Todesmanagement in Alters- und Pflegeheimen

ShortId
00.3752
Id
20003752
Updated
10.04.2024 12:18
Language
de
Title
Todesmanagement in Alters- und Pflegeheimen
AdditionalIndexing
2841;12;Euthanasie;Tötung
1
  • L05K0101030401, Euthanasie
  • L06K050102010306, Tötung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Um in einem so komplexen Bereich wie der Sterbehilfe jegliches Missverständnis auszuräumen, ist es für den Bundesrat absolut zwingend, von klaren Definitionen auszugehen. Im Bericht der Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" vom März 1999 werden denn auch die Begriffe ganz klar definiert. Diese lauten wie folgt:</p><p>Direkte aktive Sterbehilfe: Gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen. Sie ist heute nach Artikel 111 (Vorsätzliche Tötung), Artikel 114 (Tötung auf Verlangen) oder Artikel 113 (Totschlag) des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.</p><p>Indirekte aktive Sterbehilfe: Sie liegt vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Diese Art der Sterbehilfe ist im geltenden StGB nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber grundsätzlich als erlaubt. Auch die Richtlinien über die Sterbehilfe der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW-Richtlinien) betrachten diese Form der Sterbehilfe als zulässig.</p><p>Passive Sterbehilfe: Verzicht auf die Aufnahme oder Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen. Auch diese Form der Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen; eine entsprechende Beurteilungsgrundlage geben die SAMW-Richtlinien.</p><p>Von diesen Formen der Sterbehilfe gilt es die Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) zu unterscheiden. Gemäss dieser Bestimmung wird bestraft, "wer aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (z. B. durch Beschaffung einer tödlichen Substanz) oder ihn dazu verleitet. Das heisst umgekehrt, dass Beihilfe zum Selbstmord nicht strafbar ist, wenn keine selbstsüchtigen Beweggründe vorhanden sind.</p><p>2. Der Bundesrat nimmt die Sorgen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger sehr ernst. Im vorliegenden Fall geht es aber um einen Bereich, der in erster Linie in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Als staatliche Trägerin der Einrichtungen des Gesundheitswesens ist die Stadt Zürich befugt, Organisationsreglemente für ihre Spitäler, Kranken- und Altersheime zu erlassen. Sie ist aber auch verpflichtet, das Leben der Patienten zu schützen. Es ist unbestritten, dass dem Einzelnen die Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung seines eigenen Lebens zu befinden. Dieses Recht folgt implizit aus der in der Bundesverfassung in Artikel 10 gewährleisteten persönlichen Freiheit sowie aus dem Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7 der Bundesverfassung). Die Geltendmachung dieses Selbstbestimmungsrechtes auf den eigenen Tod setzt Urteilsfähigkeit voraus. Das Recht auf Leben verpflichtet den Staat, sicherzustellen, dass eine Person nicht gegen ihren Willen zum Suizid verleitet wird, sondern dieser dem freien Willen des Betroffenen entspricht. Dies ist gerade mit der Regelung der Stadt Zürich gewährleistet. Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit, wird Druck von Dritten vermutet oder erscheinen andere Schutzmassnahmen als angezeigt, sind Abklärungen vorzunehmen. Bei psychisch Erkrankten ist Selbstmord unter Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation generell ausgeschlossen.</p><p>3. Von einer bedenklichen Missachtung der heutigen Strafgesetzgebung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es versteht sich von selbst, dass die Missachtung der einschlägigen strafrechtlichen Regelung verfolgt und bestraft wird. Diese Aufgabe obliegt den richterlichen Behörden. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord sind nicht strafbar, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen begangen werden. Hingegen ist die direkte aktive Sterbehilfe gemäss Artikel 111ff. StGB strafbar.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In den Alters- und Pflegeheimen der Stadt Zürich ist ab dem Jahre 2001 Selbstmord mit Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation erlaubt. Voraussetzung ist die Urteilsfähigkeit der Sterbewilligen.</p><p>Angesichts der einsetzenden Meinungsbildung stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Der Begriff "Euthanasie" (griechisch "eu" = gut und "thanatos" = Tod) wird heute mit dem Wort Sterbehilfe übersetzt. Müssten nicht von Anbeginn an klare Definitionen erfolgen? Beispielsweise aktive Euthanasie = Töten, passive Euthanasie = Sterben lassen.</p><p>2. Teilt er die Bedenken vieler Bürgerinnen und Bürger, dass der Schutz des Lebens im Alter mit der getroffenen Zürcher Lösung nicht mehr gewährleistet ist?</p><p>3. Was unternimmt er gegen die bedenkliche Missachtung der heutigen Strafgesetzgebung?</p>
