Recht auf einheimische Energien

ShortId
00.3751
Id
20003751
Updated
10.04.2024 08:14
Language
de
Title
Recht auf einheimische Energien
AdditionalIndexing
66;Energieerzeugung;sanfte Energie;energetische Sanierung von Gebäuden;Energietechnologie;Baugenehmigung;Energieeinsparung;erneuerbare Energie
1
  • L05K1701010603, Energieerzeugung
  • L02K1705, sanfte Energie
  • L03K170503, erneuerbare Energie
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L04K17010202, Energietechnologie
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wir gehen davon aus, dass die Motion darauf abzielt, das Energiegesetz (EnG) im Sinne des Vorstosses zu ändern und gestützt auf diese Änderungen die dazugehörige Energienutzungsverordnung (ENV) anzupassen. Soweit die Motion aber unabhängig vom EnG eine Änderung der ENV bezweckt, ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis des Bundesrates mit einer Motion nicht in den Kompetenzbereich des Bundesrates oder der Bundesverwaltung eingegriffen werden darf. Dafür ist allein die weniger zwingende Form des Postulates (Art. 22bis des Geschäftsverkehrsgesetzes) zulässig.</p><p>1. Nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung (Energieartikel) legt der Bund Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Nach Absatz 4 derselben Verfassungsbestimmung werden für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone als zuständig erklärt. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber im EnG umgesetzt. Insbesondere die Grundsätze über die Abwärmenutzung in fossil betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen (Art. 6 EnG), die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 7 EnG), die Rechtsetzungsaufträge im Gebäudebereich (Art. 9 EnG) sowie die Förderungsmassnahmen in den Bereichen Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 10 und 11 EnG) finden ihre Verfassungsgrundlagen in Absatz 2 des Energieartikels. Im Gebäudebereich beschränkt sich das EnG (Art. 9) entsprechend den Vorgaben der Bundesverfassung auf reine Rechtsetzungsaufträge. Damit soll gesamtschweizerisch ein minimaler einheitlicher Standard gewährleistet werden.</p><p>Nach Artikel 9 Absatz 1 EnG schaffen die Kantone im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie für die Nutzung erneuerbarer Energien. Nach Absatz 2 müssen sie Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden erlassen und dabei den Stand der Technik berücksichtigen. Die Motion will über diesen allgemeinen Rechtsetzungsauftrag hinausgehende, detailliertere Vorschriften des Bundes im Gebäudebereich (optimale Integration von Solaranlagen auf Dach- und Fassadenflächen). Nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung sind aber für solche Massnahmen vor allem die Kantone zuständig. Über den Detaillierungsgrad von Artikel 9 EnG hinausgehende Vorschriften des Bundes im Gebäudebereich sind aufgrund der Entstehungsgeschichte des Energiegesetzes und der parlamentarischen Beratungen nicht mehrheitsfähig, und sie würden auch der bewährten Aufgabenteilung Bund/Kantone widersprechen.</p><p>2. Ziffer 2 der Motion verlangt, dass im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für öffentliche Neubauten und grössere Umbauten die nachhaltige Nutzung einheimischer Energien zu prüfen sei. Auch hier greift die Motion zu stark in den Kompetenzbereich der Kantone ein. Artikel 9 Absatz 1 EnG zielt in die gleiche Richtung, ohne aber die kantonalen Kompetenzen zu verletzen.</p><p>3. Die Ausführungen unter den Ziffern 1 und 2 gelten sinngemäss. Bezüglich der Anschlussgebühren ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts Gebühren dem Kosten- und Äquivalenzprinzip zu entsprechen haben. Das heisst, dass sie nicht höher sein dürfen als die tatsächlich verursachten Kosten, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zur entsprechenden Gegenleistung der öffentlichen Hand stehen. Die aus der Reduktion der Anschlussgebühren resultierenden Mindereinnahmen gingen voll zulasten der Gemeinden, da diese die Mindereinnahmen wegen dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht anderweitig kompensieren könnten.</p><p>4. In eine ähnliche Richtung zielte bereits das Postulat 98.3510, "Zulassung von Solaranlagen und weiterer Anlagen erneuerbarer Energieträger". Damals hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme in Aussicht gestellt, dass er im Rahmen der ENV eine Bestimmung prüfe, welche an die Ausrichtung von Globalbeiträgen u. a. die Voraussetzung knüpfe, dass der betreffende Kanton die Bewilligung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nicht unverhältnismässig erschwere. Mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c ENV hat der Bundesrat das Anliegen umgesetzt. Danach werden Globalbeiträge nur an Kantone ausgerichtet, die bezüglich der Bewilligung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur effizienten und nachhaltigen Energienutzung eine liberale Praxis aufweisen. Im Rahmen der bestehenden Bundeskompetenzen wurde damit diesem Anliegen der vorliegenden Motion bereits Rechnung getragen.