Verzinsung der Verrechnungssteuer der natürlichen Personen

ShortId
01.429
Id
20010429
Updated
14.11.2025 07:53
Language
de
Title
Verzinsung der Verrechnungssteuer der natürlichen Personen
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: vgl. Pa. Iv. 92.414 und Mo. 00.3444;Steuerabzug;Rückzahlung;Zins;Verrechnungssteuer;Steuerrecht
1
  • L05K1107040601, Verrechnungssteuer
  • L05K1104040501, Zins
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L05K1104030103, Rückzahlung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>a. Zur Vorgeschichte</p><p>Das Begehren, die für die Verrechnungssteuer dem Fiskus abgelieferten Beträge bei der Rückerstattung angemessen zu verzinsen, ist nicht neu und wurde schon im Jahre 1957 angemeldet. Im Jahre 1992 hat Nationalrat Maximilian Reimann das Anliegen mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung aufgenommen. Diesem Vorstoss wurde im Nationalrat im März 1993 zunächst Folge gegeben. Zum Schluss wurde das Begehren aber nicht erfüllt. Dies allerdings nicht, weil es nicht als gerechtfertigt beurteilt worden wäre, sondern weil die Meinung vorherrschte, in der damaligen angespannten finanziellen Situation des Bundes habe seine Erfüllung keine Priorität. Da sich in der Zwischenzeit die Rahmenbedingungen deutlich verbessert haben, mache ich das Anliegen mit einer ausformulierten Parlamentarischen Initiative wieder anhängig. Dabei halte ich mich an den Vorschlag, den die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) damals durchberaten und mehrheitlich genehmigt hat. Bei der Beratung der Parlamentarischen Initiative Reimann hat die Verwaltung zuhanden der WAK-N zwei Lösungsvorschläge präsentiert. Diese wurden jedoch in der Vernehmlassung mehrheitlich als zu kompliziert und als unakzeptable Einschränkung der kantonalen Steuerautonomie beurteilt. Darauf beschloss die WAK-N im August 1995, eine von Dr. Kurt Arnold in der "NZZ" vom 21. April 1995 vorgeschlagene einfache Pauschallösung weiterzuverfolgen und dafür einen ausformulierten Entwurf ausarbeiten zu lassen. Dieser Entwurf erntete sehr viel mehr Zustimmung: "Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) unterstützt grundsätzlich die Forderung einer Verzinsung, beantragt aber die Realisierung so lange zurückzustellen, bis das strukturelle Defizit des Bundes beseitigt ist .... Auch sie empfiehlt, die pauschale Verzinsung zu prüfen." Dieses Zitat stammt aus dem Bericht der WAK-N zur Parlamentarischen Initiative Reimann vom 14. November 1995. Die Kommission selbst stimmte, wie dem Bericht weiter entnommen werden kann, in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 5 Stimmen der Variante "Pauschale Verzinsung" zu. Weil aber die Verzinsung der Vorschusszahlungen schlecht in die damalige Finanzlandschaft passte, beantragte die Kommission dem Rat, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die Möglichkeit einer Sistierung des Begehrens entfiel, weil gemäss Geschäftsverkehrsgesetz Bericht und Antrag bis zum 19. März abgeliefert werden mussten, wie im Bericht festgehalten wird. Im September 2000 hat Nationalrat Bruno Zuppiger eine Motion mit dem Begehren eingereicht, die Rückerstattungspflicht der Verrechnungssteuer so zu ändern, dass zumindest für natürliche und juristische Personen mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz eine marktübliche Verzinsung erfolge. Diese Motion wurde im Nationalrat noch nicht behandelt. Die Antwort des Bundesrates liegt aber vor. Er beantragt - mit einer mindestens teilweise wenig stichhaltigen Argumentation - die Motion abzulehnen. Will man das Anliegen weiterverfolgen, drängt sich deshalb das Instrument der Parlamentarischen Initiative auf. Dabei beschränkte ich mich auf eine Lösung, welche eine Verzinsung der zurückerstatteten Verrechnungssteuern im Wesentlichen auf die natürlichen Personen in der Schweiz beschränkt, so wie das auch bereits der ausformulierte Vorschlag der WAK-N von 1995 vorgesehen hat.