Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
- ShortId
-
01.418
- Id
-
20010418
- Updated
-
10.02.2026 20:14
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
- AdditionalIndexing
-
32;24;Steuerbefreiung;berufliche Umschulung;Steuerabzug;Weiterbildung;Prüfung;Mehrwertsteuer;Unterrichtswesen (allgemein)
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L02K1302, Unterrichtswesen (allgemein)
- L04K13030203, Weiterbildung
- L05K0702030304, berufliche Umschulung
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K13010103, Prüfung
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWStG)</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) wird wie folgt geändert: </p><p>Art. 18 Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>1. ....</p><p>11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:</p><p>a. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts,</p><p>b. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird,</p><p>c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,</p><p>d. Umsätze der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a bis c erbringt, an diese Einrichtung,</p><p>e. Organisationsdienstleistungen an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, welche von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a bis c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;</p><p>12. ....</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWStG)</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) wird wie folgt geändert: </p><p>Art. 18 Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>1. ....</p><p>11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:</p><p>a. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts,</p><p>b. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird,</p><p>c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,</p><p>d. Umsätze der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a bis c erbringt, an diese Einrichtung,</p><p>e. Organisationsdienstleistungen an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, welche von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a bis c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;</p><p>12. ....</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWStG)</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) wird wie folgt geändert: </p><p>Art. 18 Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>1. ....</p><p>11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:</p><p>a. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts,</p><p>b. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird,</p><p>c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,</p><p>d. Umsätze der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a bis c erbringt, an diese Einrichtung,</p><p>e. Organisationsdienstleistungen an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, welche von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a bis c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;</p><p>12. ....</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
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