Sechs Wochen Ferien für Lehrlinge sowie jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

ShortId
01.445
Id
20010445
Updated
10.04.2024 18:38
Language
de
Title
Sechs Wochen Ferien für Lehrlinge sowie jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
AdditionalIndexing
15;Ferien;Obligationenrecht;bezahlter Urlaub;Arbeitsrecht;Auszubildende/r;junge/r Arbeitnehmer/in
1
  • L05K0702020203, Auszubildende/r
  • L05K0702020112, junge/r Arbeitnehmer/in
  • L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
  • L04K01010104, Ferien
  • L04K05070204, Obligationenrecht
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Revision des Berufsbildungsgesetzes sind zahlreiche Verbesserungen bezüglich der Qualität der Berufslehre geplant. Dies ist angesichts der seit längerem zu beobachtenden Abnahme der Attraktivität von Berufslehren zu begrüssen. Die Anforderungen einer Lehre an die Auszubildenden steigen. Eine zunehmende Zahl von Lehrlingen und Lehrfrauen absolvieren neben der normalen Lehre auch noch eine Berufsmatura. Die grossen Leistungen stehen jedoch in keinem Verhältnis zur Freizeit und zu den Erholungsmöglichkeiten der Auszubildenden. Sie leisten in den Betrieben volle Arbeit und in der Schule erbringen sie analoge Leistungen wie Gymnasiasten und Gymnasiastinnen - dennoch haben sie nur fünf Wochen Ferien im Jahr.</p><p>Zudem kennen heute zahlreiche Arbeitgeber bereits sechs Wochen Ferien für ihre jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dabei werden durchwegs positive Erfahrungen mit motivierten und erholten Lehrlingen und Lehrfrauen gemacht. Die Zeit wird oftmals genutzt, um den schulischen Anforderungen Rechnung zu tragen.</p><p>Die allgemeine Bundesverwaltung kennt seit 1991 für Lernpersonal und für bis zu 20-jähriges Personal sechs Ferienwochen (Kompensation bei der Aktion Reallohnerhöhung; vgl. Art. 2 der Verordnung des EFD über die Reallohnerhöhung 1991 vom 5. Juni 1991). Seit 1998 besteht als Kompensation der Arbeitszeitreduktion in der allgemeinen Bundesverwaltung für das genannte Personal sogar ein Ferienanspruch von sieben Wochen.</p><p>Der Kaufmännische Verband hat mit den Partnern auf der Arbeitgeberseite (HIV und VAB) für 1998 die kaufmännischen Lehrverhältnisse neu geregelt. Dabei wurde für die Ferien des Lernpersonals folgender Minimalanspruch vereinbart: sechs Wochen im ersten, fünfeinhalb Wochen im zweiten und fünf Wochen im dritten Lehrjahr.</p><p>Die Gewährung einer zusätzlichen Ferienwoche verursacht zudem für die Arbeitgeber keine nennenswerten Mehrkosten. Für das Lernpersonal müssen keine Stellvertretungen eingesetzt werden, und für das übrige Personal im Alter von bis zu 20 Jahren dürften die Stellvertretungen, wenn überhaupt erforderlich, kaum ins Gewicht fallen.</p><p>In Anbetracht der angeführten Gründe ist die geforderte Anpassung als massvoll, gleichzeitig aber auch als zwingend zu bezeichnen. Aufgrund des abrupten Wechsels nach der obligatorischen Schulzeit könnte auch eine abgestufte Lösung in Betracht gezogen werden, welche den Lehrlingen und Lehrfrauen über die ganze Lehre hinweg ein Mittel von fünf Wochen je Kalenderjahr gewährt (sieben Wochen im ersten Lehrjahr, sechs im zweiten und fünf im dritten).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der das Obligationenrecht (OR) wie folgt geändert werden soll:</p><p>Art. 345a Abs. 3 OR</p><p>Er hat dem Lehrling bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für jedes Lehrjahr wenigstens sechs Wochen Ferien zu gewähren.</p><p>Art. 329a Abs. 1 OR</p><p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr wenigstens sechs Wochen Ferien zu gewähren.</p>