</p><p>b. Gründe für die Parlamentarische Initiative:</p><p>1. Ungleichbehandlung von Staat und Steuerpflichtigen </p><p>Der Staat fordert von seinen Steuerzahlern bei Versäumnissen richtigerweise Verzugszinsen ein, muss aber seinerseits auf der zu Sicherungszwecken abgelieferten Verrechnungssteuer bei der Rückerstattung nichts vom zwischenzeitlich angefallenen Ertrag zurückzahlen. Bei der verlangten Verzinsung der Verrechnungssteuerbeträge der natürlichen Personen kann man denn auch keinesfalls von einem "Steuergeschenk" sprechen, das Steuerausfälle verursacht. Es geht lediglich um den Anspruch, etwas vom erwirtschafteten Zins an die Berechtigten zu erstatten.</p><p>2. Ungleichbehandlung von Unternehmen und natürlichen Personen</p><p>Die geltende Regelung stellt eine Ungleichbehandlung der juristischen Personen (Unternehmen) und der natürlichen Personen dar. Die juristischen Personen haben bei der Verrechnungssteuer im Gegensatz zu den natürlichen Steuerpflichtigen das Recht auf Abschlagszahlungen. Dieses Prozedere ist in der jüngeren Vergangenheit noch kundenfreundlicher ausgestaltet worden. Zudem hat der Bundesrat im Konzernverhältnis verdankenswerterweise die Möglichkeit des Meldeverfahrens ausgebaut. Damit hat sich die Frage der Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben bei den juristischen Personen so stark entschärft, dass weitere Korrekturen hier nicht prioritär sind.</p><p>3. Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen im In- und Ausland</p><p>Die geltende Regelung stellt auch eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen im In- und Ausland dar. Die Steuerpflichtigen im Ausland können den Rückerstattungsantrag unmittelbar nach der Fälligkeit der geschuldeten Verrechnungssteuer stellen und erhalten ihr Geld dann auch relativ rasch zurück. Dies ist den natürlichen Personen im Inland nicht möglich. Sie dürfen den Verrechnungssteuerantrag erst ab dem 1. Januar des Jahres stellen, welches dem Fälligkeitstermin folgt. Dabei ist zu beachten, dass die börsenkotierten Unternehmen in der Schweiz ihre Generalversammlungen von Gesetzes wegen in der ersten Jahreshälfte abhalten müssen. 30 Tage später ist die Verrechnungssteuer fällig. Der Bund verfügt also während rund eines halben Jahres über diese Beträge, bevor die natürlichen Steuerpflichtigen in der Schweiz den Rückerstattungsantrag stellen können. Der Botschaft des Bundesrates zur Staatsrechnung 2000 ist auf Seite 75 zu entnehmen, dass bei den Verrechnungssteuereinnahmen der Anteil auf Dividenden ständig steigt. Er machte im Jahr 2000 rund 75 Prozent der Gesamteingänge aus. Zu Beginn der Neunzigerjahre betrug der entsprechende Anteil erst rund 40 Prozent. Diese Zahlen machen deutlich, wie stark die Ungleichbehandlung der natürlichen Personen in der Schweiz im Vergleich zu jenen mit Wohnsitz im Ausland ist. </p><p>4. Einfache Lösung möglich</p><p>Die pauschale Lösung, welche die WAK-N im Jahre 1995 mit ihrem ausformulierten Vorschlag unterbreitet hat, bietet im Vollzug keine Schwierigkeiten, weshalb sie auch von den Kantonen akzeptiert werden konnte. Der abgelieferte Frankenbetrag wird um den Prozentsatz erhöht, welcher seine Verzinsung für sechs Monate gemäss dem Satz des vom Bund erhobenen Verzugzinses ausmacht. Es braucht also keine individuellen Berechnungen.</p><p>Fazit</p><p>Aus diesen vier Gründen ist die Forderung der Initiative gerechtfertigt. Sie hat zudem den Vorteil, dass sie den ehrlichen Steuerzahlern zugute kommt und damit geeignet ist, eine gute Steuermoral zu unterstützen. Zu bemerken ist noch, dass der Übergang zur Gegenwartsbesteuerung am Grundproblem nichts ändert. Nach wie vor können die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz den Rückerstattungsanspruch nicht bei Fälligkeit der Steuer, sondern erst im Folgejahr einreichen. Der Übergang zur Gegenwartsbesteuerung hat deshalb im Gegensatz zum Hinweis in der bundesrätlichen Antwort auf die Motion Zuppiger das Problem für die natürlichen Personen nicht gelöst und auch kaum entschärft.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes zur Revision des Verrechnungssteuergesetzes ein mit dem Ziel, den von natürlichen Personen in der Schweiz abgelieferten Betrag für die Verrechnungssteuer bei der Zurückerstattung zu verzinsen.