Patiententestament
- ShortId
-
01.431
- Id
-
20010431
- Updated
-
10.04.2024 17:20
- Language
-
de
- Title
-
Patiententestament
- AdditionalIndexing
-
2841;freie Schlagwörter: Testament;Euthanasie;Tod;Recht des Einzelnen;Therapeutik;Patient/in;Zivilgesetzbuch
- 1
-
- L04K01050517, Patient/in
- L04K01050214, Therapeutik
- L04K01010304, Tod
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L04K05070206, Zivilgesetzbuch
- L05K0101030401, Euthanasie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bedürfnis, die Massnahmen medizinischer Behandlung bei schwerer, todbringender Krankheit im Voraus zu regeln, entspricht einem weit verbreiteten Anliegen. Verschiedene kantonale Ärztegesellschaften und andere Organisationen haben entsprechende Richlinien und Textvorschläge entwickelt. Solange aber kein Gesetz die rechtliche Verbindlichkeit solcher Weisungen festhält, steht deren Beachtung im Belieben der behandelnden Medizinalpersonen. Das Recht auf den Verzicht künstlicher, lebensverlängernder medizinischer Massnahmen und auf einen würdevollen Tod ist Bestandteil eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes der Patienten und Patientinnen, welches dort rechtlich zu verankern ist. Die rechtliche Bindungswirkung ist an zwei Bedingungen zu knüpfen:</p><p>- Patiententestamente dürfen nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen; sie vermitteln beispielsweise keinen Anspruch auf aktive Sterbehilfe.</p><p>- Patiententestamente müssen dem geäusserten oder mutmasslichen Willen der Patienten und Patientinnen zum Zeitpunkt des Todes entsprechen. Dies kann z. B. durch eine regelmässige Aktualisierung des Patientenwillens in schriftlicher Form geschehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Persönlichkeitsschutz des Zivilgesetzbuches wird duch eine Bestimmung ergänzt, wonach schriftlichen Weisungen von Patienten und Patientinnen bezüglich medizinischer Behandlungsmassnahmen und das Recht auf einen würdevollen Tod (so genanntes Patiententestament) rechtlich verbindliche Wirkung zukommt, soweit diese nicht im Widerspruch mit der Rechtsordnung stehen und zum Zeitpunkt des Todes dem aktuellen oder mutmasslichen Willen noch entsprechen.</p>
- Patiententestament
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bedürfnis, die Massnahmen medizinischer Behandlung bei schwerer, todbringender Krankheit im Voraus zu regeln, entspricht einem weit verbreiteten Anliegen. Verschiedene kantonale Ärztegesellschaften und andere Organisationen haben entsprechende Richlinien und Textvorschläge entwickelt. Solange aber kein Gesetz die rechtliche Verbindlichkeit solcher Weisungen festhält, steht deren Beachtung im Belieben der behandelnden Medizinalpersonen. Das Recht auf den Verzicht künstlicher, lebensverlängernder medizinischer Massnahmen und auf einen würdevollen Tod ist Bestandteil eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes der Patienten und Patientinnen, welches dort rechtlich zu verankern ist. Die rechtliche Bindungswirkung ist an zwei Bedingungen zu knüpfen:</p><p>- Patiententestamente dürfen nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen; sie vermitteln beispielsweise keinen Anspruch auf aktive Sterbehilfe.</p><p>- Patiententestamente müssen dem geäusserten oder mutmasslichen Willen der Patienten und Patientinnen zum Zeitpunkt des Todes entsprechen. Dies kann z. B. durch eine regelmässige Aktualisierung des Patientenwillens in schriftlicher Form geschehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Persönlichkeitsschutz des Zivilgesetzbuches wird duch eine Bestimmung ergänzt, wonach schriftlichen Weisungen von Patienten und Patientinnen bezüglich medizinischer Behandlungsmassnahmen und das Recht auf einen würdevollen Tod (so genanntes Patiententestament) rechtlich verbindliche Wirkung zukommt, soweit diese nicht im Widerspruch mit der Rechtsordnung stehen und zum Zeitpunkt des Todes dem aktuellen oder mutmasslichen Willen noch entsprechen.</p>
- Patiententestament
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