Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung

ShortId
01.418
Id
20010418
Updated
10.02.2026 20:14
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
AdditionalIndexing
32;24;Steuerbefreiung;berufliche Umschulung;Steuerabzug;Weiterbildung;Prüfung;Mehrwertsteuer;Unterrichtswesen (allgemein)
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L02K1302, Unterrichtswesen (allgemein)
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L05K0702030304, berufliche Umschulung
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K13010103, Prüfung
  • L04K11070304, Steuerabzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWStG)</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) wird wie folgt geändert: </p><p>Art. 18 Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>1. ....</p><p>11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:</p><p>a. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts,</p><p>b. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird,</p><p>c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,</p><p>d. Umsätze der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a bis c erbringt, an diese Einrichtung,</p><p>e. Organisationsdienstleistungen an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, welche von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a bis c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;</p><p>12. ....</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
  • Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWStG)</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) wird wie folgt geändert: </p><p>Art. 18 Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>1. ....</p><p>11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:</p><p>a. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts,</p><p>b. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird,</p><p>c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,</p><p>d. Umsätze der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a bis c erbringt, an diese Einrichtung,</p><p>e. Organisationsdienstleistungen an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, welche von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a bis c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;</p><p>12. ....</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
    • Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWStG)</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 2001 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) wird wie folgt geändert: </p><p>Art. 18 Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>1. ....</p><p>11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:</p><p>a. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts,</p><p>b. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird,</p><p>c. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,</p><p>d. Umsätze der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a bis c erbringt, an diese Einrichtung,</p><p>e. Organisationsdienstleistungen an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, welche von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a bis c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;</p><p>12. ....</p><p>II</p><p>1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
    • Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung

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