OR. Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft

ShortId
01.449
Id
20010449
Updated
10.04.2024 18:28
Language
de
Title
OR. Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft
AdditionalIndexing
55;freie Schlagwörter: Normalarbeitsvertrag;Obligationenrecht;Arbeitszeit;landwirtschaftliche Arbeitskraft;Lohnfestsetzung;Arbeitsrecht;Arbeitsbedingungen;Arbeitsvertrag
1
  • L05K0702010201, Arbeitsvertrag
  • L05K1401050603, landwirtschaftliche Arbeitskraft
  • L05K0702050302, Arbeitszeit
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
  • L04K05070204, Obligationenrecht
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Arbeitsgesetz ist nicht auf die Landwirtschaft anwendbar, weil diese klimatischen Schwankungen unterliegt. Das geltende OR sieht vor, dass die Kantone die Normalarbeitsverträge für die in der Landwirtschaft Beschäftigten erlassen. So kommt es, dass es heute in der Schweiz 25 verschiedene Normalarbeitsverträge gibt und somit auch 25 verschiedene Regelungen der Arbeitsbedingungen.</p><p>In gewissen Kantonen gilt eine Wochenarbeitszeit von bis zu 63 Stunden bei einem Lohn von 2720 Franken, während Genf beispielsweise die 49-Stunden-Woche bei 3000 Franken Lohn kennt. Der Unterschied macht also mehr als 40 Prozent aus.</p><p>Was vielleicht akzeptabel war, als sich die Kantone noch vorwiegend selbst versorgten, ist beim heutigen gesamtschweizerischen Agrarmarkt untragbar. Bei Produkten, deren Anbau arbeitsintensiv ist, wie Feingemüsen, Früchten oder Wein, können diese Unterschiede für die Kantone mit den grosszügigsten Bedingungen in den Arbeitsverträgen folgenschwer sein. Der "soziale Fortschritt", den die Kantonsbehörden zu fördern glauben, kann sehr schnell zu einem verhängnisvollen Nachteil für ihre Landwirtschaft werden.</p><p>Vom Genfer Staatsrat auf dieses Problem angesprochen, hat Bundesrat Pascal Couchepin geantwortet, das geltende OR lasse dem Bund keinen Handlungsspielraum, um diese Missstände zu beheben. Auch wenn ich die föderalistischen Bedenken unseres Bundesrates voll und ganz teile, erachten ich den Föderalismus dennoch als etwas Lebendiges, das sich den veränderten Zeiten anpassen muss. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass nicht gewartet werden kann, bis die Kantone ein Vorrecht delegieren, aus dem sie heute einen fragwürdigen Profit herausschlagen. Es gilt also, die Produktionsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte für den gesamtschweizerischen Markt wieder auf Bundesebene zu regeln.</p><p>Ich versichere den in der Landwirtschaft Beschäftigten, dass der vorliegende Vorschlag eine Formsache ist. Es ist für mich selbstverständlich, dass der aus dem Mähen von Alpwiesen von Hand entstehende Mehrwert nicht mit demjenigen des Gemüseanbaus im Treibhaus verglichen werden kann. Genauso ist die Produktivität von Angestellten, die weder Sach- noch Sprachkenntnisse mitbringen und das erste Jahr in einem Betrieb arbeiten, nicht mit derjenigen von Personen vergleichbar, die schon für die dritte Saison in den gleichen Betrieb zurückkehren. Dem muss der Normalarbeitsvertrag ebenso Rechnung tragen wie der Tatsache, dass das Einkommen der Bäuerinnen und Bauern in den letzten zwei Jahren nahe bei 3000 Franken lag. Dieses Geld muss nicht nur zum Leben, sondern auch für die Altersvorsorge reichen.</p><p>Die ungleiche Behandlung der Bäuerinnen und Bauern in den einzelnen Kantonen ist also für die Kantone mit den grosszügigsten Bedingungen in den Arbeitsverträgen verhängnisvoll; die meisten Kantone schlagen aus der aktuellen Situation einen zweifelhaften Profit und werden einer freiwilligen Harmonisierung der 25 Normalarbeitsverträge nie zustimmen. Schliesslich ist es meiner Ansicht nach notwendig, im Rahmen der flankierenden Massnahmen zu den bilateralen Verträgen eine gesamtschweizerische Grundlage zur Beurteilung von möglichen Lohnmissbräuchen zu haben. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dieser Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.</p>
  • <p>Mit dieser Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung soll im Obligationenrecht (OR) ein für die ganze Schweiz geltender Normalarbeitsvertrag für in der Landwirtschaft Beschäftigte eingeführt werden. Dieser wird auch für Landwirte mit Spezialkulturen und für Nebenbetriebe im Sinne des Arbeitsgesetzes gelten. Geregelt werden darin namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten, die Arbeitsbedingungen und vor allem der Lohn.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Normalarbeitsvertrags werden die für die Beschäftigten unvorteilhafteren kantonalen Bestimmungen ersetzt.</p>
