Erlass eines Bundesgesetzes über den Transfer von Kulturgütern (KGTG)
- ShortId
-
01.450
- Id
-
20010450
- Updated
-
10.04.2024 18:45
- Language
-
de
- Title
-
Erlass eines Bundesgesetzes über den Transfer von Kulturgütern (KGTG)
- AdditionalIndexing
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2831;freie Schlagwörter: Kunsthandel;freie Schlagwörter: vgl. Geschäft 01.077;Einfuhrbeschränkung;Kunstwerk;Kulturgut;Ausfuhrbeschränkung;Handelsbeschränkung;Diebstahl
- 1
-
- L05K0106030104, Kulturgut
- L04K07010201, Handelsbeschränkung
- L06K050102010202, Diebstahl
- L05K0106030105, Kunstwerk
- L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Die Parlamentarische Initiative wird eingereicht, bevor der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur gleichen Materie unterbreitet hat. Die Initiative ist somit in Übereinstimmung mit Artikel 21bis Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes zu behandeln.</p><p>Der vorliegende Entwurf wurde durch eine Expertengruppe (vgl. Fussnote) unter der Leitung von Prof. Dr. iur. Frank Vischer, emeritierter Professor für Privatrecht an der Universität Basel, ausgearbeitet. Der Expertengruppe gehörten Vertreter der Schweizerischen Vereinigung der Kunstsammler (SVK), des Verbandes schweizerischer Antiquare und Kunsthändler (VSAK), der Arbeitsgemeinschaft für offenen Kulturaustausch (AFOK) und der International Association of Dealers in Ancient Art (IADAA) an. Führende schweizerische Kunstmuseen unterstützen den vorliegenden Entwurf. </p><p>Folgende Gründe haben den Initianten dazu veranlasst, den vorliegenden Gegenentwurf zum Entwurf des EDI einzureichen:</p><p>1. Der Gegenentwurf ist mit 25 Artikeln wesentlich kürzer und konziser als die Vernehmlassungsvorlage.</p><p>2. Die Vernehmlassungsvorlage lässt wichtige Fragen, namentlich im Bereich der Einfuhr und Rückführung von Kulturgütern (2. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt) offen. Der Gegenentwurf beantwortet die heiklen Fragen in diesem Bereich klar.</p><p>3. Der Vernehmlassungsentwurf will zwar nach Artikel 1 Absatz 2 unter anderem Diebstahl und Plünderung von Kulturgut verhindern, schweigt sich jedoch über die Rückgabe gestohlener Kulturgüter aus und beschränkt sich auf die Regelung der Ein- und Ausfuhr von Kulturgut. Diese gravierende Lücke wird im Gegenentwurf geschlossen. Dieser enthält ein Kapitel mit ausdrücklichen Regelungen über die Rückgabe gestohlener Kulturgüter (Art. 3-6).</p><p>4. Im Gegenentwurf fallen nicht nur besonders schutzwürdige Objekte unter die Bestimmungen über die Rückgabe gestohlener Kulturgüter, sondern jegliches Kulturgut, das im Sinne des Gesetzes gestohlen wurde. Angesichts des Unrechtsgehalts von Diebstahl ist in diesem Bereich ein strenges Regime angezeigt.</p><p>5. Im Bereich der Ein- und Ausfuhrregelungen ist es demgegenüber angezeigt, den gesetzlichen Geltungsbereich vernünftig zu begrenzen, indem die einschlägigen Bestimmungen (Art. 7-14) auf besonders schutzwürdiges Kulturgut gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschränkt werden. Die in der Vernehmlassungsvorlage verwendete Unterscheidung zwischen Kulturgut im engeren und im weiteren Sinn ist unzweckmässig, weil sie pauschal noch nicht aussagekräftige Kategorien unterscheidet und die Schutzwürdigkeit des Kunstwerkes ausser Acht lässt. Im Gegenentwurf wird demgegenüber auf den Grad der Schutzwürdigkeit abgestellt. </p><p>6. Der Gegenentwurf enthält hinsichtlich der Einfuhr ausländischer, besonders schutzwürdiger Kulturgüter