Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Aufhebung der Teilziele
- ShortId
-
01.420
- Id
-
20010420
- Updated
-
10.04.2024 17:41
- Language
-
de
- Title
-
Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Aufhebung der Teilziele
- AdditionalIndexing
-
52;66;Kohlendioxid;Reduktion;Brennstoff;CO2-Abgabe;Gesetz;Treibstoff
- 1
-
- L05K1701010502, CO2-Abgabe
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K17010201, Brennstoff
- L05K1704010101, Treibstoff
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L04K08020224, Reduktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Reduktionsziel für die CO2-Emissionen, wie es in der geltenden Fassung von Artikel 2 Absatz 2 des CO2-Gesetzes definiert ist, teilt sich in zwei Teilziele auf - eines für die Brennstoffe (minus 15 Prozent) und eines für die Treibstoffe (minus 8 Prozent). Diese Aufteilung ist nicht angebracht. Relevant sind ausschliesslich die Gesamtemissionen. Für das Klima spielt es keine Rolle, ob CO2 durch Nutzung von Brennstoffen oder von Treibstoffen emittiert wird. Die Emissionen sollen dort verhindert werden, wo aus volkswirtschaftlicher Sicht die geringsten Kosten anfallen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) festgelegte Aufteilung des Reduktionsziels für CO2 in Brenn- und Treibstoffe ist aufzuheben.</p>
- Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Aufhebung der Teilziele
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Reduktionsziel für die CO2-Emissionen, wie es in der geltenden Fassung von Artikel 2 Absatz 2 des CO2-Gesetzes definiert ist, teilt sich in zwei Teilziele auf - eines für die Brennstoffe (minus 15 Prozent) und eines für die Treibstoffe (minus 8 Prozent). Diese Aufteilung ist nicht angebracht. Relevant sind ausschliesslich die Gesamtemissionen. Für das Klima spielt es keine Rolle, ob CO2 durch Nutzung von Brennstoffen oder von Treibstoffen emittiert wird. Die Emissionen sollen dort verhindert werden, wo aus volkswirtschaftlicher Sicht die geringsten Kosten anfallen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) festgelegte Aufteilung des Reduktionsziels für CO2 in Brenn- und Treibstoffe ist aufzuheben.</p>
- Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Aufhebung der Teilziele
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