Rückverfolgbarkeit eingeführter Lebensmittel
- ShortId
-
01.303
- Id
-
20010303
- Updated
-
10.04.2024 18:54
- Language
-
de
- Title
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Rückverfolgbarkeit eingeführter Lebensmittel
- AdditionalIndexing
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55;15;freie Schlagwörter: Kantonschemiker;freie Schlagwörter: Kantonstierarzt;Ursprungsbezeichnung;Veterinär/in;tierärztliche Überwachung;Einfuhr;Fleisch;Lebensmittelrecht;Nahrungsmittel;Gesetz;Lebensmittelkontrolle
- 1
-
- L03K140203, Nahrungsmittel
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L04K14020501, Fleisch
- L06K140103021001, tierärztliche Überwachung
- L05K0701020303, Einfuhr
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K01050606, Lebensmittelrecht
- L04K01050404, Veterinär/in
- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Kanton Freiburg reicht, gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung, folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Der Staatsrat des Kantons Freiburg beantragt der Bundesversammlung, einen Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) in dem Sinne vorzulegen, dass inskünftig die Produkte mit schweizerischer und solche mit ausländischer Herkunftsbezeichnung in der Auslage voneinander unterscheidbar sind oder gar klar voneinander getrennt werden. Dadurch liessen sich zahlreiche Irreführungen vermeiden. Diese Massnahme würde keine unzulässige Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit darstellen und dürfte in der hier vorgeschlagenen Form auch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses nicht verletzen.</p><p>2. Gemäss geltendem LMG kann der amtliche Tierarzt seine Kontrollen nur bis zur Schlachtung der Tiere - eventuell bis zur Verarbeitung des Fleisches - vornehmen, da die Kontrolle des verarbeiteten Fleisches dem Kantonschemiker obliegt (Art. 40 LMG, insbesondere Abs. 4 und 5).</p><p>Es wäre deshalb sinnvoll, im Zuge der Revision der Lebensmittelgesetzgebung zu prüfen, ob an der Aufgabenteilung zwischen Tierarzt und Chemiker festgehalten werden soll. Das von der EU geförderte System würde insofern eine Verbesserung der Lebensmittelsicherheit ermöglichen, als dabei die Verantwortung für sämtliche Gesundheitskontrollen von Fleischerzeugnissen ein und derselben Fachperson oder Fachstelle übertragen wird.</p>
- Rückverfolgbarkeit eingeführter Lebensmittel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Kanton Freiburg reicht, gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung, folgende Standesinitiative ein:</p><p>1. Der Staatsrat des Kantons Freiburg beantragt der Bundesversammlung, einen Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) in dem Sinne vorzulegen, dass inskünftig die Produkte mit schweizerischer und solche mit ausländischer Herkunftsbezeichnung in der Auslage voneinander unterscheidbar sind oder gar klar voneinander getrennt werden. Dadurch liessen sich zahlreiche Irreführungen vermeiden. Diese Massnahme würde keine unzulässige Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit darstellen und dürfte in der hier vorgeschlagenen Form auch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses nicht verletzen.</p><p>2. Gemäss geltendem LMG kann der amtliche Tierarzt seine Kontrollen nur bis zur Schlachtung der Tiere - eventuell bis zur Verarbeitung des Fleisches - vornehmen, da die Kontrolle des verarbeiteten Fleisches dem Kantonschemiker obliegt (Art. 40 LMG, insbesondere Abs. 4 und 5).</p><p>Es wäre deshalb sinnvoll, im Zuge der Revision der Lebensmittelgesetzgebung zu prüfen, ob an der Aufgabenteilung zwischen Tierarzt und Chemiker festgehalten werden soll. Das von der EU geförderte System würde insofern eine Verbesserung der Lebensmittelsicherheit ermöglichen, als dabei die Verantwortung für sämtliche Gesundheitskontrollen von Fleischerzeugnissen ein und derselben Fachperson oder Fachstelle übertragen wird.</p>
- Rückverfolgbarkeit eingeführter Lebensmittel
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