  • Todesmanagement in Alters- und Pflegeheimen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Um in einem so komplexen Bereich wie der Sterbehilfe jegliches Missverständnis auszuräumen, ist es für den Bundesrat absolut zwingend, von klaren Definitionen auszugehen. Im Bericht der Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" vom März 1999 werden denn auch die Begriffe ganz klar definiert. Diese lauten wie folgt:</p><p>Direkte aktive Sterbehilfe: Gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen. Sie ist heute nach Artikel 111 (Vorsätzliche Tötung), Artikel 114 (Tötung auf Verlangen) oder Artikel 113 (Totschlag) des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.</p><p>Indirekte aktive Sterbehilfe: Sie liegt vor, wenn zur Linderung von Leiden Mittel eingesetzt werden, welche als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Diese Art der Sterbehilfe ist im geltenden StGB nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber grundsätzlich als erlaubt. Auch die Richtlinien über die Sterbehilfe der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW-Richtlinien) betrachten diese Form der Sterbehilfe als zulässig.</p><p>Passive Sterbehilfe: Verzicht auf die Aufnahme oder Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen. Auch diese Form der Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen; eine entsprechende Beurteilungsgrundlage geben die SAMW-Richtlinien.</p><p>Von diesen Formen der Sterbehilfe gilt es die Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) zu unterscheiden. Gemäss dieser Bestimmung wird bestraft, "wer aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (z. B. durch Beschaffung einer tödlichen Substanz) oder ihn dazu verleitet. Das heisst umgekehrt, dass Beihilfe zum Selbstmord nicht strafbar ist, wenn keine selbstsüchtigen Beweggründe vorhanden sind.</p><p>2. Der Bundesrat nimmt die Sorgen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger sehr ernst. Im vorliegenden Fall geht es aber um einen Bereich, der in erster Linie in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Als staatliche Trägerin der Einrichtungen des Gesundheitswesens ist die Stadt Zürich befugt, Organisationsreglemente für ihre Spitäler, Kranken- und Altersheime zu erlassen. Sie ist aber auch verpflichtet, das Leben der Patienten zu schützen. Es ist unbestritten, dass dem Einzelnen die Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung seines eigenen Lebens zu befinden. Dieses Recht folgt implizit aus der in der Bundesverfassung in Artikel 10 gewährleisteten persönlichen Freiheit sowie aus dem Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 7 der Bundesverfassung). Die Geltendmachung dieses Selbstbestimmungsrechtes auf den eigenen Tod setzt Urteilsfähigkeit voraus. Das Recht auf Leben verpflichtet den Staat, sicherzustellen, dass eine Person nicht gegen ihren Willen zum Suizid verleitet wird, sondern dieser dem freien Willen des Betroffenen entspricht. Dies ist gerade mit der Regelung der Stadt Zürich gewährleistet. Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit, wird Druck von Dritten vermutet oder erscheinen andere Schutzmassnahmen als angezeigt, sind Abklärungen vorzunehmen. Bei psychisch Erkrankten ist Selbstmord unter Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation generell ausgeschlossen.</p><p>3. Von einer bedenklichen Missachtung der heutigen Strafgesetzgebung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es versteht sich von selbst, dass die Missachtung der einschlägigen strafrechtlichen Regelung verfolgt und bestraft wird. Diese Aufgabe obliegt den richterlichen Behörden. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord sind nicht strafbar, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen begangen werden. Hingegen ist die direkte aktive Sterbehilfe gemäss Artikel 111ff. StGB strafbar.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In den Alters- und Pflegeheimen der Stadt Zürich ist ab dem Jahre 2001 Selbstmord mit Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation erlaubt. Voraussetzung ist die Urteilsfähigkeit der Sterbewilligen.</p><p>Angesichts der einsetzenden Meinungsbildung stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Der Begriff "Euthanasie" (griechisch "eu" = gut und "thanatos" = Tod) wird heute mit dem Wort Sterbehilfe übersetzt. Müssten nicht von Anbeginn an klare Definitionen erfolgen? Beispielsweise aktive Euthanasie = Töten, passive Euthanasie = Sterben lassen.</p><p>2. Teilt er die Bedenken vieler Bürgerinnen und Bürger, dass der Schutz des Lebens im Alter mit der getroffenen Zürcher Lösung nicht mehr gewährleistet ist?</p><p>3. Was unternimmt er gegen die bedenkliche Missachtung der heutigen Strafgesetzgebung?</p>
    • Todesmanagement in Alters- und Pflegeheimen

Back to List