  • Sechs Wochen Ferien für Lehrlinge sowie jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Revision des Berufsbildungsgesetzes sind zahlreiche Verbesserungen bezüglich der Qualität der Berufslehre geplant. Dies ist angesichts der seit längerem zu beobachtenden Abnahme der Attraktivität von Berufslehren zu begrüssen. Die Anforderungen einer Lehre an die Auszubildenden steigen. Eine zunehmende Zahl von Lehrlingen und Lehrfrauen absolvieren neben der normalen Lehre auch noch eine Berufsmatura. Die grossen Leistungen stehen jedoch in keinem Verhältnis zur Freizeit und zu den Erholungsmöglichkeiten der Auszubildenden. Sie leisten in den Betrieben volle Arbeit und in der Schule erbringen sie analoge Leistungen wie Gymnasiasten und Gymnasiastinnen - dennoch haben sie nur fünf Wochen Ferien im Jahr.</p><p>Zudem kennen heute zahlreiche Arbeitgeber bereits sechs Wochen Ferien für ihre jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dabei werden durchwegs positive Erfahrungen mit motivierten und erholten Lehrlingen und Lehrfrauen gemacht. Die Zeit wird oftmals genutzt, um den schulischen Anforderungen Rechnung zu tragen.</p><p>Die allgemeine Bundesverwaltung kennt seit 1991 für Lernpersonal und für bis zu 20-jähriges Personal sechs Ferienwochen (Kompensation bei der Aktion Reallohnerhöhung; vgl. Art. 2 der Verordnung des EFD über die Reallohnerhöhung 1991 vom 5. Juni 1991). Seit 1998 besteht als Kompensation der Arbeitszeitreduktion in der allgemeinen Bundesverwaltung für das genannte Personal sogar ein Ferienanspruch von sieben Wochen.</p><p>Der Kaufmännische Verband hat mit den Partnern auf der Arbeitgeberseite (HIV und VAB) für 1998 die kaufmännischen Lehrverhältnisse neu geregelt. Dabei wurde für die Ferien des Lernpersonals folgender Minimalanspruch vereinbart: sechs Wochen im ersten, fünfeinhalb Wochen im zweiten und fünf Wochen im dritten Lehrjahr.</p><p>Die Gewährung einer zusätzlichen Ferienwoche verursacht zudem für die Arbeitgeber keine nennenswerten Mehrkosten. Für das Lernpersonal müssen keine Stellvertretungen eingesetzt werden, und für das übrige Personal im Alter von bis zu 20 Jahren dürften die Stellvertretungen, wenn überhaupt erforderlich, kaum ins Gewicht fallen.</p><p>In Anbetracht der angeführten Gründe ist die geforderte Anpassung als massvoll, gleichzeitig aber auch als zwingend zu bezeichnen. Aufgrund des abrupten Wechsels nach der obligatorischen Schulzeit könnte auch eine abgestufte Lösung in Betracht gezogen werden, welche den Lehrlingen und Lehrfrauen über die ganze Lehre hinweg ein Mittel von fünf Wochen je Kalenderjahr gewährt (sieben Wochen im ersten Lehrjahr, sechs im zweiten und fünf im dritten).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der das Obligationenrecht (OR) wie folgt geändert werden soll:</p><p>Art. 345a Abs. 3 OR</p><p>Er hat dem Lehrling bis zum vollendeten 20. Lebensjahr für jedes Lehrjahr wenigstens sechs Wochen Ferien zu gewähren.</p><p>Art. 329a Abs. 1 OR</p><p>Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Lebensjahr wenigstens sechs Wochen Ferien zu gewähren.</p>
    • Sechs Wochen Ferien für Lehrlinge sowie jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

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