Freie Wahl des Namens der Kinder
- ShortId
-
01.402
- Id
-
20010402
- Updated
-
10.04.2024 09:23
- Language
-
de
- Title
-
Freie Wahl des Namens der Kinder
- AdditionalIndexing
-
28;Ehe- und Familienname;Konkubinat;Kindsrecht;Kind
- 1
-
- L05K0103010301, Ehe- und Familienname
- L04K01030504, Konkubinat
- L05K0107010205, Kind
- L04K01030106, Kindsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Sachverhalt ist einfach: Nora wurde am 31. Dezember 2000 geboren. Ihr Vater hat sie vor ihrer Geburt, am 22. Dezember 2000, rechtlich anerkannt. Bei dieser Gelegenheit wollten die Eltern ihr den Familiennamen des Vaters geben. Die kommunalen und kantonalen Behörden haben dies mit Hinweis auf das geltende Gesetz abgelehnt. Noras Eltern hatten am 22. Dezember 2000, zeitgleich mit dem Anerkennungsschein, einen Brief mit ihrem Gesuch bei der Gemeinde Meinier, wo sie wohnhaft sind, abgegeben. In diesem Brief legen sie die Gründe für ihr Gesuch dar. Hier eine Zusammenfassung: Pierre H. hat zwei Kinder aus einer früheren Ehe, die mehrere Tage pro Woche im Haushalt des neuen Paares leben. Diese Kinder tragen beide den Namen des Vaters. Als Zeichen der Zusammengehörigkeit der Familie und um zu verhindern, dass sich die Kinder ungleich behandelt fühlen, möchten Noras Eltern, dass alle drei Kinder den gleichen Familiennamen tragen. Für Noras Eltern ist es äusserst wichtig, dass die Geschwister eine wirkliche Familie bilden, und der Familienname stellt dafür ein notwendiges Element dar.</p><p>Für die Mutter des Kindes, Emmanuelle M., ist es absolut grundlegend, dass ihre Tochter nicht den Namen ihres Grossvaters mütterlicherseits trägt. In der Tat möchte sie aus psychologischen und kulturellen Gründen nicht, dass ihr eigener Vater, Roland M., ihrem Kind durch den Familiennnamen näher steht als sein wirklicher Vater, Pierre H.</p><p>Ausserdem hat Pierre H. zwei Pässe, den Schweizer Pass und den italienischen Pass. Nach italienischem Recht kann Nora den Namen ihres Vaters tragen, sofern sie den italienischen Pass besitzt. Dadurch entsteht ein Widerspruch zu ihrem Schweizer Pass.</p><p>Es scheint klar, dass die Realisierung des gemeinsamen Wunsches der Eltern durch das Gesetz behindert wird. Eine positive Antwort auf ihr Gesuch würde weder Nora noch die beiden anderen Kinder noch die Eltern benachteiligen. Demzufolge scheint es richtig, diesen Teil des Gesetzes so zu ändern, dass den Eltern ermöglicht wird, frei über den Familiennamen ihres Kindes zu entscheiden. Im Übrigen bestand diese Möglichkeit in der vorherigen Gesetzesfassung.</p>
- <p>Die vorliegende Parlamentarische Initiative verlangt, das Gesetz so zu ändern, dass Kinder, deren Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben, auf Wunsch der Eltern wieder den Familiennamen des Vaters tragen können.</p>
- Freie Wahl des Namens der Kinder
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Sachverhalt ist einfach: Nora wurde am 31. Dezember 2000 geboren. Ihr Vater hat sie vor ihrer Geburt, am 22. Dezember 2000, rechtlich anerkannt. Bei dieser Gelegenheit wollten die Eltern ihr den Familiennamen des Vaters geben. Die kommunalen und kantonalen Behörden haben dies mit Hinweis auf das geltende Gesetz abgelehnt. Noras Eltern hatten am 22. Dezember 2000, zeitgleich mit dem Anerkennungsschein, einen Brief mit ihrem Gesuch bei der Gemeinde Meinier, wo sie wohnhaft sind, abgegeben. In diesem Brief legen sie die Gründe für ihr Gesuch dar. Hier eine Zusammenfassung: Pierre H. hat zwei Kinder aus einer früheren Ehe, die mehrere Tage pro Woche im Haushalt des neuen Paares leben. Diese Kinder tragen beide den Namen des Vaters. Als Zeichen der Zusammengehörigkeit der Familie und um zu verhindern, dass sich die Kinder ungleich behandelt fühlen, möchten Noras Eltern, dass alle drei Kinder den gleichen Familiennamen tragen. Für Noras Eltern ist es äusserst wichtig, dass die Geschwister eine wirkliche Familie bilden, und der Familienname stellt dafür ein notwendiges Element dar.</p><p>Für die Mutter des Kindes, Emmanuelle M., ist es absolut grundlegend, dass ihre Tochter nicht den Namen ihres Grossvaters mütterlicherseits trägt. In der Tat möchte sie aus psychologischen und kulturellen Gründen nicht, dass ihr eigener Vater, Roland M., ihrem Kind durch den Familiennnamen näher steht als sein wirklicher Vater, Pierre H.</p><p>Ausserdem hat Pierre H. zwei Pässe, den Schweizer Pass und den italienischen Pass. Nach italienischem Recht kann Nora den Namen ihres Vaters tragen, sofern sie den italienischen Pass besitzt. Dadurch entsteht ein Widerspruch zu ihrem Schweizer Pass.</p><p>Es scheint klar, dass die Realisierung des gemeinsamen Wunsches der Eltern durch das Gesetz behindert wird. Eine positive Antwort auf ihr Gesuch würde weder Nora noch die beiden anderen Kinder noch die Eltern benachteiligen. Demzufolge scheint es richtig, diesen Teil des Gesetzes so zu ändern, dass den Eltern ermöglicht wird, frei über den Familiennamen ihres Kindes zu entscheiden. Im Übrigen bestand diese Möglichkeit in der vorherigen Gesetzesfassung.</p>
- <p>Die vorliegende Parlamentarische Initiative verlangt, das Gesetz so zu ändern, dass Kinder, deren Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft leben, auf Wunsch der Eltern wieder den Familiennamen des Vaters tragen können.</p>
- Freie Wahl des Namens der Kinder
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