  • OR. Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Arbeitsgesetz ist nicht auf die Landwirtschaft anwendbar, weil diese klimatischen Schwankungen unterliegt. Das geltende OR sieht vor, dass die Kantone die Normalarbeitsverträge für die in der Landwirtschaft Beschäftigten erlassen. So kommt es, dass es heute in der Schweiz 25 verschiedene Normalarbeitsverträge gibt und somit auch 25 verschiedene Regelungen der Arbeitsbedingungen.</p><p>In gewissen Kantonen gilt eine Wochenarbeitszeit von bis zu 63 Stunden bei einem Lohn von 2720 Franken, während Genf beispielsweise die 49-Stunden-Woche bei 3000 Franken Lohn kennt. Der Unterschied macht also mehr als 40 Prozent aus.</p><p>Was vielleicht akzeptabel war, als sich die Kantone noch vorwiegend selbst versorgten, ist beim heutigen gesamtschweizerischen Agrarmarkt untragbar. Bei Produkten, deren Anbau arbeitsintensiv ist, wie Feingemüsen, Früchten oder Wein, können diese Unterschiede für die Kantone mit den grosszügigsten Bedingungen in den Arbeitsverträgen folgenschwer sein. Der "soziale Fortschritt", den die Kantonsbehörden zu fördern glauben, kann sehr schnell zu einem verhängnisvollen Nachteil für ihre Landwirtschaft werden.</p><p>Vom Genfer Staatsrat auf dieses Problem angesprochen, hat Bundesrat Pascal Couchepin geantwortet, das geltende OR lasse dem Bund keinen Handlungsspielraum, um diese Missstände zu beheben. Auch wenn ich die föderalistischen Bedenken unseres Bundesrates voll und ganz teile, erachten ich den Föderalismus dennoch als etwas Lebendiges, das sich den veränderten Zeiten anpassen muss. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass nicht gewartet werden kann, bis die Kantone ein Vorrecht delegieren, aus dem sie heute einen fragwürdigen Profit herausschlagen. Es gilt also, die Produktionsbedingungen für landwirtschaftliche Produkte für den gesamtschweizerischen Markt wieder auf Bundesebene zu regeln.</p><p>Ich versichere den in der Landwirtschaft Beschäftigten, dass der vorliegende Vorschlag eine Formsache ist. Es ist für mich selbstverständlich, dass der aus dem Mähen von Alpwiesen von Hand entstehende Mehrwert nicht mit demjenigen des Gemüseanbaus im Treibhaus verglichen werden kann. Genauso ist die Produktivität von Angestellten, die weder Sach- noch Sprachkenntnisse mitbringen und das erste Jahr in einem Betrieb arbeiten, nicht mit derjenigen von Personen vergleichbar, die schon für die dritte Saison in den gleichen Betrieb zurückkehren. Dem muss der Normalarbeitsvertrag ebenso Rechnung tragen wie der Tatsache, dass das Einkommen der Bäuerinnen und Bauern in den letzten zwei Jahren nahe bei 3000 Franken lag. Dieses Geld muss nicht nur zum Leben, sondern auch für die Altersvorsorge reichen.</p><p>Die ungleiche Behandlung der Bäuerinnen und Bauern in den einzelnen Kantonen ist also für die Kantone mit den grosszügigsten Bedingungen in den Arbeitsverträgen verhängnisvoll; die meisten Kantone schlagen aus der aktuellen Situation einen zweifelhaften Profit und werden einer freiwilligen Harmonisierung der 25 Normalarbeitsverträge nie zustimmen. Schliesslich ist es meiner Ansicht nach notwendig, im Rahmen der flankierenden Massnahmen zu den bilateralen Verträgen eine gesamtschweizerische Grundlage zur Beurteilung von möglichen Lohnmissbräuchen zu haben. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dieser Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.</p>
    • <p>Mit dieser Parlamentarischen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung soll im Obligationenrecht (OR) ein für die ganze Schweiz geltender Normalarbeitsvertrag für in der Landwirtschaft Beschäftigte eingeführt werden. Dieser wird auch für Landwirte mit Spezialkulturen und für Nebenbetriebe im Sinne des Arbeitsgesetzes gelten. Geregelt werden darin namentlich die Arbeits- und Ruhezeiten, die Arbeitsbedingungen und vor allem der Lohn.</p><p>Mit dem Inkrafttreten des Normalarbeitsvertrags werden die für die Beschäftigten unvorteilhafteren kantonalen Bestimmungen ersetzt.</p>
    • OR. Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft

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