Änderung des Obligationenrechtes. Regelung der Überstunden

ShortId
01.414
Id
20010414
Updated
10.04.2024 16:55
Language
de
Title
Änderung des Obligationenrechtes. Regelung der Überstunden
AdditionalIndexing
15;bezahlter Urlaub;Überstunde;Gehaltsprämie
1
  • L06K070205030210, Überstunde
  • L05K0702010102, Gehaltsprämie
  • L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Studien zeigen, dass immer mehr Überstunden geleistet werden müssen und dass diese gleichzeitig immer weniger mit dem ursprünglich vorgesehenen Zuschlag entschädigt werden. Zuschlagsfreie Überstunden sind billiger als normale Arbeitsstunden, was einen ökonomisch und sozialpolitisch falschen Anreiz zur Anordnung von Überstunden schafft.</p><p>Soweit Überstunden nicht durch Freizeit kompensiert werden, ist der Geldzuschlag angemessen zu erhöhen und wieder für verbindlich zu erklären. Bezüglich der Höhe des Zuschlages (35 Prozent) folgt die Initiative der Motion Epiney/Heim 98.3118, "Begrenzung der Überstunden", die im Jahr 2000 ohne materielle Behandlung abgeschrieben wurde.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 321c OR</p><p>Titel</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 1</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 2</p><p>Überstunden sind in der Regel innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit mit einem Zeitzuschlag von mindestens 25 Prozent auszugleichen.</p><p>Abs. 3</p><p>Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens 35 Prozent bemisst.</p><p>Abs. 4 </p><p>Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen gelten Arbeitsstunden, die das vereinbarte Pensum pro Woche um mehr als vier Stunden überschreiten, als Überstunden.</p><p>Art. 362 Abs. 1 OR</p><p>....</p><p>Artikel 321c Absätze 2-4 ....</p>
  • Änderung des Obligationenrechtes. Regelung der Überstunden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Studien zeigen, dass immer mehr Überstunden geleistet werden müssen und dass diese gleichzeitig immer weniger mit dem ursprünglich vorgesehenen Zuschlag entschädigt werden. Zuschlagsfreie Überstunden sind billiger als normale Arbeitsstunden, was einen ökonomisch und sozialpolitisch falschen Anreiz zur Anordnung von Überstunden schafft.</p><p>Soweit Überstunden nicht durch Freizeit kompensiert werden, ist der Geldzuschlag angemessen zu erhöhen und wieder für verbindlich zu erklären. Bezüglich der Höhe des Zuschlages (35 Prozent) folgt die Initiative der Motion Epiney/Heim 98.3118, "Begrenzung der Überstunden", die im Jahr 2000 ohne materielle Behandlung abgeschrieben wurde.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Art. 321c OR</p><p>Titel</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 1</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 2</p><p>Überstunden sind in der Regel innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit mit einem Zeitzuschlag von mindestens 25 Prozent auszugleichen.</p><p>Abs. 3</p><p>Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens 35 Prozent bemisst.</p><p>Abs. 4 </p><p>Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen gelten Arbeitsstunden, die das vereinbarte Pensum pro Woche um mehr als vier Stunden überschreiten, als Überstunden.</p><p>Art. 362 Abs. 1 OR</p><p>....</p><p>Artikel 321c Absätze 2-4 ....</p>
    • Änderung des Obligationenrechtes. Regelung der Überstunden

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