die notwendigen Bestimmungen (Art. 10-14) zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit. Vor allem die Liste besonders schutzwürdiger Kulturgüter (Art. 11 Ziff. 2) legt klar fest, welche Objekte von der betreffenden Regelung erfasst werden können. Zum Schutz noch nicht erfassbarer archäologischer oder ethnologischer Kulturgüter können auch Ausgrabungs- und mögliche Fundstätten in solche Listen aufgenommen werden, müssen aber geographisch genau bezeichnet werden (Art. 11 Abs. 3). Dadurch wird der Schutz archäologischer und ethnologischer Kulturgüter im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf verstärkt.</p><p>7. Die Rückgabezusage (Art. 15), d. h. die Immunität von Leihgaben namentlich vor Beschlagnahme, ist für Museen von eminenter Bedeutung. Im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage verzichtet der Gegenentwurf auf die nicht zweckdienlichen Voraussetzungen einer Rückgabezusage.</p><p>8. Der Gegenentwurf nimmt den Kunsthandel und das Auktionswesen in Pflicht (Art. 17 und 18). Im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage verzichtet er jedoch auf unverhältnismässige bürokratische Belastungen und nimmt Abstand von rechtsstaatlich nicht vertretbaren Regelungen, wie sie namentlich in Artikel 18 des Vernehmlassungsentwurfes enthalten sind. Wo dies sachlich gerechtfertigt ist, verfährt der Gegenentwurf mit den Kunsthändlern und Auktionatoren sehr streng (Art. 17 Abs. 2 und 3).</p><p>9. Der Gegenentwurf sieht von einer bürokratischen Aufblähung beim Vollzug des Gesetzes ab. Er verzichtet auf die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Zentralstelle. Vielmehr werden verschiedene Funktionen administrativer und informativer Art dem bestehenden Bundesamt für Kultur zugewiesen.</p><p>10. Der Gegenentwurf sieht massvolle Strafbestimmungen vor. Er beschränkt sich auf den Bereich Übertretungen und auf die strafrechtliche Sanktionierung von klar umschriebenen Pflichten. Gravierende Verfehlungen, wie namentlich Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung von Kulturgütern, werden durch entsprechende Bestimmungen im Strafgesetzbuch abgedeckt.</p><p>Der Gegenentwurf ist kurz, klar und ausgewogen. Er fördert Transparenz und Rechtssicherheit, ist lösungsorientiert und hält sich an sachliche Kriterien. Er verzichtet auf eine unverhältnismässige, staatliche Administrierung und Kriminalisierung des Kulturgüterbereichs sowie auf eine bürokratische Aufblähung des Vollzugs. Er trägt der Zielsetzung der Unesco-Konvention bei der Umsetzung in das staatliche Recht vollumfänglich Rechnung.</p><p>(Fussnote zu Absatz 2 der Begründung) Mitglieder der Expertengruppe: Prof. Dr. iur. Frank Vischer, Basel, Vorsitzender; Robert P. Briner, Rechtsanwalt, Genf; Jean-David Cahn, lic. phil. I, Junior Research Fellow Oxford, Präsident IADAA, Vorstandsmitglied VSAK, Basel; Dr. Christoph Degen, Geschäftsführer AFOK, Rechtsanwalt, Basel; Antje Gaiser, Geschäftsfüherin AFOK, Rechtanwältin, Basel, Zürich; Alexander Jolles, Sekretär SVK, Rechtsanwalt, Zürich; Ruedi Staechelin, lic. oec., Präsident SVK, Arlesheim; Jacques Vernet, alt Regierungsrat, Genf.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, den eidgenössischen Räten die Ratifizierung der Unesco-Konvention von 1970 zu beantragen. Da diese Konvention nicht direkt anwendbar ist, muss ein Umsetzungsgesetz erlassen werden. Nachdem der Vernehmlassungsentwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern vom Oktober 2000 in vielen Teilen nicht zu befriedigen vermag, eine konsistente Überarbeitung indessen nicht zulässt, beantrage ich, im Sinne von Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes den Entwurf zum Beschluss zu erheben.</p>
