Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 OR)

ShortId
01.465
Id
20010465
Updated
10.02.2026 20:40
Language
de
Title
Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 OR)
AdditionalIndexing
12;Obligationenrecht;Bürgschaft;verheiratete Person
1
  • L05K0507020101, Bürgschaft
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bürgschaftsrecht scheint mir die Zustimmung des Ehegatten nach Artikel 494 Absatz 1 OR ein heute nach wie vor sinnvoller Grundsatz zu sein. Tatsächlich scheint es mir völlig sachgerecht, daran festzuhalten, dass eine verheiratete Person, bevor sie eine einseitige Bürgschaftsverpflichtung mit möglicherweise dramatischen Folgen eingeht, die Zustimmung des Ehegatten einholen muss.</p><p>Das Prinzip der Zustimmung des Ehegatten kommt übrigens auch beim Abschluss anderer Verträge zur Geltung, deren Folgen zwar schwerwiegend, aber zweifellos weniger schädlich sind. Erwähnt sei insbesondere Artikel 169 Zivilgesetzbuch, der festlegt, dass der eine Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken kann.</p><p>Im Gegensatz dazu halte ich Artikel 494 Absatz 2 OR für überholt, ja anachronistisch. Die Bestimmung nimmt eine im Handelsregister eingetragene Person von der Verpflichtung aus, die Zustimmung des Ehegatten einzuholen. Die Gründe, die zur Einführung dieser Ausnahme geführt haben, haben heute jegliche Geltung verloren. Der Umstand, ob jemand im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, rechtfertigt zu Beginn des 21. Jahrhunderts keine unterschiedliche Behandlung, wenn es um die Fähigkeit des Bürgen geht, Sinn und Tragweite der von ihm eingegangenen Verpflichtungen zu ermessen.</p><p>Wenn wir den Wohlstand von Familien schützen oder sie zumindest vor einer Notlage, die einer der beiden Ehepartner nicht vorausahnen konnte, bewahren wollen, müssen wir Artikel 494 Absatz 2 OR aufheben. Dies ist umso wichtiger, als die im Handelsregister eingetragenen Bürgen in Tat und Wahrheit weit gefährdeter sind als andere. Ich denke insbesondere an die Inhaber von Einzelfirmen, an Gesellschafter und Verwaltungsräte, die schon beim ersten Anzeichen von Finanzproblemen ihres Unternehmens nicht davor zurückschrecken, sich als Bürgen zu verpflichten, auch wenn der Ehegatte nichts davon ahnt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die vorliegende Parlamentarische Initiative ein.</p><p>Mit ihr wird die Bundesversammlung beauftragt, das Obligationenrecht (OR) zu ändern. Die Änderung besteht in der Aufhebung von Artikel 494 Absatz 2 betreffend die Ausnahme vom Grundsatz der Zustimmung des Ehegatten.</p>
  • Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 OR)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bürgschaftsrecht scheint mir die Zustimmung des Ehegatten nach Artikel 494 Absatz 1 OR ein heute nach wie vor sinnvoller Grundsatz zu sein. Tatsächlich scheint es mir völlig sachgerecht, daran festzuhalten, dass eine verheiratete Person, bevor sie eine einseitige Bürgschaftsverpflichtung mit möglicherweise dramatischen Folgen eingeht, die Zustimmung des Ehegatten einholen muss.</p><p>Das Prinzip der Zustimmung des Ehegatten kommt übrigens auch beim Abschluss anderer Verträge zur Geltung, deren Folgen zwar schwerwiegend, aber zweifellos weniger schädlich sind. Erwähnt sei insbesondere Artikel 169 Zivilgesetzbuch, der festlegt, dass der eine Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken kann.