Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Vollberechtigte Kantone

ShortId
01.403
Id
20010403
Updated
14.11.2025 06:58
Language
de
Title
Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Vollberechtigte Kantone
AdditionalIndexing
04;421;Ständerat;Gleichbehandlung;Basel-Land;Halbkanton;Basel-Stadt
1
  • L06K030101010302, Basel-Stadt
  • L06K030101010301, Basel-Land
  • L06K080305030201, Ständerat
  • L07K08070102010801, Halbkanton
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101), in Kraft seit dem 1. Januar 2000, geht vom Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbehandlung der Kantone aus. Dies kommt in Artikel 1 BV zum Ausdruck, wo die Kantone aufgelistet sind, welche die schweizerische Eidgenossenschaft bilden, oder in Artikel 141 Absatz 1 BV, wonach bei der Ergreifung eines fakultativen Referendums durch mindestens 8 Kantone alle 26 Kantone als ganze Stimme zählen. Die so genannten Halbkantone sind nicht mehr, wie in der alten Verfassung, mit ihrem Pendant zu je einem Kanton zusammengefasst, sondern erscheinen als selbstständige Kantone. Die neue Verfassung kennt den Begriff "Halbkanton" nicht mehr, sondern behandelt alle Kantone gleich, allerdings mit der einschneidenden Einschränkung bei der Wahl in den Ständerat (Art. 150 Abs. 2 BV) und bei der Gewichtung der Standesstimmen (Art. 142 Abs. 4 BV).</p><p>Paragraph 1 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100; RS 131.222.2) bestimmt, dass die Behörden des Kantons darauf hinwirken sollen, dass der Kanton "zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird". Im Kanton Basel-Stadt wird die Verfassung zurzeit total revidiert. Es ist noch offen, was mit dem bisherigen Paragraphen 58 der Kantonsverfassung (SGS 111.100; RS 131.222.1), welcher die Wiedervereinigung der beiden Basel postuliert, passieren wird. Unabhängig davon verfolgen heute die beiden Basel das Ziel der Aufwertung zu gleichberechtigten Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. </p><p>Die Aufwertung der beiden Basel zu vollwertigen Kantonen war in den eidgenössischen Räten wiederholt traktandiert, zuletzt vor sechs Jahren (Parlamentarische Initiative Gysin Hans-Rudolf 92.444, "Vollkanton Basel-Landschaft"). Die Ausgangslage ist seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung mit ihrem verstärkten Bekenntnis zur Gleichbehandlung aller Kantone eine neue. Nach wie vor sind zwei Kantone mit rund 400 000 Einwohnern benachteiligt. Sie sind nicht nur bevölkerungsstark, sondern gehören zu einer wirtschaftlich bedeutenden Region, die mit ihren Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs massgebend zum Wohlstand der Schweiz und vieler anderer Kantone beiträgt. Mit ihrem Bildungsangebot (Universität, Fachhochschule und anderem mehr) sind sie zudem zu einem guten Teil verantwortlich für die Ausbildung des akademischen Nachwuchses und des Nachwuchses insgesamt. Es gibt keine Gründe, die beiden Basel nicht gleich wie die übrigen Kantone zu behandeln. Schliesslich trifft zu, was die Staatspolitische Kommission schon vor sechs Jahren festgehalten hat: Die Gleichstellung der beiden Basel mit den anderen Kantonen stelle keine Gefährdung des föderalistischen Gleichgewichts der Schweiz dar, und "Die beiden Basel gehören zwar zur Deutschschweiz; in politischer und kultureller Hinsicht verbindet sie aber manches mit der Westschweiz. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass die Romandie durch die Schaffung des Kantons Jura im Jahre 1979 eine zusätzliche Standesstimme und zwei zusätzliche Sitze im Ständerat erhalten hat." (AB 1995 N 331).</p><p>Festzuhalten ist abschliessend auch Folgendes: Eine grundsätzliche Diskussion über die Gebietsaufteilung der Schweiz ist in weiter Ferne, wie die Diskussion über die Parlamentarische Initiative 99.447, "Mehr Demokratie mit weniger Kantonen", zeigte. Die Frage der Aufwertung der beiden Basel hat damit nichts zu tun. Auf alle Fälle kann die Baselbieter und die Basler Bevölkerung nicht auf die Beantwortung dieser Fragen vertröstet werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Artikel 150 Absatz 1 BV ist dahingehend abzuändern, dass der Ständerat aus 48 Abgeordneten der Kantone besteht.</p><p>Artikel 150 Absatz 2 BV ist dahingehend abzuändern, dass auch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zwei Abgeordnete in den Ständerat wählen.</p><p>Artikel 142 Absatz 4 BV ist dahingehend abzuändern, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht mehr erwähnt sind.</p>
  • Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Vollberechtigte Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 (SR 101), in Kraft seit dem 1. Januar 2000, geht vom Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbehandlung der Kantone aus. Dies kommt in Artikel 1 BV zum Ausdruck, wo die Kantone aufgelistet sind, welche die schweizerische Eidgenossenschaft bilden, oder in Artikel 141 Absatz 1 BV, wonach bei der Ergreifung eines fakultativen Referendums durch mindestens 8 Kantone alle 26 Kantone als ganze Stimme zählen. Die so genannten Halbkantone sind nicht mehr, wie in der alten Verfassung, mit ihrem Pendant zu je einem Kanton zusammengefasst, sondern erscheinen als selbstständige Kantone. Die neue Verfassung kennt den Begriff "Halbkanton" nicht mehr, sondern behandelt alle Kantone gleich, allerdings mit der einschneidenden Einschränkung bei der Wahl in den Ständerat (Art. 150 Abs. 2 BV) und bei der Gewichtung der Standesstimmen (Art. 142 Abs. 4 BV).</p><p>Paragraph 1 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100; RS 131.222.2) bestimmt, dass die Behörden des Kantons darauf hinwirken sollen, dass der Kanton "zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Ständerates wird". Im Kanton Basel-Stadt wird die Verfassung zurzeit total revidiert. Es ist noch offen, was mit dem bisherigen Paragraphen 58 der Kantonsverfassung (SGS 111.100; RS 131.222.1), welcher die Wiedervereinigung der beiden Basel postuliert, passieren wird. Unabhängig davon verfolgen heute die beiden Basel das Ziel der Aufwertung zu gleichberechtigten Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. </p><p>Die Aufwertung der beiden Basel zu vollwertigen Kantonen war in den eidgenössischen Räten wiederholt traktandiert, zuletzt vor sechs Jahren (Parlamentarische Initiative Gysin Hans-Rudolf 92.444, "Vollkanton Basel-Landschaft"). Die Ausgangslage ist seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung mit ihrem verstärkten Bekenntnis zur Gleichbehandlung aller Kantone eine neue. Nach wie vor sind zwei Kantone mit rund 400 000 Einwohnern benachteiligt. Sie sind nicht nur bevölkerungsstark, sondern gehören zu einer wirtschaftlich bedeutenden Region, die mit ihren Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs massgebend zum Wohlstand der Schweiz und vieler anderer Kantone beiträgt. Mit ihrem Bildungsangebot (Universität, Fachhochschule und anderem mehr) sind sie zudem zu einem guten Teil verantwortlich für die Ausbildung des akademischen Nachwuchses und des Nachwuchses insgesamt. Es gibt keine Gründe, die beiden Basel nicht gleich wie die übrigen Kantone zu behandeln. Schliesslich trifft zu, was die Staatspolitische Kommission schon vor sechs Jahren festgehalten hat: Die Gleichstellung der beiden Basel mit den anderen Kantonen stelle keine Gefährdung des föderalistischen Gleichgewichts der Schweiz dar, und "Die beiden Basel gehören zwar zur Deutschschweiz; in politischer und kultureller Hinsicht verbindet sie aber manches mit der Westschweiz. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass die Romandie durch die Schaffung des Kantons Jura im Jahre 1979 eine zusätzliche Standesstimme und zwei zusätzliche Sitze im Ständerat erhalten hat." (AB 1995 N 331).</p><p>Festzuhalten ist abschliessend auch Folgendes: Eine grundsätzliche Diskussion über die Gebietsaufteilung der Schweiz ist in weiter Ferne, wie die Diskussion über die Parlamentarische Initiative 99.447, "Mehr Demokratie mit weniger Kantonen", zeigte. Die Frage der Aufwertung der beiden Basel hat damit nichts zu tun. Auf alle Fälle kann die Baselbieter und die Basler Bevölkerung nicht auf die Beantwortung dieser Fragen vertröstet werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Artikel 150 Absatz 1 BV ist dahingehend abzuändern, dass der Ständerat aus 48 Abgeordneten der Kantone besteht.</p><p>Artikel 150 Absatz 2 BV ist dahingehend abzuändern, dass auch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zwei Abgeordnete in den Ständerat wählen.</p><p>Artikel 142 Absatz 4 BV ist dahingehend abzuändern, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht mehr erwähnt sind.</p>
    • Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Vollberechtigte Kantone

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