Parteirechte für das Bundesamt für Raumentwicklung auch im kantonalen Verfahren

ShortId
01.417
Id
20010417
Updated
10.04.2024 13:34
Language
de
Title
Parteirechte für das Bundesamt für Raumentwicklung auch im kantonalen Verfahren
AdditionalIndexing
2846;12;Rechtsschutz;Verfahrensrecht;Raumplanung;kantonales Recht;Bundesamt für Raumentwicklung
1
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K08040703, Bundesamt für Raumentwicklung
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Fall Ulmberg in Ermatingen hat sich gezeigt, dass eine Rechtsunsicherheit darüber besteht, ob dem ARE schon im kantonalen Raumplanungsverfahren die notwendigen Rechtsmittel zur Wahrung der öffentlichen Interessen zustehen. Die Frage ist - anders als zum Beispiel im Umweltschutzgesetz (Behördenbeschwerde nach Artikel 56 USG) - weder in Artikel 34 RPG noch in Artikel 27 RPV explizit geregelt. Damit ist das ARE darauf angewiesen, dass Private oder Umweltschutzorganisationen im kantonalen Verfahren öffentliche Interessen wahren, während dem ARE die Hände gebunden sind. Werden keine Rechtsmittel im kantonalen Verfahren ergriffen, werden sie vielleicht sogar unter fragwürdigen Begleitumständen zurückgezogen, so ist das ARE aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen ausserstande, für das Raumplanungsrecht entscheidende öffentliche Interessen angemessen zu wahren. Diese Rechtsunsicherheit ist zu beseitigen und eine präzise Regelung entweder im Gesetz oder in der Verordnung vorzusehen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 34 des Raumplanungsgesetzes (RPG) bzw. Artikel 27 Absatz 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) sei in Analogie zur Behördenbeschwerde beim Umweltschutzgesetz (Artikel 56 USG) so zu ergänzen, dass das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schon im kantonalen Verfahren durch Einreichung geeigneter Rechtsmittel die öffentlichen Interessen wahren kann und Parteistellung hat.</p>
  • Parteirechte für das Bundesamt für Raumentwicklung auch im kantonalen Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Fall Ulmberg in Ermatingen hat sich gezeigt, dass eine Rechtsunsicherheit darüber besteht, ob dem ARE schon im kantonalen Raumplanungsverfahren die notwendigen Rechtsmittel zur Wahrung der öffentlichen Interessen zustehen. Die Frage ist - anders als zum Beispiel im Umweltschutzgesetz (Behördenbeschwerde nach Artikel 56 USG) - weder in Artikel 34 RPG noch in Artikel 27 RPV explizit geregelt. Damit ist das ARE darauf angewiesen, dass Private oder Umweltschutzorganisationen im kantonalen Verfahren öffentliche Interessen wahren, während dem ARE die Hände gebunden sind. Werden keine Rechtsmittel im kantonalen Verfahren ergriffen, werden sie vielleicht sogar unter fragwürdigen Begleitumständen zurückgezogen, so ist das ARE aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen ausserstande, für das Raumplanungsrecht entscheidende öffentliche Interessen angemessen zu wahren. Diese Rechtsunsicherheit ist zu beseitigen und eine präzise Regelung entweder im Gesetz oder in der Verordnung vorzusehen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 34 des Raumplanungsgesetzes (RPG) bzw. Artikel 27 Absatz 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) sei in Analogie zur Behördenbeschwerde beim Umweltschutzgesetz (Artikel 56 USG) so zu ergänzen, dass das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schon im kantonalen Verfahren durch Einreichung geeigneter Rechtsmittel die öffentlichen Interessen wahren kann und Parteistellung hat.</p>
    • Parteirechte für das Bundesamt für Raumentwicklung auch im kantonalen Verfahren

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