</p><p>Teilrevision des Verrechnungssteuergesetzes</p><p>Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Prüfung einer Parlamentarischen Initiative,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. November 1995</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 16</p><p>Abs. 1, 3</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 2</p><p>Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet; der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.</p><p>Art. 31</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in der Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rückerstattung in bar vorsehen. Der Anspruch ist auch mit erst vorläufig in Rechnung gestellten Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 4</p><p>Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden verzinst.</p><p>Abs. 5</p><p>Die durch die Kantone zurückzuerstattenden Beträge werden in der Form eines einheitlichen Zuschlags in Prozenten des Rückerstattungs- bzw. Verrechnungssteuerbetrages verzinst. Dieser entspricht einer Verzinsung zum Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer für eine Dauer von 6 Monaten. Sämtliche in einem Kalenderjahr geltend gemachten Rückerstattungsansprüche werden mit dem gleichen Zuschlag verzinst.</p><p>Abs. 6</p><p>Der Vergütungszins geht zu Lasten des Bundes.</p><p>Abs. 7</p><p>Wer die Rückerstattung gemäss Artikel 29 Absatz 3 erhält, hat keinen Anspruch auf Verzinsung.</p><p>Art. 31a</p><p>Titel</p><p>Befriedigung des Anspruchs bei juristischen Personen</p><p>Text</p><p>Ab dem neunzigsten Tag nach Eintreffen des Antrages auf Rückerstattung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird der zurückzuerstattende Betrag verzinst. Ausgenommen sind Anträge, für die eine Abschlagszahlung im Fälligkeitsjahr ausbezahlt wurde.</p><p>Art. 31b</p><p>Titel</p><p>Ausschluss des Verzinsungsanspruchs</p><p>Text</p><p>Wem kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung zusteht, erhält keine Verzinsung.</p><p>Art. 33</p><p>Abs. 1, 2</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 3</p><p>Die Artikel 31a, 31b und 32 Absatz 2 finden Anwendung.</p><p>Art. 51</p><p>Abs. 1, 4</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 2</p><p>Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz 1 beruhende Rückerstattung oder Verzinsung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig.</p><p>Abs. 3</p><p>Ergibt die Nachprüfung, dass die Rückerstattung oder die Verzinsung zu Unrecht gewährt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.</p><p>Abs. 5</p><p>Wurde die Rückerstattung zu Unrecht gewährt, so schulden der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden für die Zeit von der Rückerstattung bis zur Wiedereinzahlung einen Zins; der Zinssatz entspricht dem Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer.</p><p>Art. 52</p><p>Abs. 1, 3, 4</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 2</p><p>Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechnungssteueramt einen Entscheid über den Rückerstattungsanspruch und den Vergütungszins; der Entscheid kann mit der Veranlagungsverfügung verbunden werden.</p><p>Art. 57</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zurückerstatteten Verrechnungssteuern und Vergütungszinsen.</p><p>Abs. 2</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 3</p><p>Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung oder Verzinsung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht.</p><p>Abs. 4</p><p>Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung oder Verzinsung rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.</p><p>Art. 58</p><p>Abs. 1</p><p>Ist gemäss Artikel 57 Absatz 3 vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, deren Rückleistung sowie die Wiedereinzahlung des allenfalls gutgeschriebenen Vergütungszinses verlangen; der Rückleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird. Für den Zins gilt Artikel 51 Absatz 5 sinngemäss.</p><p>Abs. 2-5</p><p>Unverändert</p><p>II</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