- Erlass eines Bundesgesetzes über den Transfer von Kulturgütern (KGTG)
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Parlamentarische Initiative wird eingereicht, bevor der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur gleichen Materie unterbreitet hat. Die Initiative ist somit in Übereinstimmung mit Artikel 21bis Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes zu behandeln.</p><p>Der vorliegende Entwurf wurde durch eine Expertengruppe (vgl. Fussnote) unter der Leitung von Prof. Dr. iur. Frank Vischer, emeritierter Professor für Privatrecht an der Universität Basel, ausgearbeitet. Der Expertengruppe gehörten Vertreter der Schweizerischen Vereinigung der Kunstsammler (SVK), des Verbandes schweizerischer Antiquare und Kunsthändler (VSAK), der Arbeitsgemeinschaft für offenen Kulturaustausch (AFOK) und der International Association of Dealers in Ancient Art (IADAA) an. Führende schweizerische Kunstmuseen unterstützen den vorliegenden Entwurf. </p><p>Folgende Gründe haben den Initianten dazu veranlasst, den vorliegenden Gegenentwurf zum Entwurf des EDI einzureichen:</p><p>1. Der Gegenentwurf ist mit 25 Artikeln wesentlich kürzer und konziser als die Vernehmlassungsvorlage.</p><p>2. Die Vernehmlassungsvorlage lässt wichtige Fragen, namentlich im Bereich der Einfuhr und Rückführung von Kulturgütern (2. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt) offen. Der Gegenentwurf beantwortet die heiklen Fragen in diesem Bereich klar.</p><p>3. Der Vernehmlassungsentwurf will zwar nach Artikel 1 Absatz 2 unter anderem Diebstahl und Plünderung von Kulturgut verhindern, schweigt sich jedoch über die Rückgabe gestohlener Kulturgüter aus und beschränkt sich auf die Regelung der Ein- und Ausfuhr von Kulturgut. Diese gravierende Lücke wird im Gegenentwurf geschlossen. Dieser enthält ein Kapitel mit ausdrücklichen Regelungen über die Rückgabe gestohlener Kulturgüter (Art. 3-6).</p><p>4. Im Gegenentwurf fallen nicht nur besonders schutzwürdige Objekte unter die Bestimmungen über die Rückgabe gestohlener Kulturgüter, sondern jegliches Kulturgut, das im Sinne des Gesetzes gestohlen wurde. Angesichts des Unrechtsgehalts von Diebstahl ist in diesem Bereich ein strenges Regime angezeigt.</p><p>5. Im Bereich der Ein- und Ausfuhrregelungen ist es demgegenüber angezeigt, den gesetzlichen Geltungsbereich vernünftig zu begrenzen, indem die einschlägigen Bestimmungen (Art. 7-14) auf besonders schutzwürdiges Kulturgut gemäss Artikel 2 Absatz 2 beschränkt werden. Die in der Vernehmlassungsvorlage verwendete Unterscheidung zwischen Kulturgut im engeren und im weiteren Sinn ist unzweckmässig, weil sie pauschal noch nicht aussagekräftige Kategorien unterscheidet und die Schutzwürdigkeit des Kunstwerkes ausser Acht lässt. Im Gegenentwurf wird demgegenüber auf den Grad der Schutzwürdigkeit abgestellt. </p><p>6. Der Gegenentwurf enthält hinsichtlich der Einfuhr ausländischer, besonders schutzwürdiger Kulturgüter die notwendigen Bestimmungen (Art. 10-14) zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit. Vor allem die Liste besonders schutzwürdiger Kulturgüter (Art. 11 Ziff. 2) legt klar fest, welche Objekte von der betreffenden Regelung erfasst werden können. Zum Schutz noch nicht erfassbarer archäologischer oder ethnologischer Kulturgüter können auch Ausgrabungs- und mögliche Fundstätten in solche Listen aufgenommen werden, müssen aber geographisch genau bezeichnet werden (Art. 11 Abs. 3). Dadurch wird der Schutz archäologischer und ethnologischer Kulturgüter im Vergleich zum Vernehmlassungsentwurf verstärkt.