Steuerbefreiung für Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung

ShortId
01.453
Id
20010453
Updated
10.02.2026 20:48
Language
de
Title
Steuerbefreiung für Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung
AdditionalIndexing
24;36;Steuerbefreiung;Forschungsprogramm;Mehrwertsteuer;Forschungsförderung
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K16020204, Forschungsförderung
  • L04K16020201, Forschungsprogramm
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die aktuelle Fassung von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c MWSTG wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, dahingehend interpretiert, dass eine Steuerbefreiung von Beiträgen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung von Forschungsgemeinschaften lediglich für den unmittelbar ersten Beitragsempfänger oder die erste Beitragsempfängerin vorgesehen ist. Werden derartige Beiträge vollumfänglich oder teilweise an Beteiligte der Forschungsgemeinschaft weitergeleitet (beispielsweise an andere Hochschulen), liegt bei den Beteiligten grundsätzlich eine steuerbare Leistung im Umfang der erhaltenen Beiträge vor, sofern die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Artikel 21ff. MWSTG erfüllt sind.</p><p>Aus administrativen Gründen werden öffentlich-rechtliche Unterstützungsbeiträge an wissenschaftliche Forschungsgemeinschaften (z.B. Beiträge im Rahmen des 5. EU-Rahmenprogrammes oder der EU-Cost-Projekte) oftmals an ein Mitglied dieser Forschungsgemeinschaft entrichtet, welches die Beiträge dann gemäss den getroffenen Abmachungen an die anderen Beteiligten weiterleitet. Damit wird lediglich eine Vereinfachung des Geldflusses erzielt.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, hat die Weiterleitung derartiger Gelder gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis mit abschliessend definierten Ausnahmen bei den Beiträgen des Schweizerischen Nationalfonds und der KTI stets als steuerbare Leistung qualifiziert, was schliesslich zu einer Reduktion der zur Verfügung stehenden Forschungsgelder führt. Indem die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, öffentliche Beiträge an Forschungsprojekte mit interdisziplinärem Charakter und Netzwerkcharakter bei deren Weiterleitung durch den ersten Empfänger an weitere Beteiligte als mehrwertsteuerpflichtig qualifiziert, kompromittiert sie die hochsschulpolitischen Ziele und gefährdet dadurch den Forschungsplatz Schweiz.</p><p>Die Problematik sei an folgenden Beispielen kurz erläutert:</p><p>Nationale Forschungsschwerpunkte (NFS)</p><p>Ziel der NFS ist die nachhaltige Stärkung des Forschungsplatzes Schweiz in strategisch wichtigen Gebieten, die vom Parlament bezeichnet werden. Gefördert werden Forschungsprojekte von höchster Qualität, dies mit besonderer Gewichtung interdisziplinärer, aber auch neuer, innovativer Ansätze innerhalb der Disziplinen. Gleichzeitig will die Initiative eine Konzentration der Kräfte und eine verbesserte Arbeitsteilung unter den Forschungsinstitutionen in der Schweiz stimulieren sowie Partnerschaften zwischen dem akademischen und ausserakademischen Bereich fördern. Zudem sollen sich die NFS in den Bereichen Nachwuchsförderung, Wissenstransfer und Frauenförderung engagieren. Jeder NFS besteht aus einem Kompetenzzentrum ("leading house") und einem Netz von Partnern aus dem universitären und ausseruniversitären Bereich.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, interpretiert das Weiterleiten von Beiträgen vom Hauptgesuch an den Nebengesuchsteller bei Letzterem als mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz, wenn der weitergeleitete Beitrag nicht genau dem im Hauptgesuch festgehaltenen Beitrag entspricht.</p><p>Sollten die 14 lancierten NFS mit einem Gesamtbudget von 161 Millionen Franken der MWST unterstellt werden, so müssen etwa 8 Millionen Franken an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt werden. Darin ist das "self-fundig" (Eigenleistungen) der NFS bzw. der universitären Hochschulen und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht enthalten. Das Bilden von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich würde aus mehrwertsteuerlichen Gründen stark behindert.