  • Verzinsung der Verrechnungssteuer der natürlichen Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>a. Zur Vorgeschichte</p><p>Das Begehren, die für die Verrechnungssteuer dem Fiskus abgelieferten Beträge bei der Rückerstattung angemessen zu verzinsen, ist nicht neu und wurde schon im Jahre 1957 angemeldet. Im Jahre 1992 hat Nationalrat Maximilian Reimann das Anliegen mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung aufgenommen. Diesem Vorstoss wurde im Nationalrat im März 1993 zunächst Folge gegeben. Zum Schluss wurde das Begehren aber nicht erfüllt. Dies allerdings nicht, weil es nicht als gerechtfertigt beurteilt worden wäre, sondern weil die Meinung vorherrschte, in der damaligen angespannten finanziellen Situation des Bundes habe seine Erfüllung keine Priorität. Da sich in der Zwischenzeit die Rahmenbedingungen deutlich verbessert haben, mache ich das Anliegen mit einer ausformulierten Parlamentarischen Initiative wieder anhängig. Dabei halte ich mich an den Vorschlag, den die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) damals durchberaten und mehrheitlich genehmigt hat. Bei der Beratung der Parlamentarischen Initiative Reimann hat die Verwaltung zuhanden der WAK-N zwei Lösungsvorschläge präsentiert. Diese wurden jedoch in der Vernehmlassung mehrheitlich als zu kompliziert und als unakzeptable Einschränkung der kantonalen Steuerautonomie beurteilt. Darauf beschloss die WAK-N im August 1995, eine von Dr. Kurt Arnold in der "NZZ" vom 21. April 1995 vorgeschlagene einfache Pauschallösung weiterzuverfolgen und dafür einen ausformulierten Entwurf ausarbeiten zu lassen. Dieser Entwurf erntete sehr viel mehr Zustimmung: "Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) unterstützt grundsätzlich die Forderung einer Verzinsung, beantragt aber die Realisierung so lange zurückzustellen, bis das strukturelle Defizit des Bundes beseitigt ist .... Auch sie empfiehlt, die pauschale Verzinsung zu prüfen." Dieses Zitat stammt aus dem Bericht der WAK-N zur Parlamentarischen Initiative Reimann vom 14. November 1995. Die Kommission selbst stimmte, wie dem Bericht weiter entnommen werden kann, in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 5 Stimmen der Variante "Pauschale Verzinsung" zu. Weil aber die Verzinsung der Vorschusszahlungen schlecht in die damalige Finanzlandschaft passte, beantragte die Kommission dem Rat, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die Möglichkeit einer Sistierung des Begehrens entfiel, weil gemäss Geschäftsverkehrsgesetz Bericht und Antrag bis zum 19. März abgeliefert werden mussten, wie im Bericht festgehalten wird. Im September 2000 hat Nationalrat Bruno Zuppiger eine Motion mit dem Begehren eingereicht, die Rückerstattungspflicht der Verrechnungssteuer so zu ändern, dass zumindest für natürliche und juristische Personen mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz eine marktübliche Verzinsung erfolge. Diese Motion wurde im Nationalrat noch nicht behandelt. Die Antwort des Bundesrates liegt aber vor. Er beantragt - mit einer mindestens teilweise wenig stichhaltigen Argumentation - die Motion abzulehnen. Will man das Anliegen weiterverfolgen, drängt sich deshalb das Instrument der Parlamentarischen Initiative auf. Dabei beschränkte ich mich auf eine Lösung, welche eine Verzinsung der zurückerstatteten Verrechnungssteuern im Wesentlichen auf die natürlichen Personen in der Schweiz beschränkt, so wie das auch bereits der ausformulierte Vorschlag der WAK-N von 1995 vorgesehen hat.</p><p>b. Gründe für die Parlamentarische Initiative:</p><p>1. Ungleichbehandlung von Staat und Steuerpflichtigen </p><p>Der Staat fordert von seinen Steuerzahlern bei Versäumnissen richtigerweise Verzugszinsen ein, muss aber seinerseits auf der zu Sicherungszwecken abgelieferten Verrechnungssteuer bei der Rückerstattung nichts vom zwischenzeitlich angefallenen Ertrag zurückzahlen. Bei der verlangten Verzinsung der Verrechnungssteuerbeträge der natürlichen Personen kann man denn auch keinesfalls von einem "Steuergeschenk" sprechen, das Steuerausfälle verursacht. Es geht lediglich um den Anspruch, etwas vom erwirtschafteten Zins an die Berechtigten zu erstatten.