Anerkennung der Technikerschulen. Minimalbedingungen

ShortId
00.3742
Id
20003742
Updated
10.04.2024 13:06
Language
de
Title
Anerkennung der Technikerschulen. Minimalbedingungen
AdditionalIndexing
32;Anerkennung der Zeugnisse;Schule;Lehre;Qualitätssicherung;technischer Beruf;berufliche Bildung
1
  • L05K0705070402, technischer Beruf
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L04K13020204, Lehre
  • L03K130204, Schule
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verordnung vom 25. November 1982 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen ist seit beinahe zwanzig Jahren in Kraft. In dieser Zeitspanne haben sich in Gesellschaft und Wirtschaft grosse Änderungen ergeben, was den Bundesrat dazu bewogen hat, dem Parlament den Entwurf zu einem neuen Berufsbildungsgesetz zu unterbreiten. Dieser Entwurf fördert u. a. die vertikale und horizontale Durchlässigkeit durch die Entkoppelung der formalen Bildungswege von den Abschlusszeugnissen und durch neue Qualifikationsformen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt und sinnvoll, wenn das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) die Schulen in Zulassungsfragen zu Flexibilität anhält.</p><p>1. Der Bundesrat bestätigt, dass das BBT einzelne Schulen ermächtigt hat, in Fällen, in denen dies angezeigt ist, in Bezug auf die Zulassung vom engen Wortlaut der Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen abzuweichen.</p><p>2. Das Eidgenössische Volkswirtschaftdepartement überarbeitet zurzeit die Verordnung über die Mindestvorschriften TS und sieht vor, diese auf den 1. April 2001 in Kraft zu setzen. Eine neue Formulierung der Zulassungsbedingungen wird die Verhältnisse für Personen klären, die kein einschlägiges Fähigkeitszeugnis mitbringen. Es ist vorgesehen, dass Aufnahme- oder andere Qualifikationsverfahren zu durchlaufen sind und ein Nachweis der Berufspraxis erforderlich ist. Damit wird sichergestellt, dass die Qualität der Schulen konstant bleibt und dem berechtigten Anliegen der Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen Rechnung getragen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich habe erfahren, dass das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Ausnahmen von Artikel 9 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen zulässt. Der Artikel sieht vor:</p><p>"Die Studierenden an einer Technikerschule müssen sich über eine abgeschlossene einschlägige Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ausweisen. Sofern es die Verhältnisse erfordern, können zusätzliche Voraussetzungen verlangt werden."</p><p>Nun scheint es aber, dass das BBT die Aufnahme von Jugendlichen in Technikerschulen zulässt, die über keinen Lehrabschluss in der entsprechenden Branche verfügen. Ausnahmen solcher Art führen zwangsläufig dazu, dass das Niveau einer Ausbildung sinkt, die von den Arbeitgebern besonders aufgrund ihrer hohen Qualität geschätzt wird. Zudem können Ausnahmen solcher Art der Berufslehre nur schaden.</p><p>Daher bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kann er bestätigen, dass solche Ausnahmen gewährt wurden?</p><p>2. Denkt er daran, vor solche Praktiken einen Riegel zu schieben, damit die geltenden Gesetze und Verordnungen respektiert werden?</p>
  • Anerkennung der Technikerschulen. Minimalbedingungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verordnung vom 25. November 1982 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen ist seit beinahe zwanzig Jahren in Kraft. In dieser Zeitspanne haben sich in Gesellschaft und Wirtschaft grosse Änderungen ergeben, was den Bundesrat dazu bewogen hat, dem Parlament den Entwurf zu einem neuen Berufsbildungsgesetz zu unterbreiten. Dieser Entwurf fördert u. a. die vertikale und horizontale Durchlässigkeit durch die Entkoppelung der formalen Bildungswege von den Abschlusszeugnissen und durch neue Qualifikationsformen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt und sinnvoll, wenn das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) die Schulen in Zulassungsfragen zu Flexibilität anhält.</p><p>1. Der Bundesrat bestätigt, dass das BBT einzelne Schulen ermächtigt hat, in Fällen, in denen dies angezeigt ist, in Bezug auf die Zulassung vom engen Wortlaut der Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen abzuweichen.</p><p>2. Das Eidgenössische Volkswirtschaftdepartement überarbeitet zurzeit die Verordnung über die Mindestvorschriften TS und sieht vor, diese auf den 1. April 2001 in Kraft zu setzen. Eine neue Formulierung der Zulassungsbedingungen wird die Verhältnisse für Personen klären, die kein einschlägiges Fähigkeitszeugnis mitbringen. Es ist vorgesehen, dass Aufnahme- oder andere Qualifikationsverfahren zu durchlaufen sind und ein Nachweis der Berufspraxis erforderlich ist. Damit wird sichergestellt, dass die Qualität der Schulen konstant bleibt und dem berechtigten Anliegen der Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen Rechnung getragen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich habe erfahren, dass das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Ausnahmen von Artikel 9 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen zulässt. Der Artikel sieht vor:</p><p>"Die Studierenden an einer Technikerschule müssen sich über eine abgeschlossene einschlägige Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ausweisen. Sofern es die Verhältnisse erfordern, können zusätzliche Voraussetzungen verlangt werden."</p><p>Nun scheint es aber, dass das BBT die Aufnahme von Jugendlichen in Technikerschulen zulässt, die über keinen Lehrabschluss in der entsprechenden Branche verfügen. Ausnahmen solcher Art führen zwangsläufig dazu, dass das Niveau einer Ausbildung sinkt, die von den Arbeitgebern besonders aufgrund ihrer hohen Qualität geschätzt wird. Zudem können Ausnahmen solcher Art der Berufslehre nur schaden.</p><p>Daher bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kann er bestätigen, dass solche Ausnahmen gewährt wurden?</p><p>2. Denkt er daran, vor solche Praktiken einen Riegel zu schieben, damit die geltenden Gesetze und Verordnungen respektiert werden?</p>
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