</p><p>Beiträge der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK)</p><p>Die SUK unterstützt "Innovations- und Kooperationsprojekte der kantonalen Universitäten", Mentoring-Projekte im Rahmen des "Bundesprogrammes zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann im universitären Bereich" und Projekte im Bereich "Virtueller Campus Schweiz". Die am 5. April 2001 beschlossene Gesamtsumme für 37 Projekte beläuft sich auf 50 Millionen Franken.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstellt die Forschungsgemeinschaften im Rahmen der Innovations- und Kooperationsprojekte der subjektiven Steuerpflicht. Sie interpretiert das Weiterleiten von Beiträgen von einer Forschungsgruppe der Universität X an eine andere Forschungsgruppe der Universität Y als mehrwertsteuerliche Leistung.</p><p>Sollten die 37 lancierten SUK-Projekte mit einem Gesamtbudget von 50 Millionen Franken der MWST unterstellt werden, so müssen etwa 3,8 Millionen Franken an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt werden, darin sind die Eigenleistungen der Universitäten und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht enthalten. Das Bilden von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich würde aus mehrwertsteuerlichen Gründen stark behindert.</p><p>EU- und weitere internationale Forschungsprojekte</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat Forschungsverträge im Bereich des 5. EU-Rahmenprogrammes und der EU-Cost-Projekte als der MWST unterliegende Dienstleistungen qualifiziert. Die Universität Bern hat gegen diesen Entscheid im Jahre 2000 Rekurs eingelegt; das Verfahren ist hängig.</p><p>Mit dem erstinstanzlichen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist das Ziel, günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu schaffen, stark gefährdet. In den EU-Ländern sind diese Forschungsprogramme von sämtlichen Steuern, also auch von den nationalen Umsatzsteuern, befreit (z.B. Paragraph 4 Ziff. 21a D-UStG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft riskiert mit der restriktiven Auslegung des MWSTG einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für den Forschungsplatz Schweiz. Die schweizerischen Forscherinnen und Forscher sind gegenüber ihren ausländischen Kolleginnen und Kollegen im Kampf um EU- oder andere internationale Forschungsprojekte aus mehrwertsteuerlichen Gründen erheblich benachteiligt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 33 Abs. 6 Bst. c</p><p>Nicht zum Entgelt gehören:</p><p>c. Beiträge zur Unterstützung ....</p><p>Das Weiterleiten vorgenannter Unterstützungsbeiträge durch die Empfängerin oder den Empfänger der Beiträge an weitere Beteiligte, die am gleichen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben mitwirken, sowie die Entschädigungen für - innerhalb des gleichen Forschungsvorhabens - gegenseitig erbrachte Leistungen.</p>
  • Steuerbefreiung für Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die aktuelle Fassung von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c MWSTG wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, dahingehend interpretiert, dass eine Steuerbefreiung von Beiträgen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung von Forschungsgemeinschaften lediglich für den unmittelbar ersten Beitragsempfänger oder die erste Beitragsempfängerin vorgesehen ist. Werden derartige Beiträge vollumfänglich oder teilweise an Beteiligte der Forschungsgemeinschaft weitergeleitet (beispielsweise an andere Hochschulen), liegt bei den Beteiligten grundsätzlich eine steuerbare Leistung im Umfang der erhaltenen Beiträge vor, sofern die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Artikel 21ff. MWSTG erfüllt sind.</p><p>Aus administrativen Gründen werden öffentlich-rechtliche Unterstützungsbeiträge an wissenschaftliche Forschungsgemeinschaften (z.B. Beiträge im Rahmen des 5. EU-Rahmenprogrammes oder der EU-Cost-Projekte) oftmals an ein Mitglied dieser Forschungsgemeinschaft entrichtet, welches die Beiträge dann gemäss den getroffenen Abmachungen an die anderen Beteiligten weiterleitet. Damit wird lediglich eine Vereinfachung des Geldflusses erzielt.