Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Aufhebung der Teilziele

ShortId
01.420
Id
20010420
Updated
10.04.2024 17:41
Language
de
Title
Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Aufhebung der Teilziele
AdditionalIndexing
52;66;Kohlendioxid;Reduktion;Brennstoff;CO2-Abgabe;Gesetz;Treibstoff
1
  • L05K1701010502, CO2-Abgabe
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K17010201, Brennstoff
  • L05K1704010101, Treibstoff
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L04K08020224, Reduktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Reduktionsziel für die CO2-Emissionen, wie es in der geltenden Fassung von Artikel 2 Absatz 2 des CO2-Gesetzes definiert ist, teilt sich in zwei Teilziele auf - eines für die Brennstoffe (minus 15 Prozent) und eines für die Treibstoffe (minus 8 Prozent). Diese Aufteilung ist nicht angebracht. Relevant sind ausschliesslich die Gesamtemissionen. Für das Klima spielt es keine Rolle, ob CO2 durch Nutzung von Brennstoffen oder von Treibstoffen emittiert wird. Die Emissionen sollen dort verhindert werden, wo aus volkswirtschaftlicher Sicht die geringsten Kosten anfallen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) festgelegte Aufteilung des Reduktionsziels für CO2 in Brenn- und Treibstoffe ist aufzuheben.</p>
  • Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Aufhebung der Teilziele
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Reduktionsziel für die CO2-Emissionen, wie es in der geltenden Fassung von Artikel 2 Absatz 2 des CO2-Gesetzes definiert ist, teilt sich in zwei Teilziele auf - eines für die Brennstoffe (minus 15 Prozent) und eines für die Treibstoffe (minus 8 Prozent). Diese Aufteilung ist nicht angebracht. Relevant sind ausschliesslich die Gesamtemissionen. Für das Klima spielt es keine Rolle, ob CO2 durch Nutzung von Brennstoffen oder von Treibstoffen emittiert wird. Die Emissionen sollen dort verhindert werden, wo aus volkswirtschaftlicher Sicht die geringsten Kosten anfallen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) festgelegte Aufteilung des Reduktionsziels für CO2 in Brenn- und Treibstoffe ist aufzuheben.</p>
    • Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Aufhebung der Teilziele

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