Mängelanzeige innerhalb vorgegebener Frist

ShortId
01.413
Id
20010413
Updated
10.04.2024 08:34
Language
de
Title
Mängelanzeige innerhalb vorgegebener Frist
AdditionalIndexing
15;Rechtsschutz;mangelhaftes Produkt;Kauf;Vertrag des Privatrechts
1
  • L05K0701010203, Kauf
  • L06K070601030601, mangelhaftes Produkt
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer aufgrund eines Kaufvertrags oder bei der Vergabe eines Beschaffungsauftrags den Zustand der beschafften Ware zwingend prüfen muss, hat allfällige Mängel unverzüglich zu melden.</p><p>Das Gesetz legt keine präzise Frist fest, innerhalb welcher der Erwerber oder die Auftraggeberin die Gegenpartei über allfällige Mängel in Kenntnis setzen muss.</p><p>Artikel 201 OR sagt "unverzüglich", während Artikel 367 OR die Frist mit "sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist" umschreibt.</p><p>Damit ist die Frist nicht klar umschrieben, was bei den Betroffenen Unsicherheit hervorruft und den Zivilgerichten, welche die entsprechenden Streitigkeiten beurteilen müssen, Arbeit verursacht. Es ist unbestreitbar: Eine präzise Angabe fehlt. </p><p>Lehre und Rechtsprechung legen Regeln fest, wonach Mängel unverzüglich gemeldet werden müssen; gleichzeitig bieten sie aber keine Auslegungen der fraglichen Bestimmungen, die dem Wunsch nach mehr Sicherheit der Erwerberinnen und Erwerber oder der Auftraggeberin entsprechen würden.</p><p>In der Praxis wird tatsächlich oft nicht erkannt, wie wichtig es ist, Mängel sofort zu melden. Dies mit dem Risiko, dass der Anspruch erlischt. Dazu kommt es, weil das Vertragsverhältnis sich nicht auf einfache und klare Gesetzesbestimmungen stützt. Zudem können wir vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass alle Käuferinnen und Käufer oder jede Bauherrschaft die Rechtsprechung und die Lehre kennen. </p><p>Deshalb wäre es überaus nützlich, in die Artikel 201 und 367 OR eine Frist von maximal acht Tagen aufzunehmen, während der Mängel schriftlich gerügt werden können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Artikel 201 und 367 des Obligationenrechtes (OR) so zu ändern, dass eine Frist von acht Tagen eingeführt wird, während der Mängel einer gekauften oder gelieferten Ware schriftlich gerügt werden können.</p>
  • Mängelanzeige innerhalb vorgegebener Frist
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer aufgrund eines Kaufvertrags oder bei der Vergabe eines Beschaffungsauftrags den Zustand der beschafften Ware zwingend prüfen muss, hat allfällige Mängel unverzüglich zu melden.</p><p>Das Gesetz legt keine präzise Frist fest, innerhalb welcher der Erwerber oder die Auftraggeberin die Gegenpartei über allfällige Mängel in Kenntnis setzen muss.</p><p>Artikel 201 OR sagt "unverzüglich", während Artikel 367 OR die Frist mit "sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist" umschreibt.</p><p>Damit ist die Frist nicht klar umschrieben, was bei den Betroffenen Unsicherheit hervorruft und den Zivilgerichten, welche die entsprechenden Streitigkeiten beurteilen müssen, Arbeit verursacht. Es ist unbestreitbar: Eine präzise Angabe fehlt. </p><p>Lehre und Rechtsprechung legen Regeln fest, wonach Mängel unverzüglich gemeldet werden müssen; gleichzeitig bieten sie aber keine Auslegungen der fraglichen Bestimmungen, die dem Wunsch nach mehr Sicherheit der Erwerberinnen und Erwerber oder der Auftraggeberin entsprechen würden.</p><p>In der Praxis wird tatsächlich oft nicht erkannt, wie wichtig es ist, Mängel sofort zu melden. Dies mit dem Risiko, dass der Anspruch erlischt. Dazu kommt es, weil das Vertragsverhältnis sich nicht auf einfache und klare Gesetzesbestimmungen stützt. Zudem können wir vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass alle Käuferinnen und Käufer oder jede Bauherrschaft die Rechtsprechung und die Lehre kennen. </p><p>Deshalb wäre es überaus nützlich, in die Artikel 201 und 367 OR eine Frist von maximal acht Tagen aufzunehmen, während der Mängel schriftlich gerügt werden können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Artikel 201 und 367 des Obligationenrechtes (OR) so zu ändern, dass eine Frist von acht Tagen eingeführt wird, während der Mängel einer gekauften oder gelieferten Ware schriftlich gerügt werden können.</p>
    • Mängelanzeige innerhalb vorgegebener Frist

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