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, hat die Weiterleitung derartiger Gelder gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis mit abschliessend definierten Ausnahmen bei den Beiträgen des Schweizerischen Nationalfonds und der KTI stets als steuerbare Leistung qualifiziert, was schliesslich zu einer Reduktion der zur Verfügung stehenden Forschungsgelder führt. Indem die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, öffentliche Beiträge an Forschungsprojekte mit interdisziplinärem Charakter und Netzwerkcharakter bei deren Weiterleitung durch den ersten Empfänger an weitere Beteiligte als mehrwertsteuerpflichtig qualifiziert, kompromittiert sie die hochsschulpolitischen Ziele und gefährdet dadurch den Forschungsplatz Schweiz.</p><p>Die Problematik sei an folgenden Beispielen kurz erläutert:</p><p>Nationale Forschungsschwerpunkte (NFS)</p><p>Ziel der NFS ist die nachhaltige Stärkung des Forschungsplatzes Schweiz in strategisch wichtigen Gebieten, die vom Parlament bezeichnet werden. Gefördert werden Forschungsprojekte von höchster Qualität, dies mit besonderer Gewichtung interdisziplinärer, aber auch neuer, innovativer Ansätze innerhalb der Disziplinen. Gleichzeitig will die Initiative eine Konzentration der Kräfte und eine verbesserte Arbeitsteilung unter den Forschungsinstitutionen in der Schweiz stimulieren sowie Partnerschaften zwischen dem akademischen und ausserakademischen Bereich fördern. Zudem sollen sich die NFS in den Bereichen Nachwuchsförderung, Wissenstransfer und Frauenförderung engagieren. Jeder NFS besteht aus einem Kompetenzzentrum ("leading house") und einem Netz von Partnern aus dem universitären und ausseruniversitären Bereich.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, interpretiert das Weiterleiten von Beiträgen vom Hauptgesuch an den Nebengesuchsteller bei Letzterem als mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz, wenn der weitergeleitete Beitrag nicht genau dem im Hauptgesuch festgehaltenen Beitrag entspricht.</p><p>Sollten die 14 lancierten NFS mit einem Gesamtbudget von 161 Millionen Franken der MWST unterstellt werden, so müssen etwa 8 Millionen Franken an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt werden. Darin ist das "self-fundig" (Eigenleistungen) der NFS bzw. der universitären Hochschulen und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht enthalten. Das Bilden von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich würde aus mehrwertsteuerlichen Gründen stark behindert.</p><p>Beiträge der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK)</p><p>Die SUK unterstützt "Innovations- und Kooperationsprojekte der kantonalen Universitäten", Mentoring-Projekte im Rahmen des "Bundesprogrammes zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann im universitären Bereich" und Projekte im Bereich "Virtueller Campus Schweiz". Die am 5. April 2001 beschlossene Gesamtsumme für 37 Projekte beläuft sich auf 50 Millionen Franken.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstellt die Forschungsgemeinschaften im Rahmen der Innovations- und Kooperationsprojekte der subjektiven Steuerpflicht. Sie interpretiert das Weiterleiten von Beiträgen von einer Forschungsgruppe der Universität X an eine andere Forschungsgruppe der Universität Y als mehrwertsteuerliche Leistung.</p><p>Sollten die 37 lancierten SUK-Projekte mit einem Gesamtbudget von 50 Millionen Franken der MWST unterstellt werden, so müssen etwa 3,8 Millionen Franken an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt werden, darin sind die Eigenleistungen der Universitäten und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht enthalten. Das Bilden von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich würde aus mehrwertsteuerlichen Gründen stark behindert.</p><p>EU- und weitere internationale Forschungsprojekte</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat Forschungsverträge im Bereich des 5. EU-Rahmenprogrammes und der EU-Cost-Projekte als der MWST unterliegende Dienstleistungen qualifiziert. Die Universität Bern hat gegen diesen Entscheid im Jahre 2000 Rekurs eingelegt; das Verfahren ist hängig.