Die demokratische Kontrolle sichern. Änderung des Finanzhaushaltgesetzes

ShortId
01.462
Id
20010462
Updated
10.02.2026 20:31
Language
de
Title
Die demokratische Kontrolle sichern. Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
AdditionalIndexing
421;24;Kompetenzregelung;öffentliche Finanzen;Dringlichkeit von Ratsgeschäften;Dringlichkeitsrecht;Gesetz;Finanzierung;Finanzdelegation
1
  • L07K08030301010201, Finanzdelegation
  • L03K110902, Finanzierung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K05030202, Dringlichkeitsrecht
  • L05K0803010302, Dringlichkeit von Ratsgeschäften
  • L03K110802, öffentliche Finanzen
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Swissair-Debakel hat aufgezeigt, über welche immensen Steuerbeträge der Bundesrat im vermeintlichen Dringlichkeitsfall verfügen kann. An Volk und Parlament vorbei hat er unter Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte die Überbrückungskredite des Bundes sowie dessen Beteiligung an einer neuen schweizerischen Airline beschlossen. Dabei konnte er sich auf Artikel 18 Absatz 1 FHG stützen. Die dem Beschluss folgende Konsultation der Finanzdelegation erfolgte nicht zwingend, weil das Gesetz die Konsultation nur nach Möglichkeit vorsieht. Auch ohne Begrüssung der Finanzdelegation ist der Bundesrat nach Artikel 18 Absatz 1 FHG zur unbegrenzten Beschlussfassung bei Dringlichkeit befugt. Neben der Änderung von Artikel 9 Absatz 2 des Reglementes für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, wonach die Finanzdelegation bei zeitlicher Dringlichkeit befugt ist, Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen, drängt sich daher auch eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes auf. Damit kann die unbeschränkte Beschlusskompetenz des Bundesrates auch bei Dringlichkeit im Interesse der demokratischen Kontrolle und des sorgfältigen Umgangs mit den knappen Bundesmitteln beschnitten werden.</p><p>Hintergrund der beantragten Änderung ist das eklatante Demokratiedefizit der bestehenden Regelung, nach welcher der Bundesrat und nach Möglichkeit die Finanzdelegation an Volk und Parlament vorbei unbeschränkt Zusatzausgaben beschliessen können. Volk und Parlament sind in die Rolle der stummen Zuschauer verbannt. Die SVP-Fraktion erblickt in der geltenden Regelung eine Überbewertung des Notrechtsgedankens (Dringlichkeit) auf Kosten des demokratischen Prinzips. Aus diesem Grund drängt sich die Änderung von Artikel 18 Absatz 1 FHG auf. Auch bei Dringlichkeit soll der Bundesrat inskünftig nicht mehr über Beträge verfügen können, die 100 Millionen Franken übersteigen, ohne dass die eidgenössischen Räte konsultiert werden. Aus denselben Gründen ist auch Artikel 31 Absatz 3 FHG für Zusatzkredite zu revidieren.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes fordert die SVP-Fraktion mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, dass den eidgenössischen Räten zwei Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) unterbreitet werden. Es wird beantragt, dass Artikel 18 FHG neu wie folgt lautet:</p><p>Art. 18</p><p>Abs. 1</p><p>Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann der Bundesrat sie bis zu einer maximalen Höhe von 100 Millionen Franken vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Überschreitet die Ausgabe den Betrag von 100 Millionen Franken, ist in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat unterbreitet die von ihm ohne Zustimmung der eidgenössischen Räte beschlossenen dringenden Ausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.</p><p>Zudem wird beantragt, dass Artikel 31 FHG wie folgt geändert wird:</p><p>Art. 31</p><p>Abs. 1-2</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 3</p><p>Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens bis zu einer maximalen Höhe von 100 Millionen Franken schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Überschreitet das Vorhaben den Betrag von 100 Millionen Franken, ist in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.</p>
  • Die demokratische Kontrolle sichern. Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Swissair-Debakel hat aufgezeigt, über welche immensen Steuerbeträge der Bundesrat im vermeintlichen Dringlichkeitsfall verfügen kann. An Volk und Parlament vorbei hat er unter Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte die Überbrückungskredite des Bundes sowie dessen Beteiligung an einer neuen schweizerischen Airline beschlossen. Dabei konnte er sich auf Artikel 18 Absatz 1 FHG stützen. Die dem Beschluss folgende Konsultation der Finanzdelegation erfolgte nicht zwingend, weil das Gesetz die Konsultation nur nach Möglichkeit vorsieht. Auch ohne Begrüssung der Finanzdelegation ist der Bundesrat nach Artikel 18 Absatz 1 FHG zur unbegrenzten Beschlussfassung bei Dringlichkeit befugt. Neben der Änderung von Artikel 9 Absatz 2 des Reglementes für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, wonach die Finanzdelegation bei zeitlicher Dringlichkeit befugt ist, Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen, drängt sich daher auch eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes auf. Damit kann die unbeschränkte Beschlusskompetenz des Bundesrates auch bei Dringlichkeit im Interesse der demokratischen Kontrolle und des sorgfältigen Umgangs mit den knappen Bundesmitteln beschnitten werden.