Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Anpassung an das Kyoto-Protokoll
- ShortId
-
01.422
- Id
-
20010422
- Updated
-
10.04.2024 17:18
- Language
-
de
- Title
-
Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Anpassung an das Kyoto-Protokoll
- AdditionalIndexing
-
52;66;Zielüberprüfung;Kohlendioxid;Reduktion;Klimaveränderung;CO2-Abgabe;Konvention UNO;Gesetz
- 1
-
- L05K1701010502, CO2-Abgabe
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L04K08020224, Reduktion
- L05K0802030211, Zielüberprüfung
- L04K06020209, Klimaveränderung
- L06K100202020501, Konvention UNO
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im CO2-Gesetz wurde das Gesamtziel für die Reduktion der Emissionen auf 10 Prozent festgelegt, obwohl das Kyoto-Protokoll für die Schweiz lediglich eine Senkung des Ausstosses um 8 Prozent verlangt. Das Ausmass der Reduktion wurde von den eidgenössischen Räten unverändert aus der Botschaft übernommen, die bereits vor der Verhandlung des Kyoto-Abkommens verabschiedet wurde. Das Reduktionsziel wurde also voreilig, in einem isolierten Vorgehen und unter Verschärfung der internationalen Vereinbarung, auf 10 Prozent angesetzt. Es ist deshalb zu revidieren.</p><p>Das erhöhte Gesamtziel wurde unter anderem damit begründet, dass das Abkommen von Kyoto alle Treibhausgase betreffe, während sich die schweizerische Gesetzgebung auf das CO2 beschränke. Als Kompensation werde deshalb das Ziel für das CO2 verschärft. Ein Blick auf das Treibhausgasinventar des Buwal zeigt jedoch, dass eine derartige Kompensation keineswegs notwendig ist. Auch ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung haben die Emissionen zahlreicher anderer Treibhausgase zwischen 1990 und 1998 deutlich abgenommen (Methan: 8 Prozent, NOx: 32 Prozent, CO: 37 Prozent, flüchtige organische Verbindungen ohne Methan: 38 Prozent, SO2: 34 Prozent). Diese Zahlen deuten also eher darauf hin, dass das Reduktionsziel auch dann noch erreicht würde, wenn die Abnahme beim CO2 weniger als 8 Prozent beträgt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein: </p><p>Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) ist dahingehend zu ändern, dass das Reduktionsziel für die Zeitperiode 1990 bis 2010 in Übereinstimmung mit dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 auf 8 Prozent festgesetzt wird.</p>
- Reduktionsziel im CO2-Gesetz. Anpassung an das Kyoto-Protokoll
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im CO2-Gesetz wurde das Gesamtziel für die Reduktion der Emissionen auf 10 Prozent festgelegt, obwohl das Kyoto-Protokoll für die Schweiz lediglich eine Senkung des Ausstosses um 8 Prozent verlangt. Das Ausmass der Reduktion wurde von den eidgenössischen Räten unverändert aus der Botschaft übernommen, die bereits vor der Verhandlung des Kyoto-Abkommens verabschiedet wurde. Das Reduktionsziel wurde also voreilig, in einem isolierten Vorgehen und unter Verschärfung der internationalen Vereinbarung, auf 10 Prozent angesetzt. Es ist deshalb zu revidieren.</p><p>Das erhöhte Gesamtziel wurde unter anderem damit begründet, dass das Abkommen von Kyoto alle Treibhausgase betreffe, während sich die schweizerische Gesetzgebung auf das CO2 beschränke. Als Kompensation werde deshalb das Ziel für das CO2 verschärft. Ein Blick auf das Treibhausgasinventar des Buwal zeigt jedoch, dass eine derartige Kompensation keineswegs notwendig ist. Auch ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung haben die Emissionen zahlreicher anderer Treibhausgase zwischen 1990 und 1998 deutlich abgenommen (Methan: 8 Prozent, NOx: 32 Prozent, CO: 37 Prozent, flüchtige organische Verbindungen ohne Methan: 38 Prozent, SO2: 34 Prozent). Diese Zahlen deuten also eher darauf hin, dass das Reduktionsziel auch dann noch erreicht würde, wenn die Abnahme beim CO2 weniger als 8 Prozent beträgt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ein: </p><p>Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) ist dahingehend zu ändern, dass das Reduktionsziel für die Zeitperiode 1990 bis 2010 in Übereinstimmung mit dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 auf 8 Prozent festgesetzt wird.</p>
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