Publikationspflicht beim Grundstückerwerb
- ShortId
-
01.439
- Id
-
20010439
- Updated
-
10.04.2024 17:03
- Language
-
de
- Title
-
Publikationspflicht beim Grundstückerwerb
- AdditionalIndexing
-
12;Eigentumserwerb;Bodenmarkt;Grundeigentum;Grundbuch;Datenschutz;Auskunftspflicht der Verwaltung;Zivilgesetzbuch
- 1
-
- L06K050701090101, Grundbuch
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L04K05020513, Datenschutz
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L05K0507010901, Grundeigentum
- L04K05070105, Eigentumserwerb
- L04K05070206, Zivilgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Die derzeit geltende Regelung in Artikel 970a ZGB über die generelle Publikation von wesentlichen Daten des Grundstückerwerbes ist ein kostspieliger Leerlauf. Zudem erfüllt diese weder das Gebot der erforderlichen Transparenz noch vermag sie den Grundstückmarkt positiv zu beeinflussen.</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation 00.3590 hat der Bundesrat selbst anerkannt, dass die allgemeine Publikationspflicht gemäss Artikel 970a ZGB problematisch ist und im Rahmen einer weiteren Teilrevision des Immobiliarsachenrechtes in der nächsten Legislaturperiode revidiert werden soll.</p><p>3. Ein administrativer Leerlauf sollte jedoch so bald als möglich aufgehoben und gegebenenfalls durch eine andere wirksame Massnahme ersetzt werden. Deshalb ist mit diesem Projekt nicht bis zur nächsten Legislatur zuzuwarten.</p><p>4. Die Gewährung des Einsichtrechtes in das Grundbuch im Umfang des heute geltenden Artikels 907a ZGB bildet einerseits einen hinreichenden Ersatz für die fragwürdige Norm, vermeidet aber andererseits den administrativen Leerlauf.</p><p>5. Im Übrigen soll das Gebot des Datenschutzes durch eine fragwürdige und wenig effiziente Publikationspflicht nicht länger tangiert werden.</p>
- <p>Im Sinne einer allgemeinen Anregung reiche ich gemäss Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes die folgende Parlamentarische Initiative zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein:</p><p>Der Artikel 970a ZGB, welcher die generelle Veröffentlichung wesentlicher Daten des Grundstückerwerbes vorschreibt, sei ersatzlos zu streichen. An seiner Stelle sei neu ein ohne Interessennachweis konzipiertes Einsichtsrecht in das Grundbuch in angemessenem Umfang zu gewähren.</p>
- Publikationspflicht beim Grundstückerwerb
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die derzeit geltende Regelung in Artikel 970a ZGB über die generelle Publikation von wesentlichen Daten des Grundstückerwerbes ist ein kostspieliger Leerlauf. Zudem erfüllt diese weder das Gebot der erforderlichen Transparenz noch vermag sie den Grundstückmarkt positiv zu beeinflussen.</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation 00.3590 hat der Bundesrat selbst anerkannt, dass die allgemeine Publikationspflicht gemäss Artikel 970a ZGB problematisch ist und im Rahmen einer weiteren Teilrevision des Immobiliarsachenrechtes in der nächsten Legislaturperiode revidiert werden soll.</p><p>3. Ein administrativer Leerlauf sollte jedoch so bald als möglich aufgehoben und gegebenenfalls durch eine andere wirksame Massnahme ersetzt werden. Deshalb ist mit diesem Projekt nicht bis zur nächsten Legislatur zuzuwarten.</p><p>4. Die Gewährung des Einsichtrechtes in das Grundbuch im Umfang des heute geltenden Artikels 907a ZGB bildet einerseits einen hinreichenden Ersatz für die fragwürdige Norm, vermeidet aber andererseits den administrativen Leerlauf.</p><p>5. Im Übrigen soll das Gebot des Datenschutzes durch eine fragwürdige und wenig effiziente Publikationspflicht nicht länger tangiert werden.</p>
- <p>Im Sinne einer allgemeinen Anregung reiche ich gemäss Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes die folgende Parlamentarische Initiative zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein:</p><p>Der Artikel 970a ZGB, welcher die generelle Veröffentlichung wesentlicher Daten des Grundstückerwerbes vorschreibt, sei ersatzlos zu streichen. An seiner Stelle sei neu ein ohne Interessennachweis konzipiertes Einsichtsrecht in das Grundbuch in angemessenem Umfang zu gewähren.</p>
- Publikationspflicht beim Grundstückerwerb
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