</p><p>Hintergrund der beantragten Änderung ist das eklatante Demokratiedefizit der bestehenden Regelung, nach welcher der Bundesrat und nach Möglichkeit die Finanzdelegation an Volk und Parlament vorbei unbeschränkt Zusatzausgaben beschliessen können. Volk und Parlament sind in die Rolle der stummen Zuschauer verbannt. Die SVP-Fraktion erblickt in der geltenden Regelung eine Überbewertung des Notrechtsgedankens (Dringlichkeit) auf Kosten des demokratischen Prinzips. Aus diesem Grund drängt sich die Änderung von Artikel 18 Absatz 1 FHG auf. Auch bei Dringlichkeit soll der Bundesrat inskünftig nicht mehr über Beträge verfügen können, die 100 Millionen Franken übersteigen, ohne dass die eidgenössischen Räte konsultiert werden. Aus denselben Gründen ist auch Artikel 31 Absatz 3 FHG für Zusatzkredite zu revidieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes fordert die SVP-Fraktion mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, dass den eidgenössischen Räten zwei Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) unterbreitet werden. Es wird beantragt, dass Artikel 18 FHG neu wie folgt lautet:</p><p>Art. 18</p><p>Abs. 1</p><p>Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann der Bundesrat sie bis zu einer maximalen Höhe von 100 Millionen Franken vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Überschreitet die Ausgabe den Betrag von 100 Millionen Franken, ist in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat unterbreitet die von ihm ohne Zustimmung der eidgenössischen Räte beschlossenen dringenden Ausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.</p><p>Zudem wird beantragt, dass Artikel 31 FHG wie folgt geändert wird:</p><p>Art. 31</p><p>Abs. 1-2</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 3</p><p>Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens bis zu einer maximalen Höhe von 100 Millionen Franken schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Überschreitet das Vorhaben den Betrag von 100 Millionen Franken, ist in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.</p>
    • Die demokratische Kontrolle sichern. Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Swissair-Debakel hat aufgezeigt, über welche immensen Steuerbeträge der Bundesrat im vermeintlichen Dringlichkeitsfall verfügen kann. An Volk und Parlament vorbei hat er unter Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte die Überbrückungskredite des Bundes sowie dessen Beteiligung an einer neuen schweizerischen Airline beschlossen. Dabei konnte er sich auf Artikel 18 Absatz 1 FHG stützen. Die dem Beschluss folgende Konsultation der Finanzdelegation erfolgte nicht zwingend, weil das Gesetz die Konsultation nur nach Möglichkeit vorsieht. Auch ohne Begrüssung der Finanzdelegation ist der Bundesrat nach Artikel 18 Absatz 1 FHG zur unbegrenzten Beschlussfassung bei Dringlichkeit befugt. Neben der Änderung von Artikel 9 Absatz 2 des Reglementes für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, wonach die Finanzdelegation bei zeitlicher Dringlichkeit befugt ist, Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen, drängt sich daher auch eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes auf. Damit kann die unbeschränkte Beschlusskompetenz des Bundesrates auch bei Dringlichkeit im Interesse der demokratischen Kontrolle und des sorgfältigen Umgangs mit den knappen Bundesmitteln beschnitten werden.</p><p>Hintergrund der beantragten Änderung ist das eklatante Demokratiedefizit der bestehenden Regelung, nach welcher der Bundesrat und nach Möglichkeit die Finanzdelegation an Volk und Parlament vorbei unbeschränkt Zusatzausgaben beschliessen können. Volk und Parlament sind in die Rolle der stummen Zuschauer verbannt. Die SVP-Fraktion erblickt in der geltenden Regelung eine Überbewertung des Notrechtsgedankens (Dringlichkeit) auf Kosten des demokratischen Prinzips. Aus diesem Grund drängt sich die Änderung von Artikel 18 Absatz 1 FHG auf. Auch bei Dringlichkeit soll der Bundesrat inskünftig nicht mehr über Beträge verfügen können, die 100 Millionen Franken übersteigen, ohne dass die eidgenössischen Räte konsultiert werden. Aus denselben Gründen ist auch Artikel 31 Absatz 3 FHG für Zusatzkredite zu revidieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes fordert die SVP-Fraktion mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, dass den eidgenössischen Räten zwei Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) unterbreitet werden. Es wird beantragt, dass Artikel 18 FHG neu wie folgt lautet:</p><p>Art. 18</p><p>Abs. 1</p><p>Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann der Bundesrat sie bis zu einer maximalen Höhe von 100 Millionen Franken vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Überschreitet die Ausgabe den Betrag von 100 Millionen Franken, ist in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat unterbreitet die von ihm ohne Zustimmung der eidgenössischen Räte beschlossenen dringenden Ausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.</p><p>Zudem wird beantragt, dass Artikel 31 FHG wie folgt geändert wird:</p><p>Art. 31</p><p>Abs. 1-2</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 3</p><p>Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens bis zu einer maximalen Höhe von 100 Millionen Franken schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Überschreitet das Vorhaben den Betrag von 100 Millionen Franken, ist in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.</p>
    • Die demokratische Kontrolle sichern. Änderung des Finanzhaushaltgesetzes

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