Bundespersonal für staatswichtige Kommunikationsanlagen

ShortId
00.3744
Id
20003744
Updated
25.06.2025 01:48
Language
de
Title
Bundespersonal für staatswichtige Kommunikationsanlagen
AdditionalIndexing
34;09;Verkauf;Staatseigentum;Kommunikationsmittel;Swisscom;Landesversorgung;Fernmeldegerät;Privatisierung;Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung;Sicherung der Versorgung
1
  • L03K120205, Kommunikationsmittel
  • L06K120202010102, Ausrüstung für drahtlose Nachrichtenübermittlung
  • L04K05070116, Staatseigentum
  • L05K0402010402, Landesversorgung
  • L05K1202020101, Fernmeldegerät
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L04K05070115, Privatisierung
  • L05K0701010201, Verkauf
  • L05K0701030905, Sicherung der Versorgung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wesentliche Mittel der Kommunikationsmittel des Bundes, der Kantone und der Armee stehen im Eigentum der Swisscom. Sie werden im Wesentlichen von Mitarbeitern der Swisscom betrieben und gewartet. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Krisenfall militarisiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einer teilweisen oder ganz privatisierten Swisscom der sichere Betrieb der unabdingbar notwendigen Kommunikation nicht mehr absolut gewährleistet sein könnte. Daher sind unverzichtbare Anlagen im Bundeseigentum zu halten. Es sind aber auch die für den Betrieb und Unterhalt erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt beim Bund zu verpflichten, damit die Ansprüche an Betriebssicherheit und Geheimhaltung erfüllt werden. Mit dem Bund als direktem Dienstherrn ist das Risiko einer Gefährdung durch konkurrierende Interessen weitgehend entschärft.</p>
  • <p>Der Sicherstellung der landeswichtigen Übermittlungs- und Kommunikationswege misst der Bundesrat eine hohe Bedeutung zu. Gegenwärtig prüft eine interdepartementale Arbeitsgruppe, mit welchen Mitteln und Massnahmen die Übermittlungsbedürfnisse von Bund, Kantonen und Armee gewährleistet werden können. Die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen werden im Rahmen der anstehenden Revision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen und des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 zu erlassen sein. Gleichzeitig wird abgeklärt, ob einzelne Anlagen in das Eigentum des Bundes übergehen sollen und durch bundeseigenes Personal zu betreiben sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Anordnungen zu treffen, dass die Betriebssicherheit und die Geheimhaltung der unabdingbaren Kernkommunikationsmittel der zivilen und militärischen Führung unseres Landes durch bundeseigene Anlagen und bundeseigenes Personal sichergestellt sind.</p>
  • Bundespersonal für staatswichtige Kommunikationsanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wesentliche Mittel der Kommunikationsmittel des Bundes, der Kantone und der Armee stehen im Eigentum der Swisscom. Sie werden im Wesentlichen von Mitarbeitern der Swisscom betrieben und gewartet. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Krisenfall militarisiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einer teilweisen oder ganz privatisierten Swisscom der sichere Betrieb der unabdingbar notwendigen Kommunikation nicht mehr absolut gewährleistet sein könnte. Daher sind unverzichtbare Anlagen im Bundeseigentum zu halten. Es sind aber auch die für den Betrieb und Unterhalt erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt beim Bund zu verpflichten, damit die Ansprüche an Betriebssicherheit und Geheimhaltung erfüllt werden. Mit dem Bund als direktem Dienstherrn ist das Risiko einer Gefährdung durch konkurrierende Interessen weitgehend entschärft.</p>
    • <p>Der Sicherstellung der landeswichtigen Übermittlungs- und Kommunikationswege misst der Bundesrat eine hohe Bedeutung zu. Gegenwärtig prüft eine interdepartementale Arbeitsgruppe, mit welchen Mitteln und Massnahmen die Übermittlungsbedürfnisse von Bund, Kantonen und Armee gewährleistet werden können. Die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen werden im Rahmen der anstehenden Revision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen und des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 zu erlassen sein. Gleichzeitig wird abgeklärt, ob einzelne Anlagen in das Eigentum des Bundes übergehen sollen und durch bundeseigenes Personal zu betreiben sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Anordnungen zu treffen, dass die Betriebssicherheit und die Geheimhaltung der unabdingbaren Kernkommunikationsmittel der zivilen und militärischen Führung unseres Landes durch bundeseigene Anlagen und bundeseigenes Personal sichergestellt sind.</p>
    • Bundespersonal für staatswichtige Kommunikationsanlagen

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