</p><p>2. Ungleichbehandlung von Unternehmen und natürlichen Personen</p><p>Die geltende Regelung stellt eine Ungleichbehandlung der juristischen Personen (Unternehmen) und der natürlichen Personen dar. Die juristischen Personen haben bei der Verrechnungssteuer im Gegensatz zu den natürlichen Steuerpflichtigen das Recht auf Abschlagszahlungen. Dieses Prozedere ist in der jüngeren Vergangenheit noch kundenfreundlicher ausgestaltet worden. Zudem hat der Bundesrat im Konzernverhältnis verdankenswerterweise die Möglichkeit des Meldeverfahrens ausgebaut. Damit hat sich die Frage der Verzinsung der Verrechnungssteuerguthaben bei den juristischen Personen so stark entschärft, dass weitere Korrekturen hier nicht prioritär sind.</p><p>3. Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen im In- und Ausland</p><p>Die geltende Regelung stellt auch eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen im In- und Ausland dar. Die Steuerpflichtigen im Ausland können den Rückerstattungsantrag unmittelbar nach der Fälligkeit der geschuldeten Verrechnungssteuer stellen und erhalten ihr Geld dann auch relativ rasch zurück. Dies ist den natürlichen Personen im Inland nicht möglich. Sie dürfen den Verrechnungssteuerantrag erst ab dem 1. Januar des Jahres stellen, welches dem Fälligkeitstermin folgt. Dabei ist zu beachten, dass die börsenkotierten Unternehmen in der Schweiz ihre Generalversammlungen von Gesetzes wegen in der ersten Jahreshälfte abhalten müssen. 30 Tage später ist die Verrechnungssteuer fällig. Der Bund verfügt also während rund eines halben Jahres über diese Beträge, bevor die natürlichen Steuerpflichtigen in der Schweiz den Rückerstattungsantrag stellen können. Der Botschaft des Bundesrates zur Staatsrechnung 2000 ist auf Seite 75 zu entnehmen, dass bei den Verrechnungssteuereinnahmen der Anteil auf Dividenden ständig steigt. Er machte im Jahr 2000 rund 75 Prozent der Gesamteingänge aus. Zu Beginn der Neunzigerjahre betrug der entsprechende Anteil erst rund 40 Prozent. Diese Zahlen machen deutlich, wie stark die Ungleichbehandlung der natürlichen Personen in der Schweiz im Vergleich zu jenen mit Wohnsitz im Ausland ist. </p><p>4. Einfache Lösung möglich</p><p>Die pauschale Lösung, welche die WAK-N im Jahre 1995 mit ihrem ausformulierten Vorschlag unterbreitet hat, bietet im Vollzug keine Schwierigkeiten, weshalb sie auch von den Kantonen akzeptiert werden konnte. Der abgelieferte Frankenbetrag wird um den Prozentsatz erhöht, welcher seine Verzinsung für sechs Monate gemäss dem Satz des vom Bund erhobenen Verzugzinses ausmacht. Es braucht also keine individuellen Berechnungen.</p><p>Fazit</p><p>Aus diesen vier Gründen ist die Forderung der Initiative gerechtfertigt. Sie hat zudem den Vorteil, dass sie den ehrlichen Steuerzahlern zugute kommt und damit geeignet ist, eine gute Steuermoral zu unterstützen. Zu bemerken ist noch, dass der Übergang zur Gegenwartsbesteuerung am Grundproblem nichts ändert. Nach wie vor können die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz den Rückerstattungsanspruch nicht bei Fälligkeit der Steuer, sondern erst im Folgejahr einreichen. Der Übergang zur Gegenwartsbesteuerung hat deshalb im Gegensatz zum Hinweis in der bundesrätlichen Antwort auf die Motion Zuppiger das Problem für die natürlichen Personen nicht gelöst und auch kaum entschärft.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes zur Revision des Verrechnungssteuergesetzes ein mit dem Ziel, den von natürlichen Personen in der Schweiz abgelieferten Betrag für die Verrechnungssteuer bei der Zurückerstattung zu verzinsen.</p><p>Teilrevision des Verrechnungssteuergesetzes</p><p>Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer</p><p>Änderung vom ....</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Prüfung einer Parlamentarischen Initiative,</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 14. November 1995</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ....