Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge
- ShortId
-
01.400
- Id
-
20010400
- Updated
-
10.02.2026 20:52
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge
- AdditionalIndexing
-
28;ältere/r Arbeitnehmer/in;Rentenalter;Versicherungsschutz;Berufliche Vorsorge;Frauenarbeit;Frau
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L06K070203010401, Rentenalter
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L05K0107010301, Frau
- L04K11100120, Versicherungsschutz
- L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge</p><p>vom ... 2001</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung (SR 101), nach Einsicht in den Bericht der Kommission vom 16. Januar 2001 (BBl 2001 ...) und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 2001 ...),</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Weiterversicherung</p><p>Solange das gesetzliche Rentenalter der Frauen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) tiefer ist als das Rentenalter der Frauen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sind Frauen, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 BVG erfüllen, weiter in der beruflichen Vorsorge versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV erreicht haben.</p><p>Art. 2 Wirkungen</p><p>1 Für Frauen, die nach Artikel 1 weiterversichert werden, betragen die jährlichen Altersgutschriften 18 Prozent des koordinierten Lohnes.</p><p>2 Der Umwandlungssatz wird sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 2 BVG entsprechend angepasst.</p><p>Art. 3 Wiederunterstellung</p><p>Frauen, deren Vorsorgeverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG aufgelöst worden ist, können sich rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen. Bereits bezogene Leistungen müssen zurückerstattet und geschuldete Beiträge nachgezahlt werden. Artikel 66 Absatz 1 BVG ist sinngemäss anzuwenden.</p><p>Art. 4 Schlussbestimmungen</p><p>1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, längstens aber bis zum Inkraffttreten der 1. BVG-Revision.</p>
- Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge</p><p>vom ... 2001</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung (SR 101), nach Einsicht in den Bericht der Kommission vom 16. Januar 2001 (BBl 2001 ...) und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 2001 ...),</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Weiterversicherung</p><p>Solange das gesetzliche Rentenalter der Frauen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) tiefer ist als das Rentenalter der Frauen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sind Frauen, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 BVG erfüllen, weiter in der beruflichen Vorsorge versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV erreicht haben.</p><p>Art. 2 Wirkungen</p><p>1 Für Frauen, die nach Artikel 1 weiterversichert werden, betragen die jährlichen Altersgutschriften 18 Prozent des koordinierten Lohnes.</p><p>2 Der Umwandlungssatz wird sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 2 BVG entsprechend angepasst.</p><p>Art. 3 Wiederunterstellung</p><p>Frauen, deren Vorsorgeverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG aufgelöst worden ist, können sich rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen. Bereits bezogene Leistungen müssen zurückerstattet und geschuldete Beiträge nachgezahlt werden. Artikel 66 Absatz 1 BVG ist sinngemäss anzuwenden.</p><p>Art. 4 Schlussbestimmungen</p><p>1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, längstens aber bis zum Inkraffttreten der 1. BVG-Revision.</p>
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge</p><p>vom ... 2001</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung (SR 101), nach Einsicht in den Bericht der Kommission vom 16. Januar 2001 (BBl 2001 ...) und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... (BBl 2001 ...),</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Weiterversicherung</p><p>Solange das gesetzliche Rentenalter der Frauen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) tiefer ist als das Rentenalter der Frauen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sind Frauen, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 BVG erfüllen, weiter in der beruflichen Vorsorge versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV erreicht haben.</p><p>Art. 2 Wirkungen</p><p>1 Für Frauen, die nach Artikel 1 weiterversichert werden, betragen die jährlichen Altersgutschriften 18 Prozent des koordinierten Lohnes.</p><p>2 Der Umwandlungssatz wird sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 2 BVG entsprechend angepasst.</p><p>Art. 3 Wiederunterstellung</p><p>Frauen, deren Vorsorgeverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG aufgelöst worden ist, können sich rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen. Bereits bezogene Leistungen müssen zurückerstattet und geschuldete Beiträge nachgezahlt werden. Artikel 66 Absatz 1 BVG ist sinngemäss anzuwenden.</p><p>Art. 4 Schlussbestimmungen</p><p>1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Es tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, längstens aber bis zum Inkraffttreten der 1. BVG-Revision.</p>
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