die Zusatzversicherung allein. Das vom Versicherten gewünschte Splitting von Grund- und Zusatzversicherung auf zwei Versicherungsträger verteuert somit die Erledigung der Leistungsansprüche und die Verwaltung. Verschiedene Krankenkassen sind daher dazu übergegangen, die zusätzlichen Koordinations- und Verwaltungskosten den Verursachern zu belasten, also den Versicherten, die ihre Grundversicherung bei einer anderen Kasse abdecken.</p><p>Die zusätzlichen Verwaltungskosten des Splittings sind vor allem von der erwarteten Häufigkeit der Krankheits- bzw. Koordinationsfälle abhängig. Da im höheren Alter die Häufigkeit medizinischer Behandlungen im Allgemeinen zunimmt, können die zusätzlichen Verwaltungskosten nach Alter abgestuft sein. Bei kleinen Zusatzversicherungsprämien mag aus diesen Gründen der Anteil der zusätzlichen Verwaltungskosten hoch ausfallen. Andererseits entsprechen niedrigen Risikoprämien in der Regel nur relativ kleine Versicherungsleistungen.</p><p>Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung enthält keine Vorschrift, wonach die splittingbedingten Mehrkosten in der Zusatzversicherung in den Grundversicherungsprämien berücksichtigt werden müssten, die das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) genehmigt. Die Bestimmung verpflichtet die Krankenkassen lediglich, ihre Verwaltungskosten auf die Grund- und Zusatzversicherungen zu verteilen, und zwar nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes (Abs. 2).</p><p>1. Die Krankenkassen, die in der Krankenzusatzversicherung wegen des Splittings der Grund- und der Zusatzversicherung Verwaltungskostenzuschläge verlangen, sind dem BPV bekannt. Die beanstandeten Zuschläge sind Bestandteil der Tarifprämie und vom BPV aus den oben erwähnten Gründen genehmigt worden.</p><p>2. Die Krankenzusatzversicherungen werden vom KVG bewusst nicht als Sozialversicherungen betrachtet und deshalb dem Regime der Privatversicherungen mit risiko- und kostengerechten Prämien unterstellt. Eine Intervention in die Kostenpolitik des Zusatzversicherers würde der privatrechtlichen Regelung der Zusatzversicherungen widersprechen. Das BPV überprüft jedoch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Höhe der Verwaltungskostenzuschläge und würde bei ungerechtfertigten Zuschlägen intervenieren. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass hier ein Versuch vorliegt, das KVG umzustossen. Er ist sich allerdings bewusst, dass in bestimmten Fällen die zusätzlichen Verwaltungskosten den freien Wechsel der Grundversicherung behindern können.</p><p>3. Die kostengerechte Tarifierung ist ein wesentliches Merkmal der privaten Versicherung. Es dürfen hier nicht die Massstäbe der Sozialversicherung angelegt werden. Der Bundesrat hat verschiedentlich erklärt, dass er am geltenden System der Krankenzusatzversicherungen mit weitgehender Freiheit in Bezug auf Prämien- und Vertragsgestaltung festhalten wolle (Interpellation Robbiani 00.3112; Motionen SVP-Fraktion 00.3541 und 00.3542). Das BPV wird aber bei den nächsten Tarifänderungen die Höhe der zusätzlichen Verwaltungskosten genau verfolgen und gegebenenfalls mit dem BSV abklären, ob weitere Massnahmen zu treffen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nachdem ich auf meine im Dezember 2000 gestellte Frage keine zufriedenstellende Antwort erhalten habe, fordere ich den Bundesrat mit dieser Interpellation auf, das Parlament über folgenden Punkt aufzuklären:</p><p>Westschweizer Presseberichten vom 17. und 18. November 2000 ist zu entnehmen, dass eine gewisse Krankenkasse eine fragwürdige Verrechnungspraxis anwendet. Versicherte, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei dieser Krankenkasse kündigen, sehen sich mit Rechnungen konfrontiert, auf denen pro Monat und pro Zusatzversicherung ein zusätzlicher Betrag von 13 Franken für angebliche Verwaltungskosten verrechnet wird. Dieses Vorgehen scheint mir, sowohl was die Form als auch was die verlangten Beträge anbelangt, äusserst fragwürdig. In der Tat variieren die Prämien mancher Zusatzversicherungen, je nach Alter der versicherten Person, zwischen 7 und 15 Franken. In diesen Fällen sind die Verwaltungskosten beinahe doppelt so hoch als die Prämie der jeweiligen Zusatzversicherung. Ich weise darauf hin, dass die Verwaltungskosten für die Grundversicherung in den vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und für die Zusatzversicherungen in den vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) genehmigten Prämientarifen bereits enthalten sind. Gemäss Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung müssen die Verwaltungskosten auf die folgenden Bereiche aufgeteilt werden:</p><p>a. obligatorische Krankenpflegeversicherung;</p><p>b. Taggeldversicherung;</p><p>c. Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.</p><p>Das hier beanstandete Vorgehen besteht darin, zu den üblichen Verwaltungskosten zusätzliche Verwaltungskosten hinzuzurechnen, die - so scheint es - weder dem BPV unterbreitet wurden noch Gegenstand einer Überprüfung oder Genehmigungen waren. Ausserdem zielt diese Praktik klar darauf ab, Versicherte, die gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) von ihrem Recht der freien Wahl des Versicherers Gebrauch machen wollen, an die bisherige Krankenkasse zu binden. Angesichts der Tatsache, dass dieses Vorgehen ein offensichtlicher Versuch ist, Rechte zu umgehen, die den Versicherten im KVG zugestanden werden, wundere ich mich über die Aussage des BSV, es sei von diesem Problem nicht betroffen.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Wusste er über dieses Vorgehen Bescheid?</p><p>2. Ist er der Auffassung, dass es sich dabei um einen Versuch handelt, das KVG zu umgehen? Was gedenkt er zu unternehmen, um diese Praktiken zu beheben?</p><p>3. Gedenkt er Massnahmen zu ergreifen, um ein Ausbreiten solcher Praktiken zu verhindern? Wenn ja, binnen welcher Frist?</p>
    • Zusätzlich fakturierte Verwaltungskosten von Krankenkassen

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