Wissenschaftliche Forschung. Platz der Geisteswissenschaften
- ShortId
-
01.410
- Id
-
20010410
- Updated
-
10.04.2024 16:57
- Language
-
de
- Title
-
Wissenschaftliche Forschung. Platz der Geisteswissenschaften
- AdditionalIndexing
-
36;Naturwissenschaften und angewandte Wissenschaften;Sozialwissenschaften;Forschungsförderung;Geisteswissenschaften
- 1
-
- L04K16020204, Forschungsförderung
- L03K160301, Sozialwissenschaften
- L02K1603, Geisteswissenschaften
- L02K1601, Naturwissenschaften und angewandte Wissenschaften
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Geisteswissenschaften sind kürzlich, anlässlich der Vergabe der nationalen Forschungsschwerpunkte, infrage gestellt worden. Es wurde daraufhin von vielen Seiten, unter anderem auch seitens der liberalen Fraktion, hervorgehoben, welch grundlegende Bedeutung den Geisteswissenschaften zukommt, was die Einbindung des Ensembles der anderen Wissenschaften in die Gesellschaft, in eine nachhaltige Entwicklung einer verantwortungsbewussten Menschheit und in die Zukunft von Kultur und Zivilisation betrifft.</p><p>In der Schweiz aber erfahren die Geisteswissenschaften zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die entsprechende Anerkennung und Unterstützung. Es scheint, als seien diese Anerkennung und Unterstützung - ob vom Bundesrat, vom Parlament oder von den Fachleuten - im Fall der Geisteswissenschaften schwerer zu erlangen als bei den Naturwissenschaften oder technischen Wissenschaften. Zur Förderung des Bewusstseins, dass die Geisteswissenschaften unbedingt der Unterstützung bedürfen, scheint es mir wichtig, Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Forschung so zu ändern, dass klar zum Ausdruck kommt, dass das Ziel dieses Gesetzes die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung in allen Bereichen, namentlich in den Geisteswissenschaften, ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Forschung (FG) wird wie folgt geändert:</p><p>1. Kapitel </p><p>1. Abschnitt: Zweck und Grundsätze </p><p>Art. 1 Bst. a </p><p>Mit diesem Gesetz will der Bund die wissenschaftliche Forschung, namentlich in den Geisteswissenschaften, den Naturwissenschaften und den technischen Wissenschaften, fördern und die Auswertung ihrer Ergebnisse unterstützen.</p>
- Wissenschaftliche Forschung. Platz der Geisteswissenschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Geisteswissenschaften sind kürzlich, anlässlich der Vergabe der nationalen Forschungsschwerpunkte, infrage gestellt worden. Es wurde daraufhin von vielen Seiten, unter anderem auch seitens der liberalen Fraktion, hervorgehoben, welch grundlegende Bedeutung den Geisteswissenschaften zukommt, was die Einbindung des Ensembles der anderen Wissenschaften in die Gesellschaft, in eine nachhaltige Entwicklung einer verantwortungsbewussten Menschheit und in die Zukunft von Kultur und Zivilisation betrifft.</p><p>In der Schweiz aber erfahren die Geisteswissenschaften zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die entsprechende Anerkennung und Unterstützung. Es scheint, als seien diese Anerkennung und Unterstützung - ob vom Bundesrat, vom Parlament oder von den Fachleuten - im Fall der Geisteswissenschaften schwerer zu erlangen als bei den Naturwissenschaften oder technischen Wissenschaften. Zur Förderung des Bewusstseins, dass die Geisteswissenschaften unbedingt der Unterstützung bedürfen, scheint es mir wichtig, Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Forschung so zu ändern, dass klar zum Ausdruck kommt, dass das Ziel dieses Gesetzes die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung in allen Bereichen, namentlich in den Geisteswissenschaften, ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Forschung (FG) wird wie folgt geändert:</p><p>1. Kapitel </p><p>1. Abschnitt: Zweck und Grundsätze </p><p>Art. 1 Bst. a </p><p>Mit diesem Gesetz will der Bund die wissenschaftliche Forschung, namentlich in den Geisteswissenschaften, den Naturwissenschaften und den technischen Wissenschaften, fördern und die Auswertung ihrer Ergebnisse unterstützen.</p>
- Wissenschaftliche Forschung. Platz der Geisteswissenschaften
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