Wählbarkeit in Verwaltungsräte

ShortId
01.412
Id
20010412
Updated
10.04.2024 16:59
Language
de
Title
Wählbarkeit in Verwaltungsräte
AdditionalIndexing
15;passives Wahlrecht;Aktiengesellschaft;Unternehmensleitung;Wahlvoraussetzungen;Schuldbetreibung;Verwaltungsrat;Konkurs
1
  • L05K0703040105, Verwaltungsrat
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L06K110403010202, Konkurs
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
  • L06K050201010102, passives Wahlrecht
  • L04K08010311, Wahlvoraussetzungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach geltendem Recht können Personen, die einen abenteuerlichen Umgang mit Geld haben oder dazu schlicht unfähig sind, problemlos zum Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gehören.</p><p>Die Folgen liegen auf der Hand: grosse Finanzprobleme oder gar der Konkurs der betreffenden Aktiengesellschaft.</p><p>Es gibt heute keine Mittel, die es erlauben würden, einer Schädigung der Gläubiger (Steuerbehörden, Sozialversicherungen, Gewerbe, Unternehmen usw.) vorzubeugen und sie zu verhindern.</p><p>Deshalb ist es gerechtfertigt, dass Personen, die nicht genügend vertrauenswürdig sind, nicht in einen Verwaltungsrat gewählt werden dürfen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, im Obligationenrecht einen neuen Artikel 708bis einzufügen, in dem festgelegt wird, dass Personen, die wegen Konkurs- oder Betreibungsverbrechen oder -vergehen (Art. 163-171 StGB) verurteilt worden sind, nicht in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gewählt werden können.</p>
  • Wählbarkeit in Verwaltungsräte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Recht können Personen, die einen abenteuerlichen Umgang mit Geld haben oder dazu schlicht unfähig sind, problemlos zum Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gehören.</p><p>Die Folgen liegen auf der Hand: grosse Finanzprobleme oder gar der Konkurs der betreffenden Aktiengesellschaft.</p><p>Es gibt heute keine Mittel, die es erlauben würden, einer Schädigung der Gläubiger (Steuerbehörden, Sozialversicherungen, Gewerbe, Unternehmen usw.) vorzubeugen und sie zu verhindern.</p><p>Deshalb ist es gerechtfertigt, dass Personen, die nicht genügend vertrauenswürdig sind, nicht in einen Verwaltungsrat gewählt werden dürfen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, im Obligationenrecht einen neuen Artikel 708bis einzufügen, in dem festgelegt wird, dass Personen, die wegen Konkurs- oder Betreibungsverbrechen oder -vergehen (Art. 163-171 StGB) verurteilt worden sind, nicht in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gewählt werden können.</p>
    • Wählbarkeit in Verwaltungsräte

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