</p><p>beschliesst:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 16</p><p>Abs. 1, 3</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 2</p><p>Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet; der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.</p><p>Art. 31</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in der Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rückerstattung in bar vorsehen. Der Anspruch ist auch mit erst vorläufig in Rechnung gestellten Kantons- und Gemeindesteuern zu verrechnen.</p><p>Abs. 2, 3</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 4</p><p>Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden verzinst.</p><p>Abs. 5</p><p>Die durch die Kantone zurückzuerstattenden Beträge werden in der Form eines einheitlichen Zuschlags in Prozenten des Rückerstattungs- bzw. Verrechnungssteuerbetrages verzinst. Dieser entspricht einer Verzinsung zum Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer für eine Dauer von 6 Monaten. Sämtliche in einem Kalenderjahr geltend gemachten Rückerstattungsansprüche werden mit dem gleichen Zuschlag verzinst.</p><p>Abs. 6</p><p>Der Vergütungszins geht zu Lasten des Bundes.</p><p>Abs. 7</p><p>Wer die Rückerstattung gemäss Artikel 29 Absatz 3 erhält, hat keinen Anspruch auf Verzinsung.</p><p>Art. 31a</p><p>Titel</p><p>Befriedigung des Anspruchs bei juristischen Personen</p><p>Text</p><p>Ab dem neunzigsten Tag nach Eintreffen des Antrages auf Rückerstattung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird der zurückzuerstattende Betrag verzinst. Ausgenommen sind Anträge, für die eine Abschlagszahlung im Fälligkeitsjahr ausbezahlt wurde.</p><p>Art. 31b</p><p>Titel</p><p>Ausschluss des Verzinsungsanspruchs</p><p>Text</p><p>Wem kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung zusteht, erhält keine Verzinsung.</p><p>Art. 33</p><p>Abs. 1, 2</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 3</p><p>Die Artikel 31a, 31b und 32 Absatz 2 finden Anwendung.</p><p>Art. 51</p><p>Abs. 1, 4</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 2</p><p>Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz 1 beruhende Rückerstattung oder Verzinsung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig.</p><p>Abs. 3</p><p>Ergibt die Nachprüfung, dass die Rückerstattung oder die Verzinsung zu Unrecht gewährt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.</p><p>Abs. 5</p><p>Wurde die Rückerstattung zu Unrecht gewährt, so schulden der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden für die Zeit von der Rückerstattung bis zur Wiedereinzahlung einen Zins; der Zinssatz entspricht dem Satz des Verzugszinses bei der direkten Bundessteuer.</p><p>Art. 52</p><p>Abs. 1, 3, 4</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 2</p><p>Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechnungssteueramt einen Entscheid über den Rückerstattungsanspruch und den Vergütungszins; der Entscheid kann mit der Veranlagungsverfügung verbunden werden.</p><p>Art. 57</p><p>Abs. 1</p><p>Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen zurückerstatteten Verrechnungssteuern und Vergütungszinsen.</p><p>Abs. 2</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 3</p><p>Ergibt die Überprüfung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung oder Verzinsung zu Unrecht erfolgt ist, so ordnet die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht.</p><p>Abs. 4</p><p>Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung oder Verzinsung rechtskräftig geworden ist, kann die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.</p><p>Art. 58</p><p>Abs. 1</p><p>Ist gemäss Artikel 57 Absatz 3 vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, deren Rückleistung sowie die Wiedereinzahlung des allenfalls gutgeschriebenen Vergütungszinses verlangen; der Rückleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird. Für den Zins gilt Artikel 51 Absatz 5 sinngemäss.</p><p>Abs. 2-5</p><p>Unverändert</p><p>II</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
    • Verzinsung der Verrechnungssteuer der natürlichen Personen

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