Steuerrecht. Abschaffung der "Erbenbussen"

ShortId
01.301
Id
20010301
Updated
10.04.2024 17:17
Language
de
Title
Steuerrecht. Abschaffung der "Erbenbussen"
AdditionalIndexing
12;24;freie Schlagwörter: Steueramnestie;Erbrecht;Erbschaftssteuer;Geldstrafe
1
  • L06K050701070101, Erbrecht
  • L04K11070501, Erbschaftssteuer
  • L04K05010107, Geldstrafe
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Kanton Tessin reicht diese Standesinitiative ein:</p><p>- gestützt auf die Botschaft Nummer 5016 der Regierung vom 27. Juni 2000 und auf die ergänzende Botschaft Nummer 5016A vom 22. November 2000 betreffend den Entwurf zu einer Änderung des Tessiner Steuergesetzes und auf der Verordnung über die Gewährung von Sonderabschreibungen für neue Investitionen;</p><p>- angesichts der Tatsache, dass nach den Artikeln 236 und 262 Absatz 3 des geltenden Tessiner Steuergesetzes die Erben, die bei einem Erbgang ein vollständiges Inventar der Vermögensgegenstände der verstorbenen Person vorlegen, auf kantonaler wie auf kommunaler Ebene von der Erbschaftssteuer befreit sind und dass entsprechend für Vermögensgegenstände, die die verstorbene Person (zu Lebzeiten) nicht ordnungsgemäss angegeben hat, weder ein Nachsteuerverfahren noch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird; </p><p>- in Erwägung, dass diese kantonale Regelung ab dem 1. Januar 2001 im Widerspruch zum StHG steht, namentlich zu Artikel 53 Absatz 1, wonach in jedem Fall eine Nachsteuer samt den entsprechenden Verzugszinsen eingefordert wird, und zu Artikel 57 Absatz 3, der die Erben solidarisch haftbar macht für rechtskräftig festgesetzte Bussen wegen Steuerhinterziehung der verstorbenen Person;</p><p>- nach Prüfung des Berichtes vom 13. November 2000 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zuhanden des Grossen Rates hinsichtlich Übereinstimmung mit dem StHG;</p><p>- unter Berücksichtigung, dass es diese Sonderamnestie für Erben dem Kanton Tessin erlaubt hat, in den Fällen nach Artikel 164 Steuergesetz höhere Erbschaftssteuern zu erheben und, was von Bedeutung ist für die künftigen Steuereinnahmen, umfangreiche Vermögenswerte ans Licht zu bringen, sodass die Erben dadurch unrechtmässige, von ihnen nicht gewollte Situationen beenden können und dass der kantonalen Wirtschaft dadurch erhebliches Kapital zufliesst, weil es durch die Amnestie wieder rechtmässig investiert werden kann;</p><p>- feststellend, dass in den Jahren 1993,1994 und 1995 aufgrund von 220 Selbstanzeigen für den Fiskus rund 120 Millionen Franken steuerlich erfasst werden konnten und dass sich das Steuersubstrat 1996 aufgrund von 94 Selbstanzeigen um 108 Millionen, 1997 aufgrund von 80 Selbstanzeigen um 67 Millionen und 1998 aufgrund von 98 Selbstanzeigen um 75 Millionen Franken erhöht hat;</p><p>- dem Umstand Rechnung tragend, dass der Erfolg dieser besonderen Form von Amnestie in der einfach handhabbaren und klaren Lösung liegt, die dem Staatshaushalt dank dem zunehmenden Steuersubstrat unmittelbar (Erbschaftssteuer) und auch in Zukunft (ordentliche Steuern) zugute kommt, die umfangreiche Kapitalien wieder in Umlauf bringt und ethisch tragbar scheint, weil sie das korrekte Verhalten der Erben belohnt und die verstorbene Person in Übereinstimmung mit dem Strafrechtsgrundsatz, wonach die Strafverfolgung mit dem Tod des Täters endet, entlastet;</p><p>- in Erwägung, dass aus allen diesen Gründen im Interesse der Kantone, aber auch der betroffenen Steuerpflichtigen (der Erben also), auch nach 2001 eine solche Regelung möglich sein sollte und deshalb die Bestimmungen zur Steuerharmonisierung geändert werden sollten.</p>
  • <p>Der Kanton Tessin ersucht die Bundesversammlung, gestützt auf das Initiativrecht nach Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung, das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) so zu ändern, dass die Kantone, die dies wollen, zugunsten von Erben, die anlässlich eines Erbganges ein vollständiges Inventar aller Vermögensgegenstände der verstorbenen Person vorlegen, eine Steueramnestie im Sinne eines Verzichts auf Nachsteuer und auf allfällige Bussen einführen (oder beibehalten) können.</p>