</p><p>Mit dem erstinstanzlichen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist das Ziel, günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu schaffen, stark gefährdet. In den EU-Ländern sind diese Forschungsprogramme von sämtlichen Steuern, also auch von den nationalen Umsatzsteuern, befreit (z.B. Paragraph 4 Ziff. 21a D-UStG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft riskiert mit der restriktiven Auslegung des MWSTG einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für den Forschungsplatz Schweiz. Die schweizerischen Forscherinnen und Forscher sind gegenüber ihren ausländischen Kolleginnen und Kollegen im Kampf um EU- oder andere internationale Forschungsprojekte aus mehrwertsteuerlichen Gründen erheblich benachteiligt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 33 Abs. 6 Bst. c</p><p>Nicht zum Entgelt gehören:</p><p>c. Beiträge zur Unterstützung ....</p><p>Das Weiterleiten vorgenannter Unterstützungsbeiträge durch die Empfängerin oder den Empfänger der Beiträge an weitere Beteiligte, die am gleichen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben mitwirken, sowie die Entschädigungen für - innerhalb des gleichen Forschungsvorhabens - gegenseitig erbrachte Leistungen.</p>
    • Steuerbefreiung für Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die aktuelle Fassung von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe c MWSTG wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, dahingehend interpretiert, dass eine Steuerbefreiung von Beiträgen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung von Forschungsgemeinschaften lediglich für den unmittelbar ersten Beitragsempfänger oder die erste Beitragsempfängerin vorgesehen ist. Werden derartige Beiträge vollumfänglich oder teilweise an Beteiligte der Forschungsgemeinschaft weitergeleitet (beispielsweise an andere Hochschulen), liegt bei den Beteiligten grundsätzlich eine steuerbare Leistung im Umfang der erhaltenen Beiträge vor, sofern die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Artikel 21ff. MWSTG erfüllt sind.</p><p>Aus administrativen Gründen werden öffentlich-rechtliche Unterstützungsbeiträge an wissenschaftliche Forschungsgemeinschaften (z.B. Beiträge im Rahmen des 5. EU-Rahmenprogrammes oder der EU-Cost-Projekte) oftmals an ein Mitglied dieser Forschungsgemeinschaft entrichtet, welches die Beiträge dann gemäss den getroffenen Abmachungen an die anderen Beteiligten weiterleitet. Damit wird lediglich eine Vereinfachung des Geldflusses erzielt.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, hat die Weiterleitung derartiger Gelder gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis mit abschliessend definierten Ausnahmen bei den Beiträgen des Schweizerischen Nationalfonds und der KTI stets als steuerbare Leistung qualifiziert, was schliesslich zu einer Reduktion der zur Verfügung stehenden Forschungsgelder führt. Indem die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, öffentliche Beiträge an Forschungsprojekte mit interdisziplinärem Charakter und Netzwerkcharakter bei deren Weiterleitung durch den ersten Empfänger an weitere Beteiligte als mehrwertsteuerpflichtig qualifiziert, kompromittiert sie die hochsschulpolitischen Ziele und gefährdet dadurch den Forschungsplatz Schweiz.</p><p>Die Problematik sei an folgenden Beispielen kurz erläutert:</p><p>Nationale Forschungsschwerpunkte (NFS)</p><p>Ziel der NFS ist die nachhaltige Stärkung des Forschungsplatzes Schweiz in strategisch wichtigen Gebieten, die vom Parlament bezeichnet werden. Gefördert werden Forschungsprojekte von höchster Qualität, dies mit besonderer Gewichtung interdisziplinärer, aber auch neuer, innovativer Ansätze innerhalb der Disziplinen. Gleichzeitig will die Initiative eine Konzentration der Kräfte und eine verbesserte Arbeitsteilung unter den Forschungsinstitutionen in der Schweiz stimulieren sowie Partnerschaften zwischen dem akademischen und ausserakademischen Bereich fördern. Zudem sollen sich die NFS in den Bereichen Nachwuchsförderung, Wissenstransfer und Frauenförderung engagieren. Jeder NFS besteht aus einem Kompetenzzentrum ("leading house") und einem Netz von Partnern aus dem universitären und ausseruniversitären Bereich.