</p><p>7. Die Rückgabezusage (Art. 15), d. h. die Immunität von Leihgaben namentlich vor Beschlagnahme, ist für Museen von eminenter Bedeutung. Im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage verzichtet der Gegenentwurf auf die nicht zweckdienlichen Voraussetzungen einer Rückgabezusage.</p><p>8. Der Gegenentwurf nimmt den Kunsthandel und das Auktionswesen in Pflicht (Art. 17 und 18). Im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage verzichtet er jedoch auf unverhältnismässige bürokratische Belastungen und nimmt Abstand von rechtsstaatlich nicht vertretbaren Regelungen, wie sie namentlich in Artikel 18 des Vernehmlassungsentwurfes enthalten sind. Wo dies sachlich gerechtfertigt ist, verfährt der Gegenentwurf mit den Kunsthändlern und Auktionatoren sehr streng (Art. 17 Abs. 2 und 3).</p><p>9. Der Gegenentwurf sieht von einer bürokratischen Aufblähung beim Vollzug des Gesetzes ab. Er verzichtet auf die in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehene Zentralstelle. Vielmehr werden verschiedene Funktionen administrativer und informativer Art dem bestehenden Bundesamt für Kultur zugewiesen.</p><p>10. Der Gegenentwurf sieht massvolle Strafbestimmungen vor. Er beschränkt sich auf den Bereich Übertretungen und auf die strafrechtliche Sanktionierung von klar umschriebenen Pflichten. Gravierende Verfehlungen, wie namentlich Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung von Kulturgütern, werden durch entsprechende Bestimmungen im Strafgesetzbuch abgedeckt.</p><p>Der Gegenentwurf ist kurz, klar und ausgewogen. Er fördert Transparenz und Rechtssicherheit, ist lösungsorientiert und hält sich an sachliche Kriterien. Er verzichtet auf eine unverhältnismässige, staatliche Administrierung und Kriminalisierung des Kulturgüterbereichs sowie auf eine bürokratische Aufblähung des Vollzugs. Er trägt der Zielsetzung der Unesco-Konvention bei der Umsetzung in das staatliche Recht vollumfänglich Rechnung.</p><p>(Fussnote zu Absatz 2 der Begründung) Mitglieder der Expertengruppe: Prof. Dr. iur. Frank Vischer, Basel, Vorsitzender; Robert P. Briner, Rechtsanwalt, Genf; Jean-David Cahn, lic. phil. I, Junior Research Fellow Oxford, Präsident IADAA, Vorstandsmitglied VSAK, Basel; Dr. Christoph Degen, Geschäftsführer AFOK, Rechtsanwalt, Basel; Antje Gaiser, Geschäftsfüherin AFOK, Rechtanwältin, Basel, Zürich; Alexander Jolles, Sekretär SVK, Rechtsanwalt, Zürich; Ruedi Staechelin, lic. oec., Präsident SVK, Arlesheim; Jacques Vernet, alt Regierungsrat, Genf.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich eine Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, den eidgenössischen Räten die Ratifizierung der Unesco-Konvention von 1970 zu beantragen. Da diese Konvention nicht direkt anwendbar ist, muss ein Umsetzungsgesetz erlassen werden. Nachdem der Vernehmlassungsentwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern vom Oktober 2000 in vielen Teilen nicht zu befriedigen vermag, eine konsistente Überarbeitung indessen nicht zulässt, beantrage ich, im Sinne von Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes den Entwurf zum Beschluss zu erheben.</p>
- Erlass eines Bundesgesetzes über den Transfer von Kulturgütern (KGTG)
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