Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes

ShortId
01.435
Id
20010435
Updated
10.04.2024 18:22
Language
de
Title
Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes
AdditionalIndexing
421;Immunität;Parlamentarier/in;Rassendiskriminierung;Gesetz;Verantwortlichkeit der Verwaltung
1
  • L04K08060303, Verantwortlichkeit der Verwaltung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K080701010105, Immunität
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Privileg der parlamentarischen Immunität will Parlamentarierinnen und Parlamentarier in der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit schützen und das Funktionieren des Parlamentes sichern. Es soll die Mitglieder der eidgenössischen Räte vor politisch motivierten Klagen und der Verstrickung in langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen bewahren.</p><p>Im Bereich des Rassendiskriminierungsverbots haben die Mitglieder weder einen Bedarf noch einen Anspruch auf einen besonderen Schutz. Sie haben vielmehr die Aufgabe und die Pflicht, gegenüber der Bevölkerung als Vorbilder aufzutreten und dafür zu sorgen, dass rassistische Äusserungen und Handlungen tabu sind. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus hat in ihrem Bericht zum Thema Antisemitismus aus dem Jahre 1999 ausdrücklich auf die besondere Verantwortung der Exponenten und Exponentinnen des öffentlichen Lebens hingewiesen und die Vorbildrolle der Politikerinnen und Politiker unterstrichen.</p><p>Inzwischen hatte sich das Parlament zweimal mit Begehren um Aufhebung der parlamentarischen Immunität aufgrund von Klagen wegen Verstosses gegen das Rassendiskriminierungsverbot zu befassen. Das Thema entbehrt also nicht der praktischen Bedeutung.</p><p>Es gibt keinen Grund, Parlamentarierinnen und Parlamentarier vor der strafrechtlichen Verfolgung rassendiskriminierender Äusserungen oder Handlungen zu bewahren. Die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsäusserungsfreiheit ist in diesem Bereich eingeschränkt, und das muss gerade auch für Personen des öffentlichen Lebens gelten. Das Privileg der parlamentarischen Immunität ist deshalb in diesem spezifischen Bereich aufzuheben.</p><p>Die Frage, ob das Verbot sowohl für die absolute Immunität gemäss Artikel 2 Verantwortlichkeitsgesetz als auch für die relative gemäss Artikel 14 oder bloss für die relative Immunität gelten soll, wird bewusst offen gelassen. Sie soll damit der Diskussion zugänglich gemacht und erst im Laufe der Behandlung des Vorstosses beantwortet werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Verantwortlichkeitsgesetz sei dahingehend abzuändern, dass die parlamentarische Immunität für Verstösse gegen das in Artikel 261bis StGB verankerte Rassendiskriminierungsverbot aufgehoben wird.</p>
  • Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Privileg der parlamentarischen Immunität will Parlamentarierinnen und Parlamentarier in der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit schützen und das Funktionieren des Parlamentes sichern. Es soll die Mitglieder der eidgenössischen Räte vor politisch motivierten Klagen und der Verstrickung in langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen bewahren.</p><p>Im Bereich des Rassendiskriminierungsverbots haben die Mitglieder weder einen Bedarf noch einen Anspruch auf einen besonderen Schutz. Sie haben vielmehr die Aufgabe und die Pflicht, gegenüber der Bevölkerung als Vorbilder aufzutreten und dafür zu sorgen, dass rassistische Äusserungen und Handlungen tabu sind. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus hat in ihrem Bericht zum Thema Antisemitismus aus dem Jahre 1999 ausdrücklich auf die besondere Verantwortung der Exponenten und Exponentinnen des öffentlichen Lebens hingewiesen und die Vorbildrolle der Politikerinnen und Politiker unterstrichen.</p><p>Inzwischen hatte sich das Parlament zweimal mit Begehren um Aufhebung der parlamentarischen Immunität aufgrund von Klagen wegen Verstosses gegen das Rassendiskriminierungsverbot zu befassen. Das Thema entbehrt also nicht der praktischen Bedeutung.</p><p>Es gibt keinen Grund, Parlamentarierinnen und Parlamentarier vor der strafrechtlichen Verfolgung rassendiskriminierender Äusserungen oder Handlungen zu bewahren. Die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsäusserungsfreiheit ist in diesem Bereich eingeschränkt, und das muss gerade auch für Personen des öffentlichen Lebens gelten. Das Privileg der parlamentarischen Immunität ist deshalb in diesem spezifischen Bereich aufzuheben.</p><p>Die Frage, ob das Verbot sowohl für die absolute Immunität gemäss Artikel 2 Verantwortlichkeitsgesetz als auch für die relative gemäss Artikel 14 oder bloss für die relative Immunität gelten soll, wird bewusst offen gelassen. Sie soll damit der Diskussion zugänglich gemacht und erst im Laufe der Behandlung des Vorstosses beantwortet werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in Form einer allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Verantwortlichkeitsgesetz sei dahingehend abzuändern, dass die parlamentarische Immunität für Verstösse gegen das in Artikel 261bis StGB verankerte Rassendiskriminierungsverbot aufgehoben wird.</p>
    • Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes

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