  • Steuerrecht. Abschaffung der "Erbenbussen"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Kanton Tessin reicht diese Standesinitiative ein:</p><p>- gestützt auf die Botschaft Nummer 5016 der Regierung vom 27. Juni 2000 und auf die ergänzende Botschaft Nummer 5016A vom 22. November 2000 betreffend den Entwurf zu einer Änderung des Tessiner Steuergesetzes und auf der Verordnung über die Gewährung von Sonderabschreibungen für neue Investitionen;</p><p>- angesichts der Tatsache, dass nach den Artikeln 236 und 262 Absatz 3 des geltenden Tessiner Steuergesetzes die Erben, die bei einem Erbgang ein vollständiges Inventar der Vermögensgegenstände der verstorbenen Person vorlegen, auf kantonaler wie auf kommunaler Ebene von der Erbschaftssteuer befreit sind und dass entsprechend für Vermögensgegenstände, die die verstorbene Person (zu Lebzeiten) nicht ordnungsgemäss angegeben hat, weder ein Nachsteuerverfahren noch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird; </p><p>- in Erwägung, dass diese kantonale Regelung ab dem 1. Januar 2001 im Widerspruch zum StHG steht, namentlich zu Artikel 53 Absatz 1, wonach in jedem Fall eine Nachsteuer samt den entsprechenden Verzugszinsen eingefordert wird, und zu Artikel 57 Absatz 3, der die Erben solidarisch haftbar macht für rechtskräftig festgesetzte Bussen wegen Steuerhinterziehung der verstorbenen Person;</p><p>- nach Prüfung des Berichtes vom 13. November 2000 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zuhanden des Grossen Rates hinsichtlich Übereinstimmung mit dem StHG;</p><p>- unter Berücksichtigung, dass es diese Sonderamnestie für Erben dem Kanton Tessin erlaubt hat, in den Fällen nach Artikel 164 Steuergesetz höhere Erbschaftssteuern zu erheben und, was von Bedeutung ist für die künftigen Steuereinnahmen, umfangreiche Vermögenswerte ans Licht zu bringen, sodass die Erben dadurch unrechtmässige, von ihnen nicht gewollte Situationen beenden können und dass der kantonalen Wirtschaft dadurch erhebliches Kapital zufliesst, weil es durch die Amnestie wieder rechtmässig investiert werden kann;</p><p>- feststellend, dass in den Jahren 1993,1994 und 1995 aufgrund von 220 Selbstanzeigen für den Fiskus rund 120 Millionen Franken steuerlich erfasst werden konnten und dass sich das Steuersubstrat 1996 aufgrund von 94 Selbstanzeigen um 108 Millionen, 1997 aufgrund von 80 Selbstanzeigen um 67 Millionen und 1998 aufgrund von 98 Selbstanzeigen um 75 Millionen Franken erhöht hat;</p><p>- dem Umstand Rechnung tragend, dass der Erfolg dieser besonderen Form von Amnestie in der einfach handhabbaren und klaren Lösung liegt, die dem Staatshaushalt dank dem zunehmenden Steuersubstrat unmittelbar (Erbschaftssteuer) und auch in Zukunft (ordentliche Steuern) zugute kommt, die umfangreiche Kapitalien wieder in Umlauf bringt und ethisch tragbar scheint, weil sie das korrekte Verhalten der Erben belohnt und die verstorbene Person in Übereinstimmung mit dem Strafrechtsgrundsatz, wonach die Strafverfolgung mit dem Tod des Täters endet, entlastet;</p><p>- in Erwägung, dass aus allen diesen Gründen im Interesse der Kantone, aber auch der betroffenen Steuerpflichtigen (der Erben also), auch nach 2001 eine solche Regelung möglich sein sollte und deshalb die Bestimmungen zur Steuerharmonisierung geändert werden sollten.</p>
    • <p>Der Kanton Tessin ersucht die Bundesversammlung, gestützt auf das Initiativrecht nach Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung, das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) so zu ändern, dass die Kantone, die dies wollen, zugunsten von Erben, die anlässlich eines Erbganges ein vollständiges Inventar aller Vermögensgegenstände der verstorbenen Person vorlegen, eine Steueramnestie im Sinne eines Verzichts auf Nachsteuer und auf allfällige Bussen einführen (oder beibehalten) können.</p>
    • Steuerrecht. Abschaffung der "Erbenbussen"

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