</p><p>Im Rahmen der vorstehend geschilderten Rechtslage wurde dem Anliegen des Vorstosses in der vergangenen Jahren durch das Programm "Energie 2000" und wird künftig mit dem Nachfolgeprogramm Energie Schweiz entsprochen: Dessen Bestreben ist u. a., dass alle Energiekonsumenten einheimische erneuerbare Energie beziehen können: Ökostrom aus Photovoltaik, Biomasse und Klein-Wasserkraftwerken soll flächendeckend angeboten werden, das heute bereits bestehende Angebot an solarer Wassererwärmung, der Nutzung von Umweltwärme und von Wärme aus Biomasse soll vergrössert werden. Neue Angebote sollen hinzukommen, so Strom und Wärme aus Geothermie.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Änderung des Energiegesetzes und der Energienutzungsverordnung im nachstehenden Sinne in Erwägung zu ziehen und sie dem Parlament zu unterbreiten:</p><p>1. Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter und Vermieterinnen und Vermieter haben - gestützt auf Artikel 89 der Bundesverfassung - Anspruch auf effiziente und nachhaltige Nutzung der einheimischen Energien, insbesondere von Holz- und Biomasseenergie sowie der auf Dach- und Fassadenflächen einstrahlenden Solarenergie, sofern diese Anlagen dem neuen Stand der Technik entsprechen und optimal integriert sind.</p><p>2. Bei jedem öffentlichen Bau, bei Neubauten und bei grösseren Umbauten prüft die Baubehörde die nachhaltige Nutzung einheimischer Energien gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung und darf sie nur verweigern, wenn zentrale Landesinteressen tangiert oder erhebliche nationale öffentliche Interessen dagegen sprechen.</p><p>3. Bauherrschaften, welche die Heiz- und/oder die Energiekosten sowie die Emissionen gegenüber den bewilligungsfähigen "Durchschnittsbauten" um minus 30 Prozent und mehr senken, erhalten eine angemessene Reduktion der Anschlussgebühren.</p><p>4. Den Kantonen, welche die Bestimmungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht erfüllen, kann der Bund Globalbeiträge entsprechend und angemessen kürzen.</p>
  • Recht auf einheimische Energien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wir gehen davon aus, dass die Motion darauf abzielt, das Energiegesetz (EnG) im Sinne des Vorstosses zu ändern und gestützt auf diese Änderungen die dazugehörige Energienutzungsverordnung (ENV) anzupassen. Soweit die Motion aber unabhängig vom EnG eine Änderung der ENV bezweckt, ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis des Bundesrates mit einer Motion nicht in den Kompetenzbereich des Bundesrates oder der Bundesverwaltung eingegriffen werden darf. Dafür ist allein die weniger zwingende Form des Postulates (Art. 22bis des Geschäftsverkehrsgesetzes) zulässig.</p><p>1. Nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung (Energieartikel) legt der Bund Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Nach Absatz 4 derselben Verfassungsbestimmung werden für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone als zuständig erklärt. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber im EnG umgesetzt. Insbesondere die Grundsätze über die Abwärmenutzung in fossil betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen (Art. 6 EnG), die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (Art. 7 EnG), die Rechtsetzungsaufträge im Gebäudebereich (Art. 9 EnG) sowie die Förderungsmassnahmen in den Bereichen Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 10 und 11 EnG) finden ihre Verfassungsgrundlagen in Absatz 2 des Energieartikels. Im Gebäudebereich beschränkt sich das EnG (Art. 9) entsprechend den Vorgaben der Bundesverfassung auf reine Rechtsetzungsaufträge. Damit soll gesamtschweizerisch ein minimaler einheitlicher Standard gewährleistet werden.