MWSt und Parkplätze
- ShortId
-
01.454
- Id
-
20010454
- Updated
-
10.02.2026 20:10
- Language
-
de
- Title
-
MWSt und Parkplätze
- AdditionalIndexing
-
24;48;Steuerbefreiung;Parkplatz;Mehrwertsteuer
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L04K18010215, Parkplatz
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im neuen Mehrwertsteuergesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2001, wurde in Bezug auf die Unterstellung von privaten Parkplätzen unter die Mehrwertsteuer eine neue Regelung eingeführt. Im Entwurf des Mehrwertsteuergesetzes und im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats dazu war noch vorgesehen, das System der Mehrwertsteuerverordnung beizubehalten und die Mehrwertsteuer auf der bis zu drei Monaten dauernden Vermietung von Parkplätzen zu erheben.</p><p>Die alte Regelung hatte einen Vorteil: Die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer basierte auf einem einfachen und objektiven Kriterium, jenem der Mietdauer. In den parlamentarischen Beratungen wurde nun demgegenüber ein sehr unklares Kriterium eingeführt, nämlich jenes, ob es sich bei der Vermietung um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt.</p><p>Dieser Systemwechsel schafft in der Praxis erhebliche Probleme. Zwar hat die Bundesverwaltung Weisungen zur Interpretation erlassen. Trotzdem wurden Immobilienverwaltungen und Eigentümer mit zahlreichen Fällen konfrontiert, in denen es aufgrund des abstrakten Prinzips nicht möglich war zu entscheiden, ob die Vermietung eines Parkplatzes mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Effektiv müssen die Verwaltungen für jeden einzelnen Parkplatz festlegen, ob dessen Vermietung eine Nebenleistung darstellt und ob der Immobilienbesitzer durch die Vermietung einen Umsatz erreicht, welcher die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer rechtfertigt. Diese Abklärungen stellen einen langwierigen und komplexen Verwaltungsaufwand dar, der in keinem Verhältnis zum geringen Steuerertrag steht.</p><p>Im Übrigen ist es nicht denkbar, dass die Immobilienverwaltungen in jedem Fall zuerst die Meinung der Steuerverwaltung einholen. Daraus ergäbe sich zur Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht unbestreitbar ein beträchtlicher Arbeitsaufwand, dies sowohl für den betroffenen Wirtschaftszweig wie auch für die Steuerverwaltung.</p><p>Schliesslich muss daran erinnert werden, dass die Arbeit, die zur Bearbeitung dieser Dossiers erforderlich ist, sehr mühsam ist, und dies für Steuereinnahmen, die sich auf ein paar Dutzend Franken belaufen. </p><p>Das alte System der Mehrwertsteuerverordnung hat niemals praktische Probleme gestellt. Aus diesem Grund verlangt die vorliegende Parlamentarische Initiative, dass man zu diesem System zurückkehrt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) wie folgt geändert werden soll:</p><p>Art. 18 Ziff. 21 MWSTG</p><p>Bst. a, b</p><p>Unverändert</p><p>Bst. c</p><p>die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen, soweit die Mietdauer drei Monate nicht überschreitet;</p><p>Bst. d-f</p><p>Unverändert</p>
- MWSt und Parkplätze
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im neuen Mehrwertsteuergesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2001, wurde in Bezug auf die Unterstellung von privaten Parkplätzen unter die Mehrwertsteuer eine neue Regelung eingeführt. Im Entwurf des Mehrwertsteuergesetzes und im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats dazu war noch vorgesehen, das System der Mehrwertsteuerverordnung beizubehalten und die Mehrwertsteuer auf der bis zu drei Monaten dauernden Vermietung von Parkplätzen zu erheben.</p><p>Die alte Regelung hatte einen Vorteil: Die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer basierte auf einem einfachen und objektiven Kriterium, jenem der Mietdauer. In den parlamentarischen Beratungen wurde nun demgegenüber ein sehr unklares Kriterium eingeführt, nämlich jenes, ob es sich bei der Vermietung um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt.</p><p>Dieser Systemwechsel schafft in der Praxis erhebliche Probleme. Zwar hat die Bundesverwaltung Weisungen zur Interpretation erlassen. Trotzdem wurden Immobilienverwaltungen und Eigentümer mit zahlreichen Fällen konfrontiert, in denen es aufgrund des abstrakten Prinzips nicht möglich war zu entscheiden, ob die Vermietung eines Parkplatzes mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Effektiv müssen die Verwaltungen für jeden einzelnen Parkplatz festlegen, ob dessen Vermietung eine Nebenleistung darstellt und ob der Immobilienbesitzer durch die Vermietung einen Umsatz erreicht, welcher die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer rechtfertigt. Diese Abklärungen stellen einen langwierigen und komplexen Verwaltungsaufwand dar, der in keinem Verhältnis zum geringen Steuerertrag steht.</p><p>Im Übrigen ist es nicht denkbar, dass die Immobilienverwaltungen in jedem Fall zuerst die Meinung der Steuerverwaltung einholen. Daraus ergäbe sich zur Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht unbestreitbar ein beträchtlicher Arbeitsaufwand, dies sowohl für den betroffenen Wirtschaftszweig wie auch für die Steuerverwaltung.</p><p>Schliesslich muss daran erinnert werden, dass die Arbeit, die zur Bearbeitung dieser Dossiers erforderlich ist, sehr mühsam ist, und dies für Steuereinnahmen, die sich auf ein paar Dutzend Franken belaufen. </p><p>Das alte System der Mehrwertsteuerverordnung hat niemals praktische Probleme gestellt. Aus diesem Grund verlangt die vorliegende Parlamentarische Initiative, dass man zu diesem System zurückkehrt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) wie folgt geändert werden soll:</p><p>Art. 18 Ziff. 21 MWSTG</p><p>Bst. a, b</p><p>Unverändert</p><p>Bst. c</p><p>die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen, soweit die Mietdauer drei Monate nicht überschreitet;</p><p>Bst. d-f</p><p>Unverändert</p>
- MWSt und Parkplätze
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Im neuen Mehrwertsteuergesetz, in Kraft seit dem 1. Januar 2001, wurde in Bezug auf die Unterstellung von privaten Parkplätzen unter die Mehrwertsteuer eine neue Regelung eingeführt. Im Entwurf des Mehrwertsteuergesetzes und im Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats dazu war noch vorgesehen, das System der Mehrwertsteuerverordnung beizubehalten und die Mehrwertsteuer auf der bis zu drei Monaten dauernden Vermietung von Parkplätzen zu erheben.</p><p>Die alte Regelung hatte einen Vorteil: Die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer basierte auf einem einfachen und objektiven Kriterium, jenem der Mietdauer. In den parlamentarischen Beratungen wurde nun demgegenüber ein sehr unklares Kriterium eingeführt, nämlich jenes, ob es sich bei der Vermietung um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung handelt.</p><p>Dieser Systemwechsel schafft in der Praxis erhebliche Probleme. Zwar hat die Bundesverwaltung Weisungen zur Interpretation erlassen. Trotzdem wurden Immobilienverwaltungen und Eigentümer mit zahlreichen Fällen konfrontiert, in denen es aufgrund des abstrakten Prinzips nicht möglich war zu entscheiden, ob die Vermietung eines Parkplatzes mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Effektiv müssen die Verwaltungen für jeden einzelnen Parkplatz festlegen, ob dessen Vermietung eine Nebenleistung darstellt und ob der Immobilienbesitzer durch die Vermietung einen Umsatz erreicht, welcher die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer rechtfertigt. Diese Abklärungen stellen einen langwierigen und komplexen Verwaltungsaufwand dar, der in keinem Verhältnis zum geringen Steuerertrag steht.</p><p>Im Übrigen ist es nicht denkbar, dass die Immobilienverwaltungen in jedem Fall zuerst die Meinung der Steuerverwaltung einholen. Daraus ergäbe sich zur Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht unbestreitbar ein beträchtlicher Arbeitsaufwand, dies sowohl für den betroffenen Wirtschaftszweig wie auch für die Steuerverwaltung.</p><p>Schliesslich muss daran erinnert werden, dass die Arbeit, die zur Bearbeitung dieser Dossiers erforderlich ist, sehr mühsam ist, und dies für Steuereinnahmen, die sich auf ein paar Dutzend Franken belaufen. </p><p>Das alte System der Mehrwertsteuerverordnung hat niemals praktische Probleme gestellt. Aus diesem Grund verlangt die vorliegende Parlamentarische Initiative, dass man zu diesem System zurückkehrt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) wie folgt geändert werden soll:</p><p>Art. 18 Ziff. 21 MWSTG</p><p>Bst. a, b</p><p>Unverändert</p><p>Bst. c</p><p>die Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Parkplätzen, soweit die Mietdauer drei Monate nicht überschreitet;</p><p>Bst. d-f</p><p>Unverändert</p>
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