</p><p>Im Gegensatz dazu halte ich Artikel 494 Absatz 2 OR für überholt, ja anachronistisch. Die Bestimmung nimmt eine im Handelsregister eingetragene Person von der Verpflichtung aus, die Zustimmung des Ehegatten einzuholen. Die Gründe, die zur Einführung dieser Ausnahme geführt haben, haben heute jegliche Geltung verloren. Der Umstand, ob jemand im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, rechtfertigt zu Beginn des 21. Jahrhunderts keine unterschiedliche Behandlung, wenn es um die Fähigkeit des Bürgen geht, Sinn und Tragweite der von ihm eingegangenen Verpflichtungen zu ermessen.</p><p>Wenn wir den Wohlstand von Familien schützen oder sie zumindest vor einer Notlage, die einer der beiden Ehepartner nicht vorausahnen konnte, bewahren wollen, müssen wir Artikel 494 Absatz 2 OR aufheben. Dies ist umso wichtiger, als die im Handelsregister eingetragenen Bürgen in Tat und Wahrheit weit gefährdeter sind als andere. Ich denke insbesondere an die Inhaber von Einzelfirmen, an Gesellschafter und Verwaltungsräte, die schon beim ersten Anzeichen von Finanzproblemen ihres Unternehmens nicht davor zurückschrecken, sich als Bürgen zu verpflichten, auch wenn der Ehegatte nichts davon ahnt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die vorliegende Parlamentarische Initiative ein.</p><p>Mit ihr wird die Bundesversammlung beauftragt, das Obligationenrecht (OR) zu ändern. Die Änderung besteht in der Aufhebung von Artikel 494 Absatz 2 betreffend die Ausnahme vom Grundsatz der Zustimmung des Ehegatten.</p>
    • Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten (Art. 494 OR)
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Im Bürgschaftsrecht scheint mir die Zustimmung des Ehegatten nach Artikel 494 Absatz 1 OR ein heute nach wie vor sinnvoller Grundsatz zu sein. Tatsächlich scheint es mir völlig sachgerecht, daran festzuhalten, dass eine verheiratete Person, bevor sie eine einseitige Bürgschaftsverpflichtung mit möglicherweise dramatischen Folgen eingeht, die Zustimmung des Ehegatten einholen muss.</p><p>Das Prinzip der Zustimmung des Ehegatten kommt übrigens auch beim Abschluss anderer Verträge zur Geltung, deren Folgen zwar schwerwiegend, aber zweifellos weniger schädlich sind. Erwähnt sei insbesondere Artikel 169 Zivilgesetzbuch, der festlegt, dass der eine Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken kann.</p><p>Im Gegensatz dazu halte ich Artikel 494 Absatz 2 OR für überholt, ja anachronistisch. Die Bestimmung nimmt eine im Handelsregister eingetragene Person von der Verpflichtung aus, die Zustimmung des Ehegatten einzuholen. Die Gründe, die zur Einführung dieser Ausnahme geführt haben, haben heute jegliche Geltung verloren. Der Umstand, ob jemand im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, rechtfertigt zu Beginn des 21. Jahrhunderts keine unterschiedliche Behandlung, wenn es um die Fähigkeit des Bürgen geht, Sinn und Tragweite der von ihm eingegangenen Verpflichtungen zu ermessen.</p><p>Wenn wir den Wohlstand von Familien schützen oder sie zumindest vor einer Notlage, die einer der beiden Ehepartner nicht vorausahnen konnte, bewahren wollen, müssen wir Artikel 494 Absatz 2 OR aufheben. Dies ist umso wichtiger, als die im Handelsregister eingetragenen Bürgen in Tat und Wahrheit weit gefährdeter sind als andere. Ich denke insbesondere an die Inhaber von Einzelfirmen, an Gesellschafter und Verwaltungsräte, die schon beim ersten Anzeichen von Finanzproblemen ihres Unternehmens nicht davor zurückschrecken, sich als Bürgen zu verpflichten, auch wenn der Ehegatte nichts davon ahnt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich die vorliegende Parlamentarische Initiative ein.</p><p>Mit ihr wird die Bundesversammlung beauftragt, das Obligationenrecht (OR) zu ändern. Die Änderung besteht in der Aufhebung von Artikel 494 Absatz 2 betreffend die Ausnahme vom Grundsatz der Zustimmung des Ehegatten.</p>
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