</p><p>Nach Artikel 9 Absatz 1 EnG schaffen die Kantone im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie für die Nutzung erneuerbarer Energien. Nach Absatz 2 müssen sie Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden erlassen und dabei den Stand der Technik berücksichtigen. Die Motion will über diesen allgemeinen Rechtsetzungsauftrag hinausgehende, detailliertere Vorschriften des Bundes im Gebäudebereich (optimale Integration von Solaranlagen auf Dach- und Fassadenflächen). Nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung sind aber für solche Massnahmen vor allem die Kantone zuständig. Über den Detaillierungsgrad von Artikel 9 EnG hinausgehende Vorschriften des Bundes im Gebäudebereich sind aufgrund der Entstehungsgeschichte des Energiegesetzes und der parlamentarischen Beratungen nicht mehrheitsfähig, und sie würden auch der bewährten Aufgabenteilung Bund/Kantone widersprechen.</p><p>2. Ziffer 2 der Motion verlangt, dass im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für öffentliche Neubauten und grössere Umbauten die nachhaltige Nutzung einheimischer Energien zu prüfen sei. Auch hier greift die Motion zu stark in den Kompetenzbereich der Kantone ein. Artikel 9 Absatz 1 EnG zielt in die gleiche Richtung, ohne aber die kantonalen Kompetenzen zu verletzen.</p><p>3. Die Ausführungen unter den Ziffern 1 und 2 gelten sinngemäss. Bezüglich der Anschlussgebühren ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts Gebühren dem Kosten- und Äquivalenzprinzip zu entsprechen haben. Das heisst, dass sie nicht höher sein dürfen als die tatsächlich verursachten Kosten, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zur entsprechenden Gegenleistung der öffentlichen Hand stehen. Die aus der Reduktion der Anschlussgebühren resultierenden Mindereinnahmen gingen voll zulasten der Gemeinden, da diese die Mindereinnahmen wegen dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht anderweitig kompensieren könnten.</p><p>4. In eine ähnliche Richtung zielte bereits das Postulat 98.3510, "Zulassung von Solaranlagen und weiterer Anlagen erneuerbarer Energieträger". Damals hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme in Aussicht gestellt, dass er im Rahmen der ENV eine Bestimmung prüfe, welche an die Ausrichtung von Globalbeiträgen u. a. die Voraussetzung knüpfe, dass der betreffende Kanton die Bewilligung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nicht unverhältnismässig erschwere. Mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c ENV hat der Bundesrat das Anliegen umgesetzt. Danach werden Globalbeiträge nur an Kantone ausgerichtet, die bezüglich der Bewilligung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur effizienten und nachhaltigen Energienutzung eine liberale Praxis aufweisen. Im Rahmen der bestehenden Bundeskompetenzen wurde damit diesem Anliegen der vorliegenden Motion bereits Rechnung getragen.</p><p>Im Rahmen der vorstehend geschilderten Rechtslage wurde dem Anliegen des Vorstosses in der vergangenen Jahren durch das Programm "Energie 2000" und wird künftig mit dem Nachfolgeprogramm Energie Schweiz entsprochen: Dessen Bestreben ist u. a., dass alle Energiekonsumenten einheimische erneuerbare Energie beziehen können: Ökostrom aus Photovoltaik, Biomasse und Klein-Wasserkraftwerken soll flächendeckend angeboten werden, das heute bereits bestehende Angebot an solarer Wassererwärmung, der Nutzung von Umweltwärme und von Wärme aus Biomasse soll vergrössert werden. Neue Angebote sollen hinzukommen, so Strom und Wärme aus Geothermie.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Änderung des Energiegesetzes und der Energienutzungsverordnung im nachstehenden Sinne in Erwägung zu ziehen und sie dem Parlament zu unterbreiten:</p><p>1. Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter und Vermieterinnen und Vermieter haben - gestützt auf Artikel 89 der Bundesverfassung - Anspruch auf effiziente und nachhaltige Nutzung der einheimischen Energien, insbesondere von Holz- und Biomasseenergie sowie der auf Dach- und Fassadenflächen einstrahlenden Solarenergie, sofern diese Anlagen dem neuen Stand der Technik entsprechen und optimal integriert sind.</p><p>2. Bei jedem öffentlichen Bau, bei Neubauten und bei grösseren Umbauten prüft die Baubehörde die nachhaltige Nutzung einheimischer Energien gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung und darf sie nur verweigern, wenn zentrale Landesinteressen tangiert oder erhebliche nationale öffentliche Interessen dagegen sprechen.</p><p>3. Bauherrschaften, welche die Heiz- und/oder die Energiekosten sowie die Emissionen gegenüber den bewilligungsfähigen "Durchschnittsbauten" um minus 30 Prozent und mehr senken, erhalten eine angemessene Reduktion der Anschlussgebühren.</p><p>4. Den Kantonen, welche die Bestimmungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht erfüllen, kann der Bund Globalbeiträge entsprechend und angemessen kürzen.</p>
    • Recht auf einheimische Energien

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