Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
- ShortId
-
01.408
- Id
-
20010408
- Updated
-
10.02.2026 21:15
- Language
-
de
- Title
-
Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
- AdditionalIndexing
-
12;Eherecht;Ehescheidung;Auslegung des Rechts
- 1
-
- L05K0103010302, Eherecht
- L05K0103010303, Ehescheidung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das seit dem 1. Januar 2000 geltende neue Scheidungsrecht ermöglicht die einverständliche Scheidung auf gemeinsames Begehren der Ehegatten. Damit wollte der Gesetzgeber einen vereinfachten Scheidungsprozess ermöglichen. Das neue Recht kann sich aber auch gegenteilig auswirken. Im Streitfall, d. h., wenn ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist, wird die Ehe erst geschieden, wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben, es sei denn, es können "schwerwiegende Gründe" geltend gemacht werden. An die "schwerwiegenden Gründe" werden laut jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtes "übertrieben unerbittliche" Anforderungen gestellt. Sind sie nicht erfüllt, bleibt es bei einer mindestens vierjährigen Trennungszeit. Konkret bedeutet dies - verglichen zum alten Recht - eine Erschwerung, die sich stossend auswirken kann. Das Bundesgericht hat darum in einem Entscheid vom 8. Februar 2001 das neue Recht als korrekturbedürftig bezeichnet und den kantonalen Gerichten einen grösseren Ermessensspielraum bei der Beurteilung eingeräumt. Das Bundesgericht verkannte zwar nicht, dass der Gesetzgeber bewusst hohe Hürden bezüglich Unzumutbarkeit errichtet hat, kam aber auch zum Schluss, dass es dieses gesetzgebungspolitische Ziel allein nicht rechtfertigen könne, übertrieben hohe Anforderungen zu stellen und Ehegatten zu zwingen, in einer längst nicht mehr gelebten Ehe während vier Jahren auszuharren.</p><p>Im Sinne dieser neuen Rechtsprechung, die ein Korrektiv mit ungewissen Folgen für das revidierte Recht bedeutet, ist eine Anpassung des materiellen Rechtes aus Gründen der einheitlichen Rechtsprechung und Rechtssicherheit angezeigt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die in den Artikeln 114 und 115 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Trennungsfristen von vier Jahren sind auf zwei Jahre zu verkürzen.</p>
- Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das seit dem 1. Januar 2000 geltende neue Scheidungsrecht ermöglicht die einverständliche Scheidung auf gemeinsames Begehren der Ehegatten. Damit wollte der Gesetzgeber einen vereinfachten Scheidungsprozess ermöglichen. Das neue Recht kann sich aber auch gegenteilig auswirken. Im Streitfall, d. h., wenn ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist, wird die Ehe erst geschieden, wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben, es sei denn, es können "schwerwiegende Gründe" geltend gemacht werden. An die "schwerwiegenden Gründe" werden laut jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtes "übertrieben unerbittliche" Anforderungen gestellt. Sind sie nicht erfüllt, bleibt es bei einer mindestens vierjährigen Trennungszeit. Konkret bedeutet dies - verglichen zum alten Recht - eine Erschwerung, die sich stossend auswirken kann. Das Bundesgericht hat darum in einem Entscheid vom 8. Februar 2001 das neue Recht als korrekturbedürftig bezeichnet und den kantonalen Gerichten einen grösseren Ermessensspielraum bei der Beurteilung eingeräumt. Das Bundesgericht verkannte zwar nicht, dass der Gesetzgeber bewusst hohe Hürden bezüglich Unzumutbarkeit errichtet hat, kam aber auch zum Schluss, dass es dieses gesetzgebungspolitische Ziel allein nicht rechtfertigen könne, übertrieben hohe Anforderungen zu stellen und Ehegatten zu zwingen, in einer längst nicht mehr gelebten Ehe während vier Jahren auszuharren.</p><p>Im Sinne dieser neuen Rechtsprechung, die ein Korrektiv mit ungewissen Folgen für das revidierte Recht bedeutet, ist eine Anpassung des materiellen Rechtes aus Gründen der einheitlichen Rechtsprechung und Rechtssicherheit angezeigt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die in den Artikeln 114 und 115 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Trennungsfristen von vier Jahren sind auf zwei Jahre zu verkürzen.</p>
- Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Das seit dem 1. Januar 2000 geltende neue Scheidungsrecht ermöglicht die einverständliche Scheidung auf gemeinsames Begehren der Ehegatten. Damit wollte der Gesetzgeber einen vereinfachten Scheidungsprozess ermöglichen. Das neue Recht kann sich aber auch gegenteilig auswirken. Im Streitfall, d. h., wenn ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist, wird die Ehe erst geschieden, wenn die Ehegatten mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben, es sei denn, es können "schwerwiegende Gründe" geltend gemacht werden. An die "schwerwiegenden Gründe" werden laut jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtes "übertrieben unerbittliche" Anforderungen gestellt. Sind sie nicht erfüllt, bleibt es bei einer mindestens vierjährigen Trennungszeit. Konkret bedeutet dies - verglichen zum alten Recht - eine Erschwerung, die sich stossend auswirken kann. Das Bundesgericht hat darum in einem Entscheid vom 8. Februar 2001 das neue Recht als korrekturbedürftig bezeichnet und den kantonalen Gerichten einen grösseren Ermessensspielraum bei der Beurteilung eingeräumt. Das Bundesgericht verkannte zwar nicht, dass der Gesetzgeber bewusst hohe Hürden bezüglich Unzumutbarkeit errichtet hat, kam aber auch zum Schluss, dass es dieses gesetzgebungspolitische Ziel allein nicht rechtfertigen könne, übertrieben hohe Anforderungen zu stellen und Ehegatten zu zwingen, in einer längst nicht mehr gelebten Ehe während vier Jahren auszuharren.</p><p>Im Sinne dieser neuen Rechtsprechung, die ein Korrektiv mit ungewissen Folgen für das revidierte Recht bedeutet, ist eine Anpassung des materiellen Rechtes aus Gründen der einheitlichen Rechtsprechung und Rechtssicherheit angezeigt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die in den Artikeln 114 und 115 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Trennungsfristen von vier Jahren sind auf zwei Jahre zu verkürzen.</p>
- Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten
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