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, interpretiert das Weiterleiten von Beiträgen vom Hauptgesuch an den Nebengesuchsteller bei Letzterem als mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz, wenn der weitergeleitete Beitrag nicht genau dem im Hauptgesuch festgehaltenen Beitrag entspricht.</p><p>Sollten die 14 lancierten NFS mit einem Gesamtbudget von 161 Millionen Franken der MWST unterstellt werden, so müssen etwa 8 Millionen Franken an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt werden. Darin ist das "self-fundig" (Eigenleistungen) der NFS bzw. der universitären Hochschulen und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht enthalten. Das Bilden von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich würde aus mehrwertsteuerlichen Gründen stark behindert.</p><p>Beiträge der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK)</p><p>Die SUK unterstützt "Innovations- und Kooperationsprojekte der kantonalen Universitäten", Mentoring-Projekte im Rahmen des "Bundesprogrammes zur Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann im universitären Bereich" und Projekte im Bereich "Virtueller Campus Schweiz". Die am 5. April 2001 beschlossene Gesamtsumme für 37 Projekte beläuft sich auf 50 Millionen Franken.</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstellt die Forschungsgemeinschaften im Rahmen der Innovations- und Kooperationsprojekte der subjektiven Steuerpflicht. Sie interpretiert das Weiterleiten von Beiträgen von einer Forschungsgruppe der Universität X an eine andere Forschungsgruppe der Universität Y als mehrwertsteuerliche Leistung.</p><p>Sollten die 37 lancierten SUK-Projekte mit einem Gesamtbudget von 50 Millionen Franken der MWST unterstellt werden, so müssen etwa 3,8 Millionen Franken an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeführt werden, darin sind die Eigenleistungen der Universitäten und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nicht enthalten. Das Bilden von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich würde aus mehrwertsteuerlichen Gründen stark behindert.</p><p>EU- und weitere internationale Forschungsprojekte</p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat Forschungsverträge im Bereich des 5. EU-Rahmenprogrammes und der EU-Cost-Projekte als der MWST unterliegende Dienstleistungen qualifiziert. Die Universität Bern hat gegen diesen Entscheid im Jahre 2000 Rekurs eingelegt; das Verfahren ist hängig.</p><p>Mit dem erstinstanzlichen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist das Ziel, günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu schaffen, stark gefährdet. In den EU-Ländern sind diese Forschungsprogramme von sämtlichen Steuern, also auch von den nationalen Umsatzsteuern, befreit (z.B. Paragraph 4 Ziff. 21a D-UStG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft riskiert mit der restriktiven Auslegung des MWSTG einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil für den Forschungsplatz Schweiz. Die schweizerischen Forscherinnen und Forscher sind gegenüber ihren ausländischen Kolleginnen und Kollegen im Kampf um EU- oder andere internationale Forschungsprojekte aus mehrwertsteuerlichen Gründen erheblich benachteiligt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 33 Abs. 6 Bst. c</p><p>Nicht zum Entgelt gehören:</p><p>c. Beiträge zur Unterstützung ....</p><p>Das Weiterleiten vorgenannter Unterstützungsbeiträge durch die Empfängerin oder den Empfänger der Beiträge an weitere Beteiligte, die am gleichen wissenschaftlichen Forschungsvorhaben mitwirken, sowie die Entschädigungen für - innerhalb des gleichen Forschungsvorhabens - gegenseitig erbrachte Leistungen.</p>
